Baumaschinen Baugeräte Baufahrzeuge - SBM Verlag GmbH
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> TIPPS FÜR UNTERNEHMEN<br />
Reisekosten – neue Regeln für Dienstreisen<br />
Ab Januar 2014 treten neue Reisekostenbestimmungen in Kraft. Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer sollten sich zügig auf die Neuerungen einstellen.<br />
Sonst droht Ärger mit den Finanzbehörden und berufliche Reisekosten<br />
werden womöglich nicht anerkannt.<br />
Der Gesetzgeber hat die Abrechnungsmodalitäten<br />
deutlich<br />
vereinfacht. Allerdings entsteht<br />
für Unternehmen zunächst<br />
ein organisatorischer Mehraufwand,<br />
denn sie müssen angestammte<br />
Reisekostenregelungen<br />
an die Neuerungen anpassen.<br />
Firmen sollten die Um -<br />
stellungen nicht auf die lange<br />
Bank schieben, denn<br />
einige Tücken liegen<br />
im Detail.<br />
Eine Dienstreise<br />
liegt vor, wenn jemand<br />
aus beruflichen<br />
Gründen vorübergehend<br />
außerhalb<br />
seines Arbeitsplatzes<br />
und außerhalb<br />
seiner Wohnung<br />
tätig ist. Angenommen<br />
wird eine<br />
derartige Auswärtstätigkeit<br />
auch bei<br />
wechselnden Tätigkeitsstätten,<br />
wie sie<br />
etwa für Handelsvertreter oder<br />
Kraftfahrer typisch sind. Auch<br />
Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen<br />
im Rahmen des<br />
Dienstverhältnisses gelten als eine<br />
beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.<br />
HELENE SOUZA/PIXELIO<br />
Wo eine Dienstreise<br />
beginnt und endet<br />
Bislang bildete die sogenannte<br />
»regelmäßige Arbeitsstätte« den<br />
Start- und Endpunkt von Dienstreisen.<br />
Doch der Begriff war gesetzlich<br />
nicht eindeutig definiert.<br />
Künftig ersetzt der Fiskus die<br />
»regelmäßige Arbeitsstätte«<br />
durch den gesetzlich normierten<br />
Begriff »erste Tätigkeitsstätte«.<br />
Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede<br />
ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />
eines Arbeitgebers, eines<br />
verbundenen Unternehmens<br />
oder eines vom Arbeitgeber bestimmten<br />
Dritten. Arbeitgeber<br />
dürfen künftig die erste Tätigkeitsstätte<br />
ihrer Arbeitnehmer<br />
bestimmen.<br />
Maßgeblich dafür sind dabei<br />
vor allem dienst- oder arbeitsvertragliche<br />
Vereinbarungen,<br />
wie z. B. Arbeitsverträge, Dienstoder<br />
Betriebsvereinbarungen.<br />
Wichtig: Pro Dienstverhältnis<br />
kann es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte<br />
geben. Auf den qualitativen<br />
Schwerpunkt der Tätigkeit<br />
kommt es künftig nicht<br />
mehr an. Arbeitgeber sollten keine<br />
Vereinbarungen aus Gefälligkeit<br />
treffen. Finanzbeamte kommen<br />
Ungereimtheiten schnell<br />
auf die Schliche.<br />
Fehlt eine entsprechende Regelung<br />
durch den Arbeitgeber,<br />
wird die erste Tätigkeitsstätte<br />
immer nach quantitativen Kriterien<br />
definiert. Erste Tätigkeitsstätte<br />
ist dann die betriebliche<br />
Einrichtung, an welcher der Arbeitnehmer<br />
typischerweise arbeitstäglich<br />
ist oder zwei volle<br />
Arbeitstage je Woche oder mindestens<br />
ein Drittel seiner wöchentlichen<br />
Arbeitszeit verbringt.<br />
Für einige Berufsgruppen<br />
sieht der Fiskus keine erste Tätigkeitsstätte<br />
vor, da sie an täglich<br />
wechselnden Einsatzorten<br />
arbeiten. Dazu zählen z. B. Kraftfahrer<br />
und Leiharbeiter. Ihre Anfahrt<br />
beginnt schon am Wohnsitz.<br />
Sie dürfen vom ersten Kilometer<br />
anstelle der Entfernungspauschale<br />
unbeschränkt Werbeoder<br />
Reisekosten geltend machen.<br />
Dienstreise ist nicht gleich<br />
Dienstreise. Die Finanzbehörden<br />
fordern zum Teil sehr unterschiedliche<br />
Belege. Wer die Erwartungen<br />
von Finanzbeamten<br />
kennt,<br />
kann mit plausiblen<br />
Nachweisen viele<br />
strittige Konstellationen<br />
vermeiden (siehe<br />
Infokasten »Der<br />
Fiskus reist immer<br />
mit«).<br />
Nicht nur die einfache<br />
Strecke abrechnen<br />
Der Gesetzgeber<br />
schränkt mit den<br />
Neuregelungen die<br />
landläufig als Pendlerpauschale<br />
bekannte<br />
gesetzliche Entfernungspauschale<br />
ein. Künftig lassen sich<br />
nur noch Fahrten von der Wohnung<br />
bis zur ersten Tätigkeitsstätte<br />
in der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
über<br />
die Pendlerpauschale abrechnen.<br />
Für alle weiteren beruflichen<br />
Fahrten können Steuerzahler<br />
die tatsächlichen Kosten oder<br />
Arbeitgeber sollten keine<br />
Vereinbarungen aus Gefälligkeit<br />
treffen. Finanzbeamte<br />
kommen Ungereimtheiten<br />
schnell auf die Schliche.«<br />
Thomas Nöthen, DHPG<br />
pauschale Kilometersätze absetzen.<br />
Hiervon profitieren vor allem<br />
Arbeitnehmer mit verschie-<br />
Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater der<br />
Kanzlei DHPG in Euskirchen<br />
OLIVER SCHMAUCH/DHPG<br />
Die DHPG ist mit über 400 Mitarbeitern<br />
an zehn Standorten in Deutschland vertreten<br />
und gehört somit zu den 15 größ -<br />
ten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften<br />
in Deutschland.<br />
Sie ist aktives Mitglied von Nexia International<br />
und stellt mit Prof. Dr. Norbert<br />
Neu den Chairman. Nexia International<br />
zählt mit ca. 20 000 Mitarbeitern in über<br />
100 Ländern und rund 600 Büros zu den<br />
zehn größten Accounting Networks.<br />
Thomas Nöthen ist Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater; Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Jahresabschlusserstellung und<br />
Jahresabschlussprüfung gewerblicher<br />
Unternehmen, Prüfung von Unternehmen<br />
der öffentlichen Hand, Sonderprüfungen,<br />
steuerliche und betriebswirtschaftliche<br />
Beratung inhaber -<br />
geführter Unternehmen, Freiberuflern<br />
und Privatpersonen, Unternehmensplanung<br />
und Controlling, Finanzierungsund<br />
Sanierungsberatung sowie Unternehmensumstrukturierungen.<br />
denen Einsatzstellen. Autofahrer<br />
können die Pauschale in Höhe<br />
von 30 ct/km nicht nur für die<br />
einfache Entfernung, sondern<br />
für die tatsächliche Fahrtstrecke<br />
geltend machen.<br />
Auch Dienstwagenfahrer<br />
können sich freuen: Im Zuge der<br />
Neuregelungen ist nur noch die<br />
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte<br />
als geldwerter Vorteil zu versteuern.<br />
Die übrigen Geschäftsfahrten<br />
zu Filialen und Niederlassungen<br />
des Arbeitgebers bleiben<br />
künftig steuerfrei. Gewährt der<br />
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