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Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz

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Das soll an einem vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden, bei dem im Nuklidgemisch<br />

nur Cs-137+ und Sr-90+ zu erwarten sind.<br />

Bei der Freigabeoption „uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen und Flüssigkeiten“<br />

nach Spalte 5 der Anlage III Tabelle 1 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung gelten folgende<br />

Freigabewerte:<br />

Cs-137+<br />

Sr-90+<br />

0,5 Bq/g<br />

2 Bq/g<br />

Die nach dem Freigabeleitfaden des VdTÜV zu fordernde Erkennungsgrenze <strong>für</strong> Sr-<br />

90+ wäre demnach 0,2 Bq/g.<br />

Fall 1:<br />

Die spezifische Aktivität von Cs-137+ in der Probe beträgt 0,1 Bq/g.<br />

Im gewichteten und normierten Nuklidvektor hätten die Nuklide die folgenden Anteile<br />

wenn Sr-90 unter der Erkennungsgrenze liegt:<br />

Cs-137+ 0,1 Bq/g / 0,5 Bq/g = 0,2 normiert > 66,67 %<br />

Sr-90+ < 0,2 Bq/g / 2 Bq/g = < 0,1 normiert < 33.33 %<br />

Der Anteil des Sr-90+ kann also nicht auf Grund des 10 %-Abschneidekriteriums vernachlässigt,<br />

sondern müsste bei konservativer Betrachtung im Nuklidvektor mit berücksichtigt<br />

werden.<br />

Fall 2:<br />

Die spezifische Aktivität von Cs-137+ in der Probe beträgt 100 Bq/g.<br />

Im gewichteten und normierten Nuklidvektor hätten die Nuklide die folgenden Anteile<br />

wenn Sr-90 unter der Erkennungsgrenze liegt:<br />

Cs-137+ 100 Bq/g / 0,5 Bq/g = 200 normiert > 99,95 %<br />

Sr-90+ < 0,2 Bq/g / 2 Bq/g = < 0,1 normiert < 0,05 %<br />

In diesem Fall hätte eine weit höhere Erkennungsgrenze ausgereicht, um das 10 %-<br />

Abschneidekriterium zu erfüllen.<br />

Außerdem ist besser auf die Nachweisgrenze als auf die Erkennungsgrenze zu orientieren,<br />

da bei konservativer Ermittlung des Nuklidvektors bei Nukliden, die unter der<br />

Nachweisgrenze liegen, diese dann in den Nuklidvektor einbezogen wird. Darauf wird<br />

im Abschnitt 6.8 noch eingegangen.<br />

Es ist daher günstiger, die Nachweisgrenzen in Abhängigkeit von der spezifischen<br />

Gesamtaktivität in der jeweiligen Probe festzulegen. Sie sind dann so niedrig anzusetzen,<br />

dass die Anteile der relevanten Radionuklide in Summe das 10 %-<br />

Abschneidekriterium nach <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung Anlage IV unterschreiten.<br />

Eine exakte Berechnung ist allerdings nicht möglich, da einerseits die Summe der<br />

spezifischen Aktivitäten aller Nuklide noch nicht bekannt ist und andererseits die<br />

Summe der Nachweisgrenzen keine nuklidspezifische Aussage erlaubt.<br />

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