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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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13.14 Der Verschieber hat sich nach dem Auflegen der Hemmschuhe unter Bedachtnahme<br />

auf ein allfälliges Abschleudern eines Hemmschuhes in sicherer Entfernung<br />

aufzuhalten.<br />

14 TÄTIGKEITEN UND SICHERHEITSMAßNAH-<br />

MEN IM GEFAHRENBEREICH EINER OBERLEI-<br />

TUNG (BAHNSTROMANLAGE)<br />

14.1 Alle Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitungsanlage der AB sind<br />

grundsätzlich bei freigeschalteter und geerdeter Oberleitung durchzuführen.<br />

Von unter Spannung stehenden Anlagenteilen ist ein Sicherheitsabstand von<br />

mindestens 3,0 m einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand darf weder durch<br />

Gegenstände noch durch Körperteile unterschritten werden.<br />

14.2 Bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitung muss die Zustimmung durch<br />

den BL (den Anlagenverantwortlichen der AB) immer vorhanden sein.<br />

14.3 Das Ein- und Ausschalten der Oberleitung ist nur durch das BEU oder nach<br />

Zustimmung des BL (des Anlagenverantwortlichen der AB) durch einen Schaltbefugten<br />

der AB, der in den Bestimmungen der ÖBB Dienstvorschrift EL 52<br />

Anlage 12.1 „Pflichten des Schaltbefugten bei der Betätigung von Oberleitungsschaltern<br />

von Ladegleisen und <strong>Anschlussbahnen</strong>“ unterwiesen wurde,<br />

zulässig. Im Gefahrenfall darf die Oberleitung von jedem Arbeitnehmer ausgeschaltet<br />

werden.<br />

14.4 Die Oberleitung darf erst eingeschaltet werden, wenn ortsfeste Umschlagseinrichtungen<br />

in ihre vorgeschriebene Ruhestellung gebracht wurden. Nicht ortsfeste<br />

Umschlagseinrichtungen sind so aufzustellen, dass ein Sicherheitsabstand<br />

von mindestens 3,0 m zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen eingehalten<br />

ist.<br />

14.5 Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitung (innerhalb des Sicherheitsabstandes<br />

von 3,0 m) dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung vorgenommen<br />

werden. Für die Dauer dieser Arbeiten ist vom BL oder von einem von ihm<br />

da<strong>für</strong> beauftragten Arbeitnehmer eine Gegensperre (z.B. Vorhangschloss) am<br />

Anschlussbahnschalter (Ladegleisschalter), bei Vorhandensein eines Erdungsschalters<br />

an diesem, anzubringen.<br />

14.6 Vor jedem Arbeitsbeginn – auch nach jeder Arbeitsunterbrechung - haben die<br />

Arbeitnehmer sich an Hand der Stellung des Schaltzeigers vom Schaltzustand<br />

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