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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(121) Daher sollte vorgesehen werden, dass die […] Wettbewerbsregeln be<strong>tr</strong>effend die in<br />

Artikel 101 des Ver<strong>tr</strong>ags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen<br />

sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung […] für die die<br />

Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen […] gelten, soweit<br />

sie die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden.<br />

(122) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf Organisationen landwirtschaftlicher Erzeuger oder<br />

deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder<br />

Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer<br />

Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein solches gemeinsames Handeln<br />

schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des<br />

Ver<strong>tr</strong>ags.<br />

(123) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von Branchenverbänden<br />

zulässig, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße<br />

Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten,<br />

nicht die Festsetzung von Preisen umfassen oder zu Diskriminierungen führen.<br />

(124) Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung<br />

einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Ver<strong>tr</strong>agsbestimmungen über<br />

staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. In bestimmten<br />

Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte<br />

die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder<br />

geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise<br />

zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.<br />

(124a) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der<br />

Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein einzelstaatliche Zahlungen zum<br />

selben Zweck ausschließen.<br />

(125) Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von<br />

Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin<br />

einzelstaatliche Zahlungen gewähren.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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