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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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Vorwort der Verfasser<br />

zur dritten Auflage<br />

Die vorliegende dritte Auflage der Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> wurde im Jahr<br />

2012 in Abstimmung zwischen Vertretern der Ämter der Landesregierung, dem Verband der Anschlussbahnunternehmen<br />

und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat erstellt und stellt den Stand Juli<br />

2012 dar.<br />

In der dritten Auflage wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, sondern wurde<br />

die Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise<br />

im Eisenbahnbereich nur an aktuelle Entwicklungen angepasst. Dies umfasst insbesondere:<br />

- Es erfolgt eine Anpassung an die EisbAV-Novelle 2012 (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung),<br />

<strong>mit</strong> der insbesondere durch die Neufassung des § 37a EisbAV die<br />

Gefahrenkennzeichnung im Gefahrenraum der Gleise neu geregelt wurde (Einschränkungen<br />

des Seitlichen Sicherheitsabstandes sind rot/weiß zu kennzeichnen, Einschränkungen<br />

des Bedienungsraumes und Stolperstellen im Bedienungsraum sind<br />

schwarz/gelb zu kennzeichnen).<br />

- Aus systematischen Gründen wird das „Merkblatt zur Kennzeichnung von Einbauten<br />

im Gleisbereich“ zur Information angeschlossen.<br />

- Es erfolgt eine Anpassung an Änderungen von schriftlichen Bedienungsanweisungen<br />

(Dienstvorschriften) im Eisenbahnbereich, insbesondere der Dienstvorschrift V 3 („<strong>Betriebsvorschrift</strong>“)<br />

und der ÖBB 40 („Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz“)<br />

der Österreichischen Bundesbahnen.<br />

- Bestehende Bestimmungen wurden an aktuelle Anforderungen angepasst (beispielsweise<br />

Verschubrobot, Slip-Kupplungen, Tätigkeiten im Bereich der Oberleitung).<br />

Die Textbausteine der Musterbetriebsvorschrift <strong>für</strong> <strong>Anschlussbahnen</strong> orientieren sich an den<br />

verbindlichen Vorgaben aus eisenbahnrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Sicherheitsvorschriften.<br />

Darüber hinaus gehende Schutzmaßnahmen, die sich im Einzelfall im Rahmen<br />

der Er<strong>mit</strong>tlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung<br />

ergeben können (Evaluierung), sind in der Musterbetriebsvorschrift naturgemäß<br />

nicht enthalten. Derartige Maßnahmen wären beispielsweise:<br />

- Bei Weichen ohne festgelegter Grundstellung sollte das Stellgewicht als Stolperstelle<br />

gekennzeichnet werden (siehe Punkt 15.6.2).

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