Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit ... - Arbeitsinspektion
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der Plattform eines Wagens aus bedienbare Handbremse oder durch einen<br />
Hemmschuh zu erfolgen.<br />
12 HANDVERSCHUB<br />
12.1 Handverschub darf nur auf Gleisabschnitten <strong>mit</strong> einer Neigung von höchstens<br />
2,5 ‰ und nur <strong>mit</strong> Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden.<br />
12.2 Der Verschieber darf, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, die Aufgaben<br />
des VL übernehmen.<br />
12.3 Die Wagen dürfen nur an den Seitenwänden oder Ecken <strong>mit</strong> der Hand geschoben<br />
werden. Das Gehen im Gleis sowie das Ziehen oder Schieben an Kupplungen,<br />
Pufferscheiben und dergleichen ist verboten.<br />
12.4 Wird eine Hebestange (ein Beißer) verwendet, ist sie zwischen Schienenkopf<br />
und Radreifen des in Verschubrichtung hintersten Rades anzusetzen.<br />
12.5 Das Anhalten des Verschubteils hat durch eine von der Plattform eines Wagens<br />
aus bedienbare Handbremse oder einen Hemmschuh zu erfolgen.<br />
13 VERSCHUB DURCH ABSTOSSEN<br />
ODER ABROLLEN<br />
13.1 Abstoßen und Abrollen ist verboten:<br />
a) in Gleisabschnitten <strong>mit</strong> einer Neigung über 10 ‰,<br />
b) über nicht durch Bewachung oder nicht durch Hand bediente Schrankenoder<br />
Lichtzeichenanlagen gesicherte Eisenbahnübergänge,<br />
c) im Bereich von befestigten Verkehrsflächen und<br />
d) in Ladegleise während der Ladearbeit.<br />
13.2 Darüber hinaus ist das Abstoßen und Abrollen folgender Wagen verboten:<br />
a) in denen sich Personen befinden,<br />
b) <strong>mit</strong> der Aufschrift „Abstoßen und Abrollen verboten“,<br />
c) <strong>mit</strong> der Aufschrift „Vorsichtig verschieben“,<br />
d) die noch nicht fertig be- oder entladen sind oder<br />
e) die <strong>mit</strong> dem Zeichen oder gekennzeichnet sind.<br />
13.3 Beim Abstoßen und Abrollen ist Entrollschutz erforderlich<br />
- gegen Drehscheiben und Schiebebühnen,<br />
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