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Baumaschinen Baugeräte Baufahrzeuge - SBM Verlag GmbH

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> TIPPS FÜR UNTERNEHMEN<br />

Reisekosten – neue Regeln für Dienstreisen<br />

Ab Januar 2014 treten neue Reisekostenbestimmungen in Kraft. Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer sollten sich zügig auf die Neuerungen einstellen.<br />

Sonst droht Ärger mit den Finanzbehörden und berufliche Reisekosten<br />

werden womöglich nicht anerkannt.<br />

Der Gesetzgeber hat die Abrechnungsmodalitäten<br />

deutlich<br />

vereinfacht. Allerdings entsteht<br />

für Unternehmen zunächst<br />

ein organisatorischer Mehraufwand,<br />

denn sie müssen angestammte<br />

Reisekostenregelungen<br />

an die Neuerungen anpassen.<br />

Firmen sollten die Um -<br />

stellungen nicht auf die lange<br />

Bank schieben, denn<br />

einige Tücken liegen<br />

im Detail.<br />

Eine Dienstreise<br />

liegt vor, wenn jemand<br />

aus beruflichen<br />

Gründen vorübergehend<br />

außerhalb<br />

seines Arbeitsplatzes<br />

und außerhalb<br />

seiner Wohnung<br />

tätig ist. Angenommen<br />

wird eine<br />

derartige Auswärtstätigkeit<br />

auch bei<br />

wechselnden Tätigkeitsstätten,<br />

wie sie<br />

etwa für Handelsvertreter oder<br />

Kraftfahrer typisch sind. Auch<br />

Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen<br />

im Rahmen des<br />

Dienstverhältnisses gelten als eine<br />

beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.<br />

HELENE SOUZA/PIXELIO<br />

Wo eine Dienstreise<br />

beginnt und endet<br />

Bislang bildete die sogenannte<br />

»regelmäßige Arbeitsstätte« den<br />

Start- und Endpunkt von Dienstreisen.<br />

Doch der Begriff war gesetzlich<br />

nicht eindeutig definiert.<br />

Künftig ersetzt der Fiskus die<br />

»regelmäßige Arbeitsstätte«<br />

durch den gesetzlich normierten<br />

Begriff »erste Tätigkeitsstätte«.<br />

Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede<br />

ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />

eines Arbeitgebers, eines<br />

verbundenen Unternehmens<br />

oder eines vom Arbeitgeber bestimmten<br />

Dritten. Arbeitgeber<br />

dürfen künftig die erste Tätigkeitsstätte<br />

ihrer Arbeitnehmer<br />

bestimmen.<br />

Maßgeblich dafür sind dabei<br />

vor allem dienst- oder arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarungen,<br />

wie z. B. Arbeitsverträge, Dienstoder<br />

Betriebsvereinbarungen.<br />

Wichtig: Pro Dienstverhältnis<br />

kann es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte<br />

geben. Auf den qualitativen<br />

Schwerpunkt der Tätigkeit<br />

kommt es künftig nicht<br />

mehr an. Arbeitgeber sollten keine<br />

Vereinbarungen aus Gefälligkeit<br />

treffen. Finanzbeamte kommen<br />

Ungereimtheiten schnell<br />

auf die Schliche.<br />

Fehlt eine entsprechende Regelung<br />

durch den Arbeitgeber,<br />

wird die erste Tätigkeitsstätte<br />

immer nach quantitativen Kriterien<br />

definiert. Erste Tätigkeitsstätte<br />

ist dann die betriebliche<br />

Einrichtung, an welcher der Arbeitnehmer<br />

typischerweise arbeitstäglich<br />

ist oder zwei volle<br />

Arbeitstage je Woche oder mindestens<br />

ein Drittel seiner wöchentlichen<br />

Arbeitszeit verbringt.<br />

Für einige Berufsgruppen<br />

sieht der Fiskus keine erste Tätigkeitsstätte<br />

vor, da sie an täglich<br />

wechselnden Einsatzorten<br />

arbeiten. Dazu zählen z. B. Kraftfahrer<br />

und Leiharbeiter. Ihre Anfahrt<br />

beginnt schon am Wohnsitz.<br />

Sie dürfen vom ersten Kilometer<br />

anstelle der Entfernungspauschale<br />

unbeschränkt Werbeoder<br />

Reisekosten geltend machen.<br />

Dienstreise ist nicht gleich<br />

Dienstreise. Die Finanzbehörden<br />

fordern zum Teil sehr unterschiedliche<br />

Belege. Wer die Erwartungen<br />

von Finanzbeamten<br />

kennt,<br />

kann mit plausiblen<br />

Nachweisen viele<br />

strittige Konstellationen<br />

vermeiden (siehe<br />

Infokasten »Der<br />

Fiskus reist immer<br />

mit«).<br />

Nicht nur die einfache<br />

Strecke abrechnen<br />

Der Gesetzgeber<br />

schränkt mit den<br />

Neuregelungen die<br />

landläufig als Pendlerpauschale<br />

bekannte<br />

gesetzliche Entfernungspauschale<br />

ein. Künftig lassen sich<br />

nur noch Fahrten von der Wohnung<br />

bis zur ersten Tätigkeitsstätte<br />

in der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

über<br />

die Pendlerpauschale abrechnen.<br />

Für alle weiteren beruflichen<br />

Fahrten können Steuerzahler<br />

die tatsächlichen Kosten oder<br />

Arbeitgeber sollten keine<br />

Vereinbarungen aus Gefälligkeit<br />

treffen. Finanzbeamte<br />

kommen Ungereimtheiten<br />

schnell auf die Schliche.«<br />

Thomas Nöthen, DHPG<br />

pauschale Kilometersätze absetzen.<br />

Hiervon profitieren vor allem<br />

Arbeitnehmer mit verschie-<br />

Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater der<br />

Kanzlei DHPG in Euskirchen<br />

OLIVER SCHMAUCH/DHPG<br />

Die DHPG ist mit über 400 Mitarbeitern<br />

an zehn Standorten in Deutschland vertreten<br />

und gehört somit zu den 15 größ -<br />

ten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften<br />

in Deutschland.<br />

Sie ist aktives Mitglied von Nexia International<br />

und stellt mit Prof. Dr. Norbert<br />

Neu den Chairman. Nexia International<br />

zählt mit ca. 20 000 Mitarbeitern in über<br />

100 Ländern und rund 600 Büros zu den<br />

zehn größten Accounting Networks.<br />

Thomas Nöthen ist Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater; Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Jahresabschlusserstellung und<br />

Jahresabschlussprüfung gewerblicher<br />

Unternehmen, Prüfung von Unternehmen<br />

der öffentlichen Hand, Sonderprüfungen,<br />

steuerliche und betriebswirtschaftliche<br />

Beratung inhaber -<br />

geführter Unternehmen, Freiberuflern<br />

und Privatpersonen, Unternehmensplanung<br />

und Controlling, Finanzierungsund<br />

Sanierungsberatung sowie Unternehmensumstrukturierungen.<br />

denen Einsatzstellen. Autofahrer<br />

können die Pauschale in Höhe<br />

von 30 ct/km nicht nur für die<br />

einfache Entfernung, sondern<br />

für die tatsächliche Fahrtstrecke<br />

geltend machen.<br />

Auch Dienstwagenfahrer<br />

können sich freuen: Im Zuge der<br />

Neuregelungen ist nur noch die<br />

Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte<br />

als geldwerter Vorteil zu versteuern.<br />

Die übrigen Geschäftsfahrten<br />

zu Filialen und Niederlassungen<br />

des Arbeitgebers bleiben<br />

künftig steuerfrei. Gewährt der<br />

118 ______ www.bau MAGAZIN.eu ______ 11/13

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