Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12
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Mediation: Art .17<br />
Ermessensnorm -> Er will doppeltes Obligatorium für Prüfungspflicht und Anordnung<br />
Definition: Täter-Opfer-Ausgleich; Unter Anleitung einer Fachperson wird der<br />
zugrunde liegende Konflikt zwischen Täter und Opfer bearbeitet.<br />
Ende: Ausgleich und Vereinbarung –> Verfahren wird eingestellt<br />
Voraussetzung: gesetzliche und: geklärte Tatumstände (Anerkennung des<br />
Sachverhalts durch Beschuldigten, sicher aber nicht Geständnis wegen<br />
Unschuldsvermutung und Verbot der Selbstbezichtigung)<br />
Überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafe?<br />
Statistisches Ergebnis:<br />
Kritik:<br />
- 95% Einigung<br />
- 1.5 Sitzungen<br />
- 618 Fr. Lohnkosten<br />
- Doppeltes Obligatorium wäre nötig<br />
o Eignung<br />
o Anordnung<br />
- Auskauf, Druck auf Opfer (entgegenhalten von Ausbildung und strikten<br />
Mediationsregeln)<br />
Parteidefinition: 18-22<br />
- Jugendliche<br />
- Eltern<br />
- Jugendanwalt oder Jugendstaatsanwalt im gerichtlichen Verfahren<br />
- Privatkläger mit Ausnahmen:<br />
o Keine Teilnahme an Hauptverhandlung<br />
o Entscheid über Zivilforderungen nur, wenn ohne zusätzliche<br />
Untersuchungen<br />
o Rechtsmittel nur bezüglich der eigenen Anträge<br />
Verteidigung:<br />
- BGer: Vereinfachung und Konzentration dürfen nicht dazu führen, den<br />
Rechtsschutz vorzuenthalten v.a. in schweren und komplizierten Fällen<br />
- Wahlverteidigung: JStPO 23; Verteidigung der ersten Stunde<br />
- Notwendige Verteidigung: JStPO 24; neu leicht erweiterter Katalog<br />
Verletzung ist ein absoluter Kassationsgrund<br />
Die Regelung genügt nicht wegen KRK 40 II b, selbst wenn die CH einen<br />
Vorbehalt wegen kantonalen Verfahrensregeln hat (1 Monat Strafgrenze ist zu<br />
hoch, da dies schwere Straftaten betrifft)<br />
- Amtliche Verteidigung: JStPO 25; Keine Wahlverteidigung bei der<br />
notwendigen Verteidigung oder mangels finanziellen Mitteln<br />
Kostenauferlage richtet sich zumeist nach Existenzminimum<br />
Zwangsmassnahmen: 26<br />
Definition: Zwangsmassnahmen sind Massnahmen während des Verfahrens.<br />
Inhalt: StPO 196 ff. anwendbar, daneben vorsorgliche Massnahmen, UHaft und<br />
Beobachtung