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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4<br />

entsprechen und unterliegen einer zuvor ge<strong>tr</strong>offenen Vereinbarung zwischen den<br />

Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der<br />

Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens<br />

zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Ver<strong>tr</strong>eter, die mindestens zwei Drittel der für<br />

die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie<br />

gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens<br />

zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4<br />

Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, ge<strong>tr</strong>offen werden.<br />

3. Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das<br />

geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses<br />

identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der<br />

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.<br />

4. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1<br />

a) be<strong>tr</strong>effen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben<br />

zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;<br />

b) dürfen sich nur auf das be<strong>tr</strong>effende Erzeugnis auswirken;<br />

c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und<br />

können nach Ablauf dieses Zei<strong>tr</strong>aums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1<br />

hin erneuert werden;<br />

d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen<br />

gemäß Absatz 1 be<strong>tr</strong>offenen nicht beein<strong>tr</strong>ächtigen;<br />

e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des be<strong>tr</strong>effenden<br />

Käses beziehen;<br />

f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung<br />

oder als Empfehlung festgesetzt werden;<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 181<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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