Grundzüge der Außen- und Sicherheitspolitik Russlands unter ...
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Artikel 4: Wenn einer <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS von einem Staat<br />
o<strong>der</strong> einer Gruppe von Staaten angegriffen wird, gilt das als Aggression<br />
gegen alle Teilnehmerstaaten. Im Falle einer Aggression gegen einen<br />
Teilnehmerstaat leisten ihm alle an<strong>der</strong>en Vertragspartner die notwendige<br />
– auch militärische – Hilfe <strong>und</strong> gewähren zur Umsetzung des Rechts auf<br />
kollektive Verteidigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln<br />
in Übereinstimmung mit Artikel 51 <strong>der</strong> UNO-Charta Unterstützung<br />
(diese Formulierung ähnelt stark dem Schlüsselsatz von Artikel 5 des<br />
NATO-Vertrages von 1949, M.M.). Über jene Maßnahmen, die auf <strong>der</strong><br />
Gr<strong>und</strong>lage dieses Artikels 4 getroffen werden, informieren die Teilnehmerstaaten<br />
unverzüglich den UNO-Sicherheitsrat. Bei <strong>der</strong> Durchführung<br />
dieser Maßnahmen werden die Teilnehmerstaaten die entsprechenden<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> UNO-Charta einhalten.<br />
Artikel 5: Der Rat für kollektive Sicherheit <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des<br />
VkS <strong>und</strong> von ihm geschaffene Organe übernehmen die Koordinierung<br />
<strong>und</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> gemeinsamen Tätigkeiten <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten<br />
in Übereinstimmung mit dem VkS. Bis zur Schaffung dieser Organe<br />
koordiniert das Oberkommando <strong>der</strong> Vereinigten Streitkräfte <strong>der</strong> GUS die<br />
Streitkräfte <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten.<br />
Artikel 6: Die Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften zur<br />
gemeinsamen Abwehr einer Aggression wird von den Staatsoberhäuptern<br />
<strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS getroffen. Der Einsatz von<br />
Streitkräften <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS im Ausland ist ausschließlich<br />
im Interesse <strong>der</strong> internationalen Sicherheit in strenger Übereinstimmung<br />
mit <strong>der</strong> UNO-Charta <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten<br />
des Vertrages durchzuführen.<br />
Artikel 7: Unterbringung <strong>und</strong> Betrieb von Objekten des Systems <strong>der</strong><br />
kollektiven Sicherheit auf dem Territorium <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten werden<br />
von speziellen Vereinbarungen geregelt.<br />
Artikel 8: Der VkS berührt Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen nach bi- <strong>und</strong><br />
multilateralen Verträgen <strong>und</strong> Vereinbarungen, die von den Teilnehmerstaaten<br />
mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n abgeschlossen wurden, nicht <strong>und</strong> ist nicht<br />
gegen dritte Län<strong>der</strong> gerichtet. – Der VkS beschneidet das Recht <strong>der</strong><br />
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