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Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12

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Disziplinarische Versetzung: In eine strenger geführte Einrichtung überwiesen.<br />

Die maximale Frist sollte auch hier gelten. Kommt er aus der offenen gilt<br />

gerichtliche Zuständigkeit (18)<br />

- III: Einrichtung für junge Erwachsene: StGB 61 ab 17. Altersjahr<br />

v.a. sinnvoll bei besseren Therapie- oder Ausbildungsmöglichkeiten.<br />

Fragwürdig: disziplinarischer Charakter, hoffnungslose Fälle abschieben<br />

Zuständigkeit: Vollziehende Behörde<br />

StGB 74: Menschenwürde im Vollzug<br />

Art. 17 JStGB: Aufgaben der Vollzugsbehörde<br />

- Überwachung der Durchführung<br />

- Unterricht und Ausbildung<br />

- Weisungen ggü der beauftragten Institution<br />

- Jährlicher Entscheid über Weiterführung<br />

Art. 18 JStGB: Änderung der Massnahme<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

- Positive oder negative Entwicklung<br />

- Therapie ungenügend oder undurchführbar<br />

- Besseres Behandlungsangebot<br />

Nicht: Umplatzierung in gleichartige Einrichtung<br />

Zuständigkeit:<br />

- Härtere Massnahme: urteilende richterliche Behörde<br />

- Leichtere Massnahme oder Modifizierung durch Weisungen: vollziehende<br />

Behörde<br />

(ersetzt die frühere bedingte Entlassung aus der Massnahme)<br />

Art 19 JStGB: Beendigung der Massnahme<br />

Prüfung von Amtes wegen durch die Vollzugsbehörde mindestens jährlich mit<br />

rechtlichem Gehör mittels beschwerdefähigem Entscheid<br />

Warum:<br />

- Erfolg: Zweckerreichung<br />

- Misserfolg: keine Wirkungen: Behandlungsverweigerung, Unzugänglichkeit,<br />

Änderung der Massnahme sinnlos<br />

Folge: 32 III prüfen eines Freiheitsentzugs<br />

Oft Unterbringung nur voll angerechnet, wenn geschlossen, je nach Intensität<br />

des Freiheitsentzugs<br />

- Höchstdauer: 22. Altersjahr<br />

(ab 25 Jahren eine Festigung der Persönlichkeitsentwicklung;<br />

Generalprävention) Die effektive Dauer hängt weniger von Delikt und<br />

Gefährdung ab, sondern vom Verlauf im Vollzug und dem erzielten Erfolg.<br />

Art. 20 JStGB: Zusammenarbeit mit den zivilrechtlichen Behörden<br />

Neu finden sich präzise Kooperationsregeln. Der Inhalt wurde dem ZGB angeglichen.<br />

I:

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