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Sachverhalt/Lösung

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<strong>Sachverhalt</strong> dieser Examensklausur von 2011 wurde minimal gekürzt, die <strong>Lösung</strong> geringfügig<br />

verändert und sie wurde ergänzt; die Unterstreichungen sind hinzugefügt.<br />

Frage 1:<br />

I. Ansprüche wegen des vermittelten Grundstücks in Kleinmachnow<br />

1. § 87 Abs. 1 HGB<br />

Die Y-GmbH müsste Handelsvertreter sein. Gem. § 84 Abs. 1 HGB ist<br />

Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist,<br />

für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen<br />

abzuschließen.<br />

Ständig betraut heißt, auf unbestimmte Zeit mit der Vermittlung einer unbestimmten<br />

Anzahl von Geschäften beauftragt zu sein. Dies ist wegen der begrenzten Anzahl der<br />

Grundstücke und der Befristung auf das Jahr 2010 abzulehnen. Zudem ist der<br />

Handelsvertretervertrag ein gegenseitig verpflichtender Dienstvertrag mit<br />

Geschäftsbesorgungscharakter, während der Maklervertrag einseitig nur den Kunden,<br />

nicht aber den Makler zu einer Tätigkeit verpflichtet. Die Y-GmbH wird hier also nicht<br />

als Handelsvertreter tätig.<br />

2. § 93 HGB i.V.m. § 652 BGB<br />

Die Y-GmbH könnte Handelsmakler gem. § 93 Abs. 1 HGB sein. Allerdings vermittelt<br />

sie vorliegend keine Gegenstände des Handelsverkehrs, da es um die Vermittlung von<br />

Grundstücken geht, die Abs. 2 gerade vom Anwendungsbereich der<br />

Handelsmaklervorschriften ausnimmt.<br />

3. § 652 BGB<br />

Die Y-GmbH könnte gegen die X-GmbH einen vertraglichen Provisionsanspruch in<br />

Höhe von 10.000 € haben.<br />

a. Dann müsste zwischen den Parteien zunächst ein wirksamer Maklervertrag gem.<br />

§ 652 BGB geschlossen worden sein.<br />

Anmerkung: Kenntnisse zum Maklervertrag können nicht vorausgesetzt werden. Es ist hier unnötig,<br />

aber zulässig, den Maklervertrag von anderen Schuldverhältnissen abzugrenzen; vgl. BeckOK BGB/<br />

Kotzian-Marggraf, § 652 Rn. 3.<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 1

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