Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion
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Vorwort der Verfasser<br />
zur dritten Auflage<br />
Die vorliegende dritte Auflage der Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> wurde im Jahr<br />
2012 in Abstimmung zwischen Vertretern der Ämter der Landesregierung, dem Verband der Anschlussbahnunternehmen<br />
und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat erstellt und stellt den Stand Juli<br />
2012 dar.<br />
In der dritten Auflage wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, sondern wurde<br />
die Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise<br />
im Eisenbahnbereich nur an aktuelle Entwicklungen angepasst. Dies umfasst insbesondere:<br />
- Es erfolgt eine Anpassung an die EisbAV-Novelle 2012 (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung),<br />
<strong>mit</strong> der insbesondere durch die Neufassung des § 37a EisbAV die<br />
Gefahrenkennzeichnung im Gefahrenraum der Gleise neu geregelt wurde (Einschränkungen<br />
des Seitlichen Sicherheitsabstandes sind rot/weiß zu kennzeichnen, Einschränkungen<br />
des Bedienungsraumes und Stolperstellen im Bedienungsraum sind<br />
schwarz/gelb zu kennzeichnen).<br />
- Aus systematischen Gründen wird das „Merkblatt zur Kennzeichnung von Einbauten<br />
im Gleisbereich“ zur Information angeschlossen.<br />
- Es erfolgt eine Anpassung an Änderungen von schriftlichen Bedienungsanweisungen<br />
(Dienstvorschriften) im Eisenbahnbereich, insbesondere der Dienstvorschrift V 3 („<strong>Betriebsvorschrift</strong>“)<br />
und der ÖBB 40 („Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz“)<br />
der Österreichischen Bundesbahnen.<br />
- Bestehende Bestimmungen wurden an aktuelle Anforderungen angepasst (beispielsweise<br />
Verschubrobot, Slip-Kupplungen, Tätigkeiten im Bereich der Oberleitung).<br />
Die Textbausteine der Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> orientieren sich an den<br />
verbindlichen Vorgaben aus eisenbahnrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Sicherheitsvorschriften.<br />
Darüber hinaus gehende Schutzmaßnahmen, die sich im Einzelfall im Rahmen<br />
der Er<strong>mit</strong>tlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung<br />
ergeben können (Evaluierung), sind in der Musterbetriebsvorschrift naturgemäß<br />
nicht enthalten. Derartige Maßnahmen wären beispielsweise:<br />
- Bei Weichen ohne festgelegter Grundstellung sollte das Stellgewicht als Stolperstelle<br />
gekennzeichnet werden (siehe Punkt 15.6.2).