Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12
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Straf- und Massnahmenvollzug<br />
Terminologie: Vollstreckung und Vollzug<br />
- Vollstreckung: Tätigkeit der vollzugsleitenden Behörden<br />
o Wahl der Einrichtung<br />
o Überwachung Vollzugsverlauf<br />
o Entscheid über Verlegung<br />
o Bedingte Entlassung/Lockerung<br />
Vollstreckungsentscheide werden mit einer Verfügung erlassen mit<br />
Rechtsmittelbelehrung, sind also anfechtbar.<br />
- Vollzug: Nach dem Eintritt (Alltag)<br />
o Vollzugsplanung<br />
o Gestaltung des Alltags<br />
o Konkrete Durchführung<br />
Vollzugsentscheide sind nicht anfechtbar.<br />
BV 123: Aufgabenverteilung<br />
Bund: Gesetzgebung im Strafrecht (formell und materiell)<br />
Kantone: Organisation der Gerichte, Rechtsprechung, Straf- und Massnahmevollzug<br />
Vollzug als kantonale Aufgabe auch wegen StGB 372 ff.<br />
III: finanzielle Beiträge für Anstalten und Massnahmen (Subventionen)<br />
- 35% der Baukosten<br />
- Betreibsbeiträge: 30% erzieherischen Personal<br />
- Modellversuche: bewilligte Projekte nach 387 IV<br />
Justizheime:<br />
Das Bundesamt für Justiz führt ein Verzeichnis aller subventionierten Heime, häufig<br />
von privater Trägerschaft. Sie unterstehen aber nicht der Strafjustiz und nehmen<br />
auch Kinder und Jugendliche von zivilrechtlichen Massnahmen oder IV auf.<br />
Kritik: Qualitätskontrollen sind heute vermehrt nötig alle 4 Jahre. Man kann nur die<br />
Subventionen steuern, keine neuen Heime anordnen.<br />
Vollzugskonkordate:<br />
Ostschweiz, Nordwest- und Innerschweiz und Westschweiz mit Tessin (3<br />
Vollzugsregionen)<br />
Die beiden deutschschweizer wurden ergänzt wegen den neuen Einrichtungen, in<br />
der Westschweiz gab es ein separates Konkordat.<br />
Gesetzliche Defizite: Strafvollzug<br />
- Es gab bis vor 20 Jahren noch keine Vollzugsgesetze. Das Bundesgericht<br />
sagte zum Erwachsenenstrafrecht, es bräuchte eine ausdrückliche und<br />
detailierte Regelung der Haftbedingungen wegen Willkür und<br />
Verfassungsmässigkeit, des jedoch nur auf Verordnungsebene.<br />
- Im <strong>Jugendstrafrecht</strong> gibt es zumeist keine gesetzliche Regelung über den<br />
Vollzug. Sie werden nach den Regeln der Erwachsenen behandelt.<br />
(Deutschland kennt spezielle Vollzugsgesetze)