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Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12

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Es geht nicht um Vergeltung welche gleich gross ist wie der Schaden. es geht<br />

um eine individuelle Beurteilung nach Strafempfindlichkeit und persönlichen<br />

Verhältnissen. (Art. 9). Es wird nicht aus der Tat geschlossen.<br />

Die Straftat bleibt aber unerlässliche Voraussetzung. Das spezialpräventiv<br />

Wirksame folgt aber nicht aus dieser Tat und dem Verschulden, sondern aus<br />

den persönlichen Verhältnissen, Entwicklungsstand, etc.<br />

Auch hier: Verschulden bleibt wichtig, da Voraussetzung (47). In leichten<br />

Fällen wird nicht nach 9 die Persönlichkeit geprüft, sondern nur nach krassen<br />

Auffälligkeiten gesucht. Sonst geht man nach Verschuldensprinzip vor d.h.<br />

nach der begangenen Straftat.<br />

Nicht alles lässt sich aber Spezialpräventiv begründen (vgl. lange<br />

Freiheitsstrafen). (25 II)<br />

Kein Reines Täterstrafrecht! Es gibt eine<br />

Akzentverschiebung Richtung Person aber mit<br />

Verschulden und Schwere des Delikts<br />

- 3.Modelle:<br />

o Wohlfahrtsmodell:<br />

Die Entscheidungsträger sind pädagogisch motiviert.<br />

Der Jugendliche und seine Bedürfnisse nach erzieherischer<br />

Einwirkung sind im Vordergrund und nicht die Straftat und das<br />

Verschulden.<br />

Ziel ist die Korrektur des Fehlverhaltens durch individualisierte<br />

Sanktionen.<br />

Typisch: offene und unbestimmte Sanktionen in einem<br />

unförmlichen Verfahren<br />

o Justizmodell als Gerichtmodell:<br />

Die Entscheidungsträger sind juristisch motiviert.<br />

Das straffällige Verhalten mit einer proportionalen Sanktion steht<br />

im Vordergrund und sodann gibt es Rücksicht auf<br />

Schuldfähigkeit.<br />

Das Verfahren ist förmlich mit Verfahrensgarantien.<br />

Beide Modelle sind Idealtypen. Die CH gilt als Extremvorbild für das<br />

Wohlfahrtsmodell. Aber:<br />

o Auch bei der Unterbringung kennen wir gerichtliche Beurteilung.<br />

o Auch ohne Richter kennen wir Verfahrensgarantien und förmliche und<br />

gerichtliche Verfahren.<br />

o Bei schweren Straftaten werden auch ernsthafte Sanktionen<br />

ausgesprochen.<br />

- 5.Erziehungsgedanke:<br />

Aber:<br />

o Es geht aber auch um die Durchsetzung der Rechtsordnung!<br />

o Auch im <strong>Jugendstrafrecht</strong> gibt es eine Übelszufügung (Ausnahme:<br />

Verweis und persönliche Leistung bis 10 Tage ist eine typische

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