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Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12

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Straf- und Massnahmenvollzug<br />

Terminologie: Vollstreckung und Vollzug<br />

- Vollstreckung: Tätigkeit der vollzugsleitenden Behörden<br />

o Wahl der Einrichtung<br />

o Überwachung Vollzugsverlauf<br />

o Entscheid über Verlegung<br />

o Bedingte Entlassung/Lockerung<br />

Vollstreckungsentscheide werden mit einer Verfügung erlassen mit<br />

Rechtsmittelbelehrung, sind also anfechtbar.<br />

- Vollzug: Nach dem Eintritt (Alltag)<br />

o Vollzugsplanung<br />

o Gestaltung des Alltags<br />

o Konkrete Durchführung<br />

Vollzugsentscheide sind nicht anfechtbar.<br />

BV 123: Aufgabenverteilung<br />

Bund: Gesetzgebung im Strafrecht (formell und materiell)<br />

Kantone: Organisation der Gerichte, Rechtsprechung, Straf- und Massnahmevollzug<br />

Vollzug als kantonale Aufgabe auch wegen StGB 372 ff.<br />

III: finanzielle Beiträge für Anstalten und Massnahmen (Subventionen)<br />

- 35% der Baukosten<br />

- Betreibsbeiträge: 30% erzieherischen Personal<br />

- Modellversuche: bewilligte Projekte nach 387 IV<br />

Justizheime:<br />

Das Bundesamt für Justiz führt ein Verzeichnis aller subventionierten Heime, häufig<br />

von privater Trägerschaft. Sie unterstehen aber nicht der Strafjustiz und nehmen<br />

auch Kinder und Jugendliche von zivilrechtlichen Massnahmen oder IV auf.<br />

Kritik: Qualitätskontrollen sind heute vermehrt nötig alle 4 Jahre. Man kann nur die<br />

Subventionen steuern, keine neuen Heime anordnen.<br />

Vollzugskonkordate:<br />

Ostschweiz, Nordwest- und Innerschweiz und Westschweiz mit Tessin (3<br />

Vollzugsregionen)<br />

Die beiden deutschschweizer wurden ergänzt wegen den neuen Einrichtungen, in<br />

der Westschweiz gab es ein separates Konkordat.<br />

Gesetzliche Defizite: Strafvollzug<br />

- Es gab bis vor 20 Jahren noch keine Vollzugsgesetze. Das Bundesgericht<br />

sagte zum Erwachsenenstrafrecht, es bräuchte eine ausdrückliche und<br />

detailierte Regelung der Haftbedingungen wegen Willkür und<br />

Verfassungsmässigkeit, des jedoch nur auf Verordnungsebene.<br />

- Im <strong>Jugendstrafrecht</strong> gibt es zumeist keine gesetzliche Regelung über den<br />

Vollzug. Sie werden nach den Regeln der Erwachsenen behandelt.<br />

(Deutschland kennt spezielle Vollzugsgesetze)

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