Sachverhalt/Lösung
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Maklerlohnanspruch nicht entfällt. Mangels entsprechender Erklärung ist der Vertrag<br />
auch nicht durch eine Anfechtung der X-GmbH mit ex-tunc-Wirkung gem. § 142 Abs. 1<br />
BGB als von Beginn an unwirksam anzusehen.<br />
Fraglich ist jedoch, ob sich an dieser Wertung etwas dadurch ändert, dass die X-<br />
GmbH das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung hätte wirksam anfechten<br />
können.<br />
(1) K hat die X-GmbH bei Vertragsschluss über seine wirtschaftlichen<br />
Vermögensverhältnisse getäuscht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob K aktiv<br />
seine Vermögensfähigkeit in den Verkaufsgesprächen behauptet hat oder lediglich<br />
verschwiegen hat, dass er zur Begleichung des Kaufpreises von Beginn an nicht in der<br />
Lage gewesen wäre. Das Verschweigen von Tatsachen stellt zwar grundsätzlich nur<br />
dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (Palandt/Ellenberger,<br />
a.a.O., § 123 Rn. 5). Entscheidend ist dabei, dass der andere Vertragspartner nach<br />
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine<br />
Aufklärung erwarten durfte. Jedenfalls aber müssen besonders wichtige Umstände,<br />
die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender<br />
Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Das gilt für solche Umstände, die den<br />
Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Wer etwa eine zukünftig fällige<br />
Verpflichtung eingeht, muss bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten ungefragt<br />
offenbaren, wenn er erkennen kann, dass dies für den Vertragspartner von<br />
wesentlicher Bedeutung ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 5). Auf dieser<br />
Grundlage durfte K die X-GmbH nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und<br />
Absichten täuschen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon<br />
auszugehen, dass die X-GmbH im Falle der wahrheitsgemäßen Angaben durch K den<br />
Grundstückskaufvertrag auch nicht abgeschlossen hätte.<br />
(2) Aufgrund der arglistigen Täuschung hätte die X-GmbH das Rechtsgeschäft binnen<br />
Jahresfrist auch gem. § 124 Abs. 1 BGB anfechten können. Allerdings hat sie keine<br />
Anfechtung erklärt hat, sondern stattdessen einvernehmlich mit K den<br />
Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt hat. Daher ist zu erörtern, ob dies einer<br />
Anfechtung gleichzustellen ist:<br />
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Ausnahme von<br />
dem Grundsatz, dass spätere Einflüsse auf das rechtliche Schicksal des<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 5