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Grundzüge der Außen- und Sicherheitspolitik Russlands unter ...

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Artikel 4: Wenn einer <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS von einem Staat<br />

o<strong>der</strong> einer Gruppe von Staaten angegriffen wird, gilt das als Aggression<br />

gegen alle Teilnehmerstaaten. Im Falle einer Aggression gegen einen<br />

Teilnehmerstaat leisten ihm alle an<strong>der</strong>en Vertragspartner die notwendige<br />

– auch militärische – Hilfe <strong>und</strong> gewähren zur Umsetzung des Rechts auf<br />

kollektive Verteidigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln<br />

in Übereinstimmung mit Artikel 51 <strong>der</strong> UNO-Charta Unterstützung<br />

(diese Formulierung ähnelt stark dem Schlüsselsatz von Artikel 5 des<br />

NATO-Vertrages von 1949, M.M.). Über jene Maßnahmen, die auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage dieses Artikels 4 getroffen werden, informieren die Teilnehmerstaaten<br />

unverzüglich den UNO-Sicherheitsrat. Bei <strong>der</strong> Durchführung<br />

dieser Maßnahmen werden die Teilnehmerstaaten die entsprechenden<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> UNO-Charta einhalten.<br />

Artikel 5: Der Rat für kollektive Sicherheit <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des<br />

VkS <strong>und</strong> von ihm geschaffene Organe übernehmen die Koordinierung<br />

<strong>und</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> gemeinsamen Tätigkeiten <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten<br />

in Übereinstimmung mit dem VkS. Bis zur Schaffung dieser Organe<br />

koordiniert das Oberkommando <strong>der</strong> Vereinigten Streitkräfte <strong>der</strong> GUS die<br />

Streitkräfte <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten.<br />

Artikel 6: Die Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften zur<br />

gemeinsamen Abwehr einer Aggression wird von den Staatsoberhäuptern<br />

<strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS getroffen. Der Einsatz von<br />

Streitkräften <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten des VkS im Ausland ist ausschließlich<br />

im Interesse <strong>der</strong> internationalen Sicherheit in strenger Übereinstimmung<br />

mit <strong>der</strong> UNO-Charta <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten<br />

des Vertrages durchzuführen.<br />

Artikel 7: Unterbringung <strong>und</strong> Betrieb von Objekten des Systems <strong>der</strong><br />

kollektiven Sicherheit auf dem Territorium <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten werden<br />

von speziellen Vereinbarungen geregelt.<br />

Artikel 8: Der VkS berührt Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen nach bi- <strong>und</strong><br />

multilateralen Verträgen <strong>und</strong> Vereinbarungen, die von den Teilnehmerstaaten<br />

mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n abgeschlossen wurden, nicht <strong>und</strong> ist nicht<br />

gegen dritte Län<strong>der</strong> gerichtet. – Der VkS beschneidet das Recht <strong>der</strong><br />

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