Sachverhalt/Lösung
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<strong>Sachverhalt</strong> dieser Examensklausur von 2011 wurde minimal gekürzt, die <strong>Lösung</strong> geringfügig<br />
verändert und sie wurde ergänzt; die Unterstreichungen sind hinzugefügt.<br />
Frage 1:<br />
I. Ansprüche wegen des vermittelten Grundstücks in Kleinmachnow<br />
1. § 87 Abs. 1 HGB<br />
Die Y-GmbH müsste Handelsvertreter sein. Gem. § 84 Abs. 1 HGB ist<br />
Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist,<br />
für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen<br />
abzuschließen.<br />
Ständig betraut heißt, auf unbestimmte Zeit mit der Vermittlung einer unbestimmten<br />
Anzahl von Geschäften beauftragt zu sein. Dies ist wegen der begrenzten Anzahl der<br />
Grundstücke und der Befristung auf das Jahr 2010 abzulehnen. Zudem ist der<br />
Handelsvertretervertrag ein gegenseitig verpflichtender Dienstvertrag mit<br />
Geschäftsbesorgungscharakter, während der Maklervertrag einseitig nur den Kunden,<br />
nicht aber den Makler zu einer Tätigkeit verpflichtet. Die Y-GmbH wird hier also nicht<br />
als Handelsvertreter tätig.<br />
2. § 93 HGB i.V.m. § 652 BGB<br />
Die Y-GmbH könnte Handelsmakler gem. § 93 Abs. 1 HGB sein. Allerdings vermittelt<br />
sie vorliegend keine Gegenstände des Handelsverkehrs, da es um die Vermittlung von<br />
Grundstücken geht, die Abs. 2 gerade vom Anwendungsbereich der<br />
Handelsmaklervorschriften ausnimmt.<br />
3. § 652 BGB<br />
Die Y-GmbH könnte gegen die X-GmbH einen vertraglichen Provisionsanspruch in<br />
Höhe von 10.000 € haben.<br />
a. Dann müsste zwischen den Parteien zunächst ein wirksamer Maklervertrag gem.<br />
§ 652 BGB geschlossen worden sein.<br />
Anmerkung: Kenntnisse zum Maklervertrag können nicht vorausgesetzt werden. Es ist hier unnötig,<br />
aber zulässig, den Maklervertrag von anderen Schuldverhältnissen abzugrenzen; vgl. BeckOK BGB/<br />
Kotzian-Marggraf, § 652 Rn. 3.<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 1