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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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3.2 Die Prüfung wird durch eine geeignete fachkundige Person an Ort und Stelle<br />

abgenommen (z.B. Betriebsleiter, „§ 40-Person“, Instruktor, Amtssachverständiger).<br />

3.3 Der theoretische Teil umfasst allgemeine Kenntnisse über Triebfahrzeuge/Verschubrobots<br />

sowie spezielle Kenntnisse über das Prüfungs-Tfz/den Prüfungsverschubrobot.<br />

3.4 Der praktische Teil soll den Nachweis über die erworbene Praxis bei der<br />

Führung des Tfz/bei der Bedienung des Verschubrobots und des Betriebes auf<br />

der AB erbringen.<br />

3.5 Der Prüfer stellt einen Prüfungsnachweis aus. Dieser muss Type und Leistung<br />

des Prüfungs-Tfz/-Verschubrobots, sowie die Beschränkung der Führungsberechtigung<br />

auf die Verwendung als Tfz-Führer/Bediener des Verschubrobots<br />

auf der gegenständlichen AB enthalten. Weiters müssen (maschinschriftlich)<br />

der Namen und die Dienstverwendung des Prüfers enthalten sein. Das Original<br />

des Prüfungsnachweises ist dem Geprüften nachweislich auszufolgen.<br />

3.6 Die Fahrbewilligung wird durch den Betriebsleiter schriftlich erteilt und ist auf<br />

den Bereich der Anschlussbahn beschränkt.<br />

3.7 Die Fahrbewilligung ist zu entziehen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig<br />

eine gefährliche Situation herbeigeführt oder grob fahrlässig einen Unfall verursacht<br />

hat.<br />

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