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Grundzüge der Außen- und Sicherheitspolitik Russlands unter ...

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II. Für <strong>Außen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitspolitik</strong> relevante<br />

Amtsträger <strong>und</strong> Behörden <strong>Russlands</strong><br />

II.1. Präsident<br />

In Artikel 80 <strong>der</strong> Verfassung von 1993 17 heißt es über den Präsidenten:<br />

„Gemäß dem durch die Verfassung <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation<br />

festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Souveränität<br />

<strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation, ihrer Unabhängigkeit <strong>und</strong> staatlichen<br />

Integrität“ (Absatz 2). „Der Präsident <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation<br />

bestimmt in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> Verfassung <strong>der</strong> Rußländischen<br />

Fö<strong>der</strong>ation <strong>und</strong> den B<strong>und</strong>esgesetzen die Richtlinien <strong>der</strong><br />

Innen- <strong>und</strong> <strong>Außen</strong>politik des Staates“ (Absatz 3). „Der Präsident <strong>der</strong><br />

Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation vertritt als Staatsoberhaupt die Rußländische<br />

Fö<strong>der</strong>ation innerhalb des Landes <strong>und</strong> in den internationalen Beziehungen“<br />

(Absatz 4).<br />

Nach Artikel 83 <strong>der</strong> Verfassung hat <strong>der</strong> Präsident u. a. folgende<br />

Aufgaben: Er „ … g) bildet <strong>und</strong> leitet den Sicherheitsrat <strong>der</strong> Rußländischen<br />

Fö<strong>der</strong>ation, dessen Status durch B<strong>und</strong>esgesetz bestimmt<br />

wird; h) bestätigt die Militärdoktrin <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation; … k)<br />

ernennt <strong>und</strong> entläßt das Oberkommando <strong>der</strong> Streitkräfte <strong>der</strong> Rußländischen<br />

Fö<strong>der</strong>ation; l) ernennt <strong>und</strong> beruft ab nach Konsultierung <strong>der</strong><br />

entsprechenden Komitees o<strong>der</strong> Kommissionen <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esversammlung<br />

die diplomatischen Vertreter <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation<br />

in ausländischen Staaten <strong>und</strong> bei internationalen Organisationen.“<br />

Nach Artikel 86 hat <strong>der</strong> Präsident „a) … die Leitung <strong>der</strong> <strong>Außen</strong>politik<br />

<strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation inne; b) führt Verhandlungen <strong>und</strong> <strong>unter</strong>zeichnet<br />

die völkerrechtlichen Verträge <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation;<br />

c) <strong>unter</strong>zeichnet die Ratifikationsurk<strong>und</strong>en; d) nimmt die Beglaubigungs-<br />

<strong>und</strong> Abberufungsurk<strong>und</strong>en <strong>der</strong> bei ihm akkreditierten diplo-<br />

17 Hier zitiert nach: Verfassung <strong>der</strong> Rußländischen Fö<strong>der</strong>ation, Startseite: , abgerufen am 17.6.2008.<br />

17

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