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Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion

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der Plattform eines Wagens aus bedienbare Handbremse oder durch einen<br />

Hemmschuh zu erfolgen.<br />

12 HANDVERSCHUB<br />

12.1 Handverschub darf nur auf Gleisabschnitten <strong>mit</strong> einer Neigung von höchstens<br />

2,5 ‰ und nur <strong>mit</strong> Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden.<br />

12.2 Der Verschieber darf, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, die Aufgaben<br />

des VL übernehmen.<br />

12.3 Die Wagen dürfen nur an den Seitenwänden oder Ecken <strong>mit</strong> der Hand geschoben<br />

werden. Das Gehen im Gleis sowie das Ziehen oder Schieben an Kupplungen,<br />

Pufferscheiben und dergleichen ist verboten.<br />

12.4 Wird eine Hebestange (ein Beißer) verwendet, ist sie zwischen Schienenkopf<br />

und Radreifen des in Verschubrichtung hintersten Rades anzusetzen.<br />

12.5 Das Anhalten des Verschubteils hat durch eine von der Plattform eines Wagens<br />

aus bedienbare Handbremse oder einen Hemmschuh zu erfolgen.<br />

13 VERSCHUB DURCH ABSTOSSEN<br />

ODER ABROLLEN<br />

13.1 Abstoßen und Abrollen ist verboten:<br />

a) in Gleisabschnitten <strong>mit</strong> einer Neigung über 10 ‰,<br />

b) über nicht durch Bewachung oder nicht durch Hand bediente Schrankenoder<br />

Lichtzeichenanlagen gesicherte Eisenbahnübergänge,<br />

c) im Bereich von befestigten Verkehrsflächen und<br />

d) in Ladegleise während der Ladearbeit.<br />

13.2 Darüber hinaus ist das Abstoßen und Abrollen folgender Wagen verboten:<br />

a) in denen sich Personen befinden,<br />

b) <strong>mit</strong> der Aufschrift „Abstoßen und Abrollen verboten“,<br />

c) <strong>mit</strong> der Aufschrift „Vorsichtig verschieben“,<br />

d) die noch nicht fertig be- oder entladen sind oder<br />

e) die <strong>mit</strong> dem Zeichen oder gekennzeichnet sind.<br />

13.3 Beim Abstoßen und Abrollen ist Entrollschutz erforderlich<br />

- gegen Drehscheiben und Schiebebühnen,<br />

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