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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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EINLEITUNG<br />

Das vorliegende Muster dient als Vorlage <strong>für</strong> die Erstellung einer <strong>Betriebsvorschrift</strong><br />

(BV) einer Anschlussbahn (AB) <strong>mit</strong> Eigenbetrieb. Ein Eigenbetrieb<br />

liegt vor, wenn der Verschub auf der AB durch das AB-Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> Verschiebe<strong>mit</strong>teln erfolgt.<br />

Die BV regelt das Verhalten der im Eisenbahnbetrieb tätigen Arbeitnehmer<br />

des AB-Unternehmens und stellt nach dem Arbeitnehmerschutzrecht<br />

gleichzeitig schriftliche Betriebsanweisungen <strong>für</strong> Arbeiten im Gefahrenraum<br />

von Gleisen dar. Die BV enthält daher keine Bestimmungen,<br />

die Pflichten des AB-Unternehmens darstellen, wie Inspektion,<br />

Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Verschiebe<strong>mit</strong>tel, die<br />

Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Eignung der Arbeitnehmer<br />

und anderes.<br />

Die Muster-BV gliedert sich in einen Allgemeinen Teil <strong>mit</strong> generell gültigen<br />

Bestimmungen, insbesondere über die Verschubdurchführung, sowie<br />

einen Besonderen Teil, in der die wesentlichen Anlagen- und Betriebsverhältnisse,<br />

die verwendeten Verschiebe<strong>mit</strong>tel und anlagenspezifische<br />

Besonderheiten erfasst werden. Der Allgemeine Teil und die Anlagen<br />

unterliegen der Genehmigungspflicht der Behörde. Der Besondere<br />

Teil und die Anhänge sind generell genehmigungsfrei, da sie sich<br />

grundsätzlich auf Genehmigungstatbestände beziehen (z.B. Genehmigung<br />

von Anlagen und Verschiebe<strong>mit</strong>teln).<br />

Die Muster-BV ist durch ihren modularen Aufbau so strukturiert, dass<br />

sie auf einfache Weise durch Streichung nicht zutreffender und Ergänzung<br />

zusätzlich erforderlicher Bestimmungen den vorhandenen Verhältnissen<br />

der jeweiligen AB angepasst werden kann.<br />

Der Allgemeine Teil gliedert sich in Abschnitte (1, etc.), Kapitel (4.1, etc.)<br />

und Punkte (4.1.1, etc.). Um einen stets gleichartigen Aufbau des Allgemeinen<br />

Teils zu erzielen, sind bei nicht erforderlichen Abschnitten oder<br />

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