Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12
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Es geht nicht um Vergeltung welche gleich gross ist wie der Schaden. es geht<br />
um eine individuelle Beurteilung nach Strafempfindlichkeit und persönlichen<br />
Verhältnissen. (Art. 9). Es wird nicht aus der Tat geschlossen.<br />
Die Straftat bleibt aber unerlässliche Voraussetzung. Das spezialpräventiv<br />
Wirksame folgt aber nicht aus dieser Tat und dem Verschulden, sondern aus<br />
den persönlichen Verhältnissen, Entwicklungsstand, etc.<br />
Auch hier: Verschulden bleibt wichtig, da Voraussetzung (47). In leichten<br />
Fällen wird nicht nach 9 die Persönlichkeit geprüft, sondern nur nach krassen<br />
Auffälligkeiten gesucht. Sonst geht man nach Verschuldensprinzip vor d.h.<br />
nach der begangenen Straftat.<br />
Nicht alles lässt sich aber Spezialpräventiv begründen (vgl. lange<br />
Freiheitsstrafen). (25 II)<br />
Kein Reines Täterstrafrecht! Es gibt eine<br />
Akzentverschiebung Richtung Person aber mit<br />
Verschulden und Schwere des Delikts<br />
- 3.Modelle:<br />
o Wohlfahrtsmodell:<br />
Die Entscheidungsträger sind pädagogisch motiviert.<br />
Der Jugendliche und seine Bedürfnisse nach erzieherischer<br />
Einwirkung sind im Vordergrund und nicht die Straftat und das<br />
Verschulden.<br />
Ziel ist die Korrektur des Fehlverhaltens durch individualisierte<br />
Sanktionen.<br />
Typisch: offene und unbestimmte Sanktionen in einem<br />
unförmlichen Verfahren<br />
o Justizmodell als Gerichtmodell:<br />
Die Entscheidungsträger sind juristisch motiviert.<br />
Das straffällige Verhalten mit einer proportionalen Sanktion steht<br />
im Vordergrund und sodann gibt es Rücksicht auf<br />
Schuldfähigkeit.<br />
Das Verfahren ist förmlich mit Verfahrensgarantien.<br />
Beide Modelle sind Idealtypen. Die CH gilt als Extremvorbild für das<br />
Wohlfahrtsmodell. Aber:<br />
o Auch bei der Unterbringung kennen wir gerichtliche Beurteilung.<br />
o Auch ohne Richter kennen wir Verfahrensgarantien und förmliche und<br />
gerichtliche Verfahren.<br />
o Bei schweren Straftaten werden auch ernsthafte Sanktionen<br />
ausgesprochen.<br />
- 5.Erziehungsgedanke:<br />
Aber:<br />
o Es geht aber auch um die Durchsetzung der Rechtsordnung!<br />
o Auch im <strong>Jugendstrafrecht</strong> gibt es eine Übelszufügung (Ausnahme:<br />
Verweis und persönliche Leistung bis 10 Tage ist eine typische