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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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2.4 Die Arbeitnehmer müssen <strong>mit</strong> den örtlichen Verhältnissen der AB-Anlage, auf<br />

die sich ihre Tätigkeit erstreckt, vertraut gemacht werden (Ortskenntnis).<br />

2.5 Nach Abschluss der Ausbildung ist der Arbeitnehmer vor Verwendung <strong>für</strong> die in<br />

Aussicht genommene Tätigkeit zu prüfen.<br />

2.6 Zeigt ein Arbeitnehmer bei der regelmäßigen Unterweisung bzw. bei seiner<br />

Dienstausübung eine die Sicherheit gefährdende Unkenntnis der Bestimmungen<br />

der BV, ist er sofort von seiner Verwendung abzuziehen (Dienstunter -<br />

sagung) und darf erst wieder nach bestandener Prüfung eingesetzt werden.<br />

3 Ausbildung zur Bedienung von sonstigen Verschiebe<strong>mit</strong>teln<br />

(einschließlich Verschubrobot der Klasse I)<br />

3.1 Die Ausbildung zur selbstständigen Bedienung sonstiger Verschiebe<strong>mit</strong>tel<br />

(Verschubrobot, Kraftfahrzeug <strong>mit</strong> Kuppelstange oder <strong>mit</strong> Zugseil, Seilzuganlage,<br />

indirekt angetriebenes Verschubgerät, handgeführtes Verschubgerät)<br />

wird durch das Ablegen einer Verwendungsprüfung abgeschlossen.<br />

3.2 Die Abnahme der Verwendungsprüfung hat durch den BL oder eine vom AB-<br />

Unternehmen bestellte geeignete fachkundige Person zu erfolgen.<br />

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