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Sachverhalt/Lösung

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Maklerlohnanspruch nicht entfällt. Mangels entsprechender Erklärung ist der Vertrag<br />

auch nicht durch eine Anfechtung der X-GmbH mit ex-tunc-Wirkung gem. § 142 Abs. 1<br />

BGB als von Beginn an unwirksam anzusehen.<br />

Fraglich ist jedoch, ob sich an dieser Wertung etwas dadurch ändert, dass die X-<br />

GmbH das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung hätte wirksam anfechten<br />

können.<br />

(1) K hat die X-GmbH bei Vertragsschluss über seine wirtschaftlichen<br />

Vermögensverhältnisse getäuscht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob K aktiv<br />

seine Vermögensfähigkeit in den Verkaufsgesprächen behauptet hat oder lediglich<br />

verschwiegen hat, dass er zur Begleichung des Kaufpreises von Beginn an nicht in der<br />

Lage gewesen wäre. Das Verschweigen von Tatsachen stellt zwar grundsätzlich nur<br />

dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (Palandt/Ellenberger,<br />

a.a.O., § 123 Rn. 5). Entscheidend ist dabei, dass der andere Vertragspartner nach<br />

Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine<br />

Aufklärung erwarten durfte. Jedenfalls aber müssen besonders wichtige Umstände,<br />

die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender<br />

Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Das gilt für solche Umstände, die den<br />

Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Wer etwa eine zukünftig fällige<br />

Verpflichtung eingeht, muss bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten ungefragt<br />

offenbaren, wenn er erkennen kann, dass dies für den Vertragspartner von<br />

wesentlicher Bedeutung ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 5). Auf dieser<br />

Grundlage durfte K die X-GmbH nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und<br />

Absichten täuschen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon<br />

auszugehen, dass die X-GmbH im Falle der wahrheitsgemäßen Angaben durch K den<br />

Grundstückskaufvertrag auch nicht abgeschlossen hätte.<br />

(2) Aufgrund der arglistigen Täuschung hätte die X-GmbH das Rechtsgeschäft binnen<br />

Jahresfrist auch gem. § 124 Abs. 1 BGB anfechten können. Allerdings hat sie keine<br />

Anfechtung erklärt hat, sondern stattdessen einvernehmlich mit K den<br />

Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt hat. Daher ist zu erörtern, ob dies einer<br />

Anfechtung gleichzustellen ist:<br />

Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Ausnahme von<br />

dem Grundsatz, dass spätere Einflüsse auf das rechtliche Schicksal des<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 5

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