Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion
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13.14 Der Verschieber hat sich nach dem Auflegen der Hemmschuhe unter Bedachtnahme<br />
auf ein allfälliges Abschleudern eines Hemmschuhes in sicherer Entfernung<br />
aufzuhalten.<br />
14 TÄTIGKEITEN UND SICHERHEITSMAßNAH-<br />
MEN IM GEFAHRENBEREICH EINER OBERLEI-<br />
TUNG (BAHNSTROMANLAGE)<br />
14.1 Alle Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitungsanlage der AB sind<br />
grundsätzlich bei freigeschalteter und geerdeter Oberleitung durchzuführen.<br />
Von unter Spannung stehenden Anlagenteilen ist ein Sicherheitsabstand von<br />
mindestens 3,0 m einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand darf weder durch<br />
Gegenstände noch durch Körperteile unterschritten werden.<br />
14.2 Bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitung muss die Zustimmung durch<br />
den BL (den Anlagenverantwortlichen der AB) immer vorhanden sein.<br />
14.3 Das Ein- und Ausschalten der Oberleitung ist nur durch das BEU oder nach<br />
Zustimmung des BL (des Anlagenverantwortlichen der AB) durch einen Schaltbefugten<br />
der AB, der in den Bestimmungen der ÖBB Dienstvorschrift EL 52<br />
Anlage 12.1 „Pflichten des Schaltbefugten bei der Betätigung von Oberleitungsschaltern<br />
von Ladegleisen und <strong>Anschlussbahnen</strong>“ unterwiesen wurde,<br />
zulässig. Im Gefahrenfall darf die Oberleitung von jedem Arbeitnehmer ausgeschaltet<br />
werden.<br />
14.4 Die Oberleitung darf erst eingeschaltet werden, wenn ortsfeste Umschlagseinrichtungen<br />
in ihre vorgeschriebene Ruhestellung gebracht wurden. Nicht ortsfeste<br />
Umschlagseinrichtungen sind so aufzustellen, dass ein Sicherheitsabstand<br />
von mindestens 3,0 m zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen eingehalten<br />
ist.<br />
14.5 Arbeiten im Gefahrenbereich der Oberleitung (innerhalb des Sicherheitsabstandes<br />
von 3,0 m) dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung vorgenommen<br />
werden. Für die Dauer dieser Arbeiten ist vom BL oder von einem von ihm<br />
da<strong>für</strong> beauftragten Arbeitnehmer eine Gegensperre (z.B. Vorhangschloss) am<br />
Anschlussbahnschalter (Ladegleisschalter), bei Vorhandensein eines Erdungsschalters<br />
an diesem, anzubringen.<br />
14.6 Vor jedem Arbeitsbeginn – auch nach jeder Arbeitsunterbrechung - haben die<br />
Arbeitnehmer sich an Hand der Stellung des Schaltzeigers vom Schaltzustand<br />
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