Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12
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Disziplinarische Versetzung: In eine strenger geführte Einrichtung überwiesen.<br />
Die maximale Frist sollte auch hier gelten. Kommt er aus der offenen gilt<br />
gerichtliche Zuständigkeit (18)<br />
- III: Einrichtung für junge Erwachsene: StGB 61 ab 17. Altersjahr<br />
v.a. sinnvoll bei besseren Therapie- oder Ausbildungsmöglichkeiten.<br />
Fragwürdig: disziplinarischer Charakter, hoffnungslose Fälle abschieben<br />
Zuständigkeit: Vollziehende Behörde<br />
StGB 74: Menschenwürde im Vollzug<br />
Art. 17 JStGB: Aufgaben der Vollzugsbehörde<br />
- Überwachung der Durchführung<br />
- Unterricht und Ausbildung<br />
- Weisungen ggü der beauftragten Institution<br />
- Jährlicher Entscheid über Weiterführung<br />
Art. 18 JStGB: Änderung der Massnahme<br />
Änderung der Verhältnisse:<br />
- Positive oder negative Entwicklung<br />
- Therapie ungenügend oder undurchführbar<br />
- Besseres Behandlungsangebot<br />
Nicht: Umplatzierung in gleichartige Einrichtung<br />
Zuständigkeit:<br />
- Härtere Massnahme: urteilende richterliche Behörde<br />
- Leichtere Massnahme oder Modifizierung durch Weisungen: vollziehende<br />
Behörde<br />
(ersetzt die frühere bedingte Entlassung aus der Massnahme)<br />
Art 19 JStGB: Beendigung der Massnahme<br />
Prüfung von Amtes wegen durch die Vollzugsbehörde mindestens jährlich mit<br />
rechtlichem Gehör mittels beschwerdefähigem Entscheid<br />
Warum:<br />
- Erfolg: Zweckerreichung<br />
- Misserfolg: keine Wirkungen: Behandlungsverweigerung, Unzugänglichkeit,<br />
Änderung der Massnahme sinnlos<br />
Folge: 32 III prüfen eines Freiheitsentzugs<br />
Oft Unterbringung nur voll angerechnet, wenn geschlossen, je nach Intensität<br />
des Freiheitsentzugs<br />
- Höchstdauer: 22. Altersjahr<br />
(ab 25 Jahren eine Festigung der Persönlichkeitsentwicklung;<br />
Generalprävention) Die effektive Dauer hängt weniger von Delikt und<br />
Gefährdung ab, sondern vom Verlauf im Vollzug und dem erzielten Erfolg.<br />
Art. 20 JStGB: Zusammenarbeit mit den zivilrechtlichen Behörden<br />
Neu finden sich präzise Kooperationsregeln. Der Inhalt wurde dem ZGB angeglichen.<br />
I: