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Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12

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Mediation: Art .17<br />

Ermessensnorm -> Er will doppeltes Obligatorium für Prüfungspflicht und Anordnung<br />

Definition: Täter-Opfer-Ausgleich; Unter Anleitung einer Fachperson wird der<br />

zugrunde liegende Konflikt zwischen Täter und Opfer bearbeitet.<br />

Ende: Ausgleich und Vereinbarung –> Verfahren wird eingestellt<br />

Voraussetzung: gesetzliche und: geklärte Tatumstände (Anerkennung des<br />

Sachverhalts durch Beschuldigten, sicher aber nicht Geständnis wegen<br />

Unschuldsvermutung und Verbot der Selbstbezichtigung)<br />

Überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafe?<br />

Statistisches Ergebnis:<br />

Kritik:<br />

- 95% Einigung<br />

- 1.5 Sitzungen<br />

- 618 Fr. Lohnkosten<br />

- Doppeltes Obligatorium wäre nötig<br />

o Eignung<br />

o Anordnung<br />

- Auskauf, Druck auf Opfer (entgegenhalten von Ausbildung und strikten<br />

Mediationsregeln)<br />

Parteidefinition: 18-22<br />

- Jugendliche<br />

- Eltern<br />

- Jugendanwalt oder Jugendstaatsanwalt im gerichtlichen Verfahren<br />

- Privatkläger mit Ausnahmen:<br />

o Keine Teilnahme an Hauptverhandlung<br />

o Entscheid über Zivilforderungen nur, wenn ohne zusätzliche<br />

Untersuchungen<br />

o Rechtsmittel nur bezüglich der eigenen Anträge<br />

Verteidigung:<br />

- BGer: Vereinfachung und Konzentration dürfen nicht dazu führen, den<br />

Rechtsschutz vorzuenthalten v.a. in schweren und komplizierten Fällen<br />

- Wahlverteidigung: JStPO 23; Verteidigung der ersten Stunde<br />

- Notwendige Verteidigung: JStPO 24; neu leicht erweiterter Katalog<br />

Verletzung ist ein absoluter Kassationsgrund<br />

Die Regelung genügt nicht wegen KRK 40 II b, selbst wenn die CH einen<br />

Vorbehalt wegen kantonalen Verfahrensregeln hat (1 Monat Strafgrenze ist zu<br />

hoch, da dies schwere Straftaten betrifft)<br />

- Amtliche Verteidigung: JStPO 25; Keine Wahlverteidigung bei der<br />

notwendigen Verteidigung oder mangels finanziellen Mitteln<br />

Kostenauferlage richtet sich zumeist nach Existenzminimum<br />

Zwangsmassnahmen: 26<br />

Definition: Zwangsmassnahmen sind Massnahmen während des Verfahrens.<br />

Inhalt: StPO 196 ff. anwendbar, daneben vorsorgliche Massnahmen, UHaft und<br />

Beobachtung

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