Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz
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Das soll an einem vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden, bei dem im Nuklidgemisch<br />
nur Cs-137+ und Sr-90+ zu erwarten sind.<br />
Bei der Freigabeoption „uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen und Flüssigkeiten“<br />
nach Spalte 5 der Anlage III Tabelle 1 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung gelten folgende<br />
Freigabewerte:<br />
Cs-137+<br />
Sr-90+<br />
0,5 Bq/g<br />
2 Bq/g<br />
Die nach dem Freigabeleitfaden des VdTÜV zu fordernde Erkennungsgrenze <strong>für</strong> Sr-<br />
90+ wäre demnach 0,2 Bq/g.<br />
Fall 1:<br />
Die spezifische Aktivität von Cs-137+ in der Probe beträgt 0,1 Bq/g.<br />
Im gewichteten und normierten Nuklidvektor hätten die Nuklide die folgenden Anteile<br />
wenn Sr-90 unter der Erkennungsgrenze liegt:<br />
Cs-137+ 0,1 Bq/g / 0,5 Bq/g = 0,2 normiert > 66,67 %<br />
Sr-90+ < 0,2 Bq/g / 2 Bq/g = < 0,1 normiert < 33.33 %<br />
Der Anteil des Sr-90+ kann also nicht auf Grund des 10 %-Abschneidekriteriums vernachlässigt,<br />
sondern müsste bei konservativer Betrachtung im Nuklidvektor mit berücksichtigt<br />
werden.<br />
Fall 2:<br />
Die spezifische Aktivität von Cs-137+ in der Probe beträgt 100 Bq/g.<br />
Im gewichteten und normierten Nuklidvektor hätten die Nuklide die folgenden Anteile<br />
wenn Sr-90 unter der Erkennungsgrenze liegt:<br />
Cs-137+ 100 Bq/g / 0,5 Bq/g = 200 normiert > 99,95 %<br />
Sr-90+ < 0,2 Bq/g / 2 Bq/g = < 0,1 normiert < 0,05 %<br />
In diesem Fall hätte eine weit höhere Erkennungsgrenze ausgereicht, um das 10 %-<br />
Abschneidekriterium zu erfüllen.<br />
Außerdem ist besser auf die Nachweisgrenze als auf die Erkennungsgrenze zu orientieren,<br />
da bei konservativer Ermittlung des Nuklidvektors bei Nukliden, die unter der<br />
Nachweisgrenze liegen, diese dann in den Nuklidvektor einbezogen wird. Darauf wird<br />
im Abschnitt 6.8 noch eingegangen.<br />
Es ist daher günstiger, die Nachweisgrenzen in Abhängigkeit von der spezifischen<br />
Gesamtaktivität in der jeweiligen Probe festzulegen. Sie sind dann so niedrig anzusetzen,<br />
dass die Anteile der relevanten Radionuklide in Summe das 10 %-<br />
Abschneidekriterium nach <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung Anlage IV unterschreiten.<br />
Eine exakte Berechnung ist allerdings nicht möglich, da einerseits die Summe der<br />
spezifischen Aktivitäten aller Nuklide noch nicht bekannt ist und andererseits die<br />
Summe der Nachweisgrenzen keine nuklidspezifische Aussage erlaubt.<br />
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