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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(73) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden<br />

Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit<br />

haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen be<strong>tr</strong>effenden<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können das reibungslose Funktionieren des<br />

Binnenmarkts beein<strong>tr</strong>ächtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen<br />

Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung <strong>tr</strong>agen. Aus diesem Grund ist es<br />

angezeigt, EU-Vorschriften für die Etikettierung vorzusehen.<br />

(74) Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken […] sicherzustellen, […] den<br />

Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, […] die berechtigten Interessen der<br />

Marktteilnehmer sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Marktteilnehmer nicht<br />

benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen werden, bestimmte<br />

Rechtsakte […] zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: außergewöhnliche<br />

Umstände, die rechtfertigen, dass die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder<br />

"geschützte geografische Angabe" nicht verwendet werden; die Aufmachung und die<br />

Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen<br />

sind; bestimmte obligatorische Angaben; fakultative Angaben; Aufmachung; Bestimmungen<br />

über die […] zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer<br />

Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung<br />

oder geografische Angabe den notwendigen Anforderungen entspricht; Bestimmungen über<br />

vor dem 1. August 2009 etikettierte und in den Verkehr gebrachte Weine […].<br />

(75) [...]<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 30<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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