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Sachverhalt/Lösung

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jedenfalls daran, dass die Y-GmbH für ihre weitere Vermittlungstätigkeit nicht mehr<br />

beauftragt sein sollte. Durch die Kündigung des Maklerauftrags hat die X-GmbH<br />

jedenfalls ein entgegenstehendes Interesse zum Ausdruck gebracht, was<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 12). Ein<br />

solcher Wille ist hier auch nicht gem. § 679 BGB unbeachtlich.<br />

4. Ansprüche aus § 354 HGB?<br />

Ein Anspruch aus § 354 HGB dürfte im Ergebnis an den gleichen Erwägungen<br />

scheitern. Ist der Makler bei der Leistung an den Kunden Kaufmann, so kann der auf<br />

Grund eines unwirksamen oder nicht zustande gekommenen Vertrages geleistete<br />

Maklerdienst nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung zwar grundsätzlich<br />

einen Anspruch aus § 354 HGB auslösen (vgl. zum Streitstand Münchener<br />

Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 82). Die X-GmbH und die Y-GmbH sind hier<br />

Kaufleute im Sinne des HGB. Nach § 354 HGB soll der Zivilmakler mit<br />

Kaufmannseigenschaft nach dieser Auffassung auch ohne gültigen Maklervertrag bei<br />

einer zum Erfolg führenden Maklertätigkeit provisionsberechtigt sein, wenn er<br />

befugterweise für den Interessenten tätig ist (vgl. Nachweise bei Münchener<br />

Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 82; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 652 Rn. 10 auch<br />

zur Gegenauffassung). Ob eine solche Anwendbarkeit des § 354 BGB grundsätzlich<br />

anzuerkennen ist, kann im konkreten Fall jedoch offen bleiben. Eine solche Befugnis<br />

der Y-GmbH besteht hier nämlich nach der Kündigung des Maklervertrages durch die<br />

X-GmbH nicht mehr.<br />

5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche?<br />

Grundsätzlich ist bei unwirksamem, nicht zustande gekommenem oder beendetem<br />

Maklervertrag an bereicherungsrechtliche Ansprüche aus einer Leistungskondiktion<br />

gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB zu denken (vgl. hierzu eingehend Münchener<br />

Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 81 m.w.N.): Die empfangene Vermittlungstätigkeit<br />

der Y-GmbH kann eine Leistung an die X-GmbH darstellen und dann nach § 818 Abs.<br />

2 BGB ihrem Verkehrswert nach herauszugeben sein. Auch ist ein rechtlicher Grund<br />

durch die wirksame Kündigung der X-GmbH entfallen. Allerdings dürften<br />

bereicherungsrechtliche Ansprüche daran scheitern, dass die Y-GmbH trotz der<br />

ausgesprochenen Kündigung durch die X-GmbH die Vermittlungstätigkeit über den<br />

31. Oktober 2010 hinaus fortgesetzt hat. Es ist allein problematisch, ob dies<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 19

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