Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion
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3.2 Die Prüfung wird durch eine geeignete fachkundige Person an Ort und Stelle<br />
abgenommen (z.B. Betriebsleiter, „§ 40-Person“, Instruktor, Amtssachverständiger).<br />
3.3 Der theoretische Teil umfasst allgemeine Kenntnisse über Triebfahrzeuge/Verschubrobots<br />
sowie spezielle Kenntnisse über das Prüfungs-Tfz/den Prüfungsverschubrobot.<br />
3.4 Der praktische Teil soll den Nachweis über die erworbene Praxis bei der<br />
Führung des Tfz/bei der Bedienung des Verschubrobots und des Betriebes auf<br />
der AB erbringen.<br />
3.5 Der Prüfer stellt einen Prüfungsnachweis aus. Dieser muss Type und Leistung<br />
des Prüfungs-Tfz/-Verschubrobots, sowie die Beschränkung der Führungsberechtigung<br />
auf die Verwendung als Tfz-Führer/Bediener des Verschubrobots<br />
auf der gegenständlichen AB enthalten. Weiters müssen (maschinschriftlich)<br />
der Namen und die Dienstverwendung des Prüfers enthalten sein. Das Original<br />
des Prüfungsnachweises ist dem Geprüften nachweislich auszufolgen.<br />
3.6 Die Fahrbewilligung wird durch den Betriebsleiter schriftlich erteilt und ist auf<br />
den Bereich der Anschlussbahn beschränkt.<br />
3.7 Die Fahrbewilligung ist zu entziehen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig<br />
eine gefährliche Situation herbeigeführt oder grob fahrlässig einen Unfall verursacht<br />
hat.<br />
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