Sachverhalt/Lösung
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jedenfalls daran, dass die Y-GmbH für ihre weitere Vermittlungstätigkeit nicht mehr<br />
beauftragt sein sollte. Durch die Kündigung des Maklerauftrags hat die X-GmbH<br />
jedenfalls ein entgegenstehendes Interesse zum Ausdruck gebracht, was<br />
grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 12). Ein<br />
solcher Wille ist hier auch nicht gem. § 679 BGB unbeachtlich.<br />
4. Ansprüche aus § 354 HGB?<br />
Ein Anspruch aus § 354 HGB dürfte im Ergebnis an den gleichen Erwägungen<br />
scheitern. Ist der Makler bei der Leistung an den Kunden Kaufmann, so kann der auf<br />
Grund eines unwirksamen oder nicht zustande gekommenen Vertrages geleistete<br />
Maklerdienst nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung zwar grundsätzlich<br />
einen Anspruch aus § 354 HGB auslösen (vgl. zum Streitstand Münchener<br />
Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 82). Die X-GmbH und die Y-GmbH sind hier<br />
Kaufleute im Sinne des HGB. Nach § 354 HGB soll der Zivilmakler mit<br />
Kaufmannseigenschaft nach dieser Auffassung auch ohne gültigen Maklervertrag bei<br />
einer zum Erfolg führenden Maklertätigkeit provisionsberechtigt sein, wenn er<br />
befugterweise für den Interessenten tätig ist (vgl. Nachweise bei Münchener<br />
Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 82; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 652 Rn. 10 auch<br />
zur Gegenauffassung). Ob eine solche Anwendbarkeit des § 354 BGB grundsätzlich<br />
anzuerkennen ist, kann im konkreten Fall jedoch offen bleiben. Eine solche Befugnis<br />
der Y-GmbH besteht hier nämlich nach der Kündigung des Maklervertrages durch die<br />
X-GmbH nicht mehr.<br />
5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche?<br />
Grundsätzlich ist bei unwirksamem, nicht zustande gekommenem oder beendetem<br />
Maklervertrag an bereicherungsrechtliche Ansprüche aus einer Leistungskondiktion<br />
gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB zu denken (vgl. hierzu eingehend Münchener<br />
Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 81 m.w.N.): Die empfangene Vermittlungstätigkeit<br />
der Y-GmbH kann eine Leistung an die X-GmbH darstellen und dann nach § 818 Abs.<br />
2 BGB ihrem Verkehrswert nach herauszugeben sein. Auch ist ein rechtlicher Grund<br />
durch die wirksame Kündigung der X-GmbH entfallen. Allerdings dürften<br />
bereicherungsrechtliche Ansprüche daran scheitern, dass die Y-GmbH trotz der<br />
ausgesprochenen Kündigung durch die X-GmbH die Vermittlungstätigkeit über den<br />
31. Oktober 2010 hinaus fortgesetzt hat. Es ist allein problematisch, ob dies<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 19