PDF-Download - Hohe Tauern
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Damit die Balz nicht verstummt –<br />
Hühnervögel zwischen Jagd und Artenschutz 40<br />
In den letzten Jahrzehnten wurden nationale und internationale Bestimmungen zum<br />
Schutz der gefährdeten Arten erlassen. Insbesondere der Erlass der Vogelrichtlinie<br />
79/409/EWG brachte weit reichende Auswirkungen auch für die Jagdausübung in der<br />
Autonomen Provinz Bozen mit sich.<br />
Die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<br />
Der in den 70iger Jahren festgestellte Rückgang der Bestände einiger wildlebenden<br />
Vogelarten hat den Rat der europäischen Gemeinschaften, dazu veranlasst, die<br />
Richtlinie 79/409/EWG zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu erlassen. Dabei<br />
geht es um den langfristigen Schutz sowie um die Nutzung einer natürlichen<br />
Ressource als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker.<br />
Die Richtlinie stellt folgende grundlegende Gemeinschaftsziele fest:<br />
a) Schutz und Verbesserung der Lebensräume (Art. 2, 3, 4): Die Erhaltung der<br />
wildlebenden Vögel setzt eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende<br />
Flächengröße ihrer Lebensräume voraus. Die Mitgliedsstaaten sind daher<br />
verpflichtet, besondere Schutzmaßnahme für die Lebensräume der empfindlichen<br />
Vogelarten (sind im Anhang I aufgelistet - 180 Vogelarten) zu treffen. Sie erklären die<br />
für die Erhaltung dieser Arten geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Zu den<br />
empfindlichen Vogelarten zählen auch die Hühnervögel der Alpenregion.<br />
b) Allgemeiner Schutz aller Vogelarten (Art 5,6): Die Mitgliedstaaten treffen die<br />
erforderlichen Maßnahmen (Regelungen) zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten.<br />
Die Richtlinie erlässt folgende generelle Verbote:<br />
- des absichtlichen Tötens oder Fangens;<br />
- der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern;<br />
- des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;<br />
- des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen<br />
- des Handels mit geschützten Vogelarten und von deren ohne weiteres erkennbaren<br />
Teilen<br />
c) Regelung der Bejagung (Art 7,8): Die im Anhang II aufgeführten Arten dürfen<br />
aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer<br />
Vermehrungsfähigkeit im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt<br />
werden.<br />
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung die Grundsätze<br />
für eine vernünftige Nutzung gewährleistet sind. Sie sorgen dafür, dass die einzelnen<br />
Arten nicht während der Nistzeit oder während der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt<br />
werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die<br />
Arten nicht während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Weiters,<br />
untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit<br />
denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden.<br />
d) Sonderregelungen (Art. 9): Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere<br />
zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den<br />
allgemeinen Bestimmungen (Art 5 bis 8) abweichen: im Interesse der<br />
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