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Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12

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Grundsätze, Art. 4:<br />

- Schutz und Erziehung<br />

- Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechte beachten<br />

- Verfahrensbeteiligung, Anhörung (mit Vorbehalt)<br />

- Eingriffe möglichst schonend insb. Uhaft und Zwangsmittel<br />

- Einbezug von gesetzlicher Vertretung und Vormundschaftsbehörden<br />

Allgemeines Prinzip: Erziehungsmodell bei leichten (richterliche Entscheidung durch<br />

die zur Untersuchung zuständigen Person), Justizmodell bei einschneidenden<br />

Sanktionen (gerichtliches Verfahren).<br />

Beschleunigungsgrundsatz:<br />

Beschleunigungsgrundsatz: kein verschärftes Beschleunigungsgebot. Sodann gilt<br />

StPO5.<br />

Es hat aber dennoch besondere Wichtigkeit bei den Jugendlichen, abgeleitet aus<br />

StPO 4.<br />

Verzicht auf eine Strafverfolgung: JStGB 5 (Opportunitätsprinzip)<br />

- Strafbefreiungsgründe: 21<br />

o Gefährdung einer Schutzmassnahme<br />

o Geringe Schuld und geringe Tatfolgen<br />

o Wiedergutmachung<br />

o Schwere Betroffenheit durch die Folgen der Tat<br />

o Genügende Bestrafung durch Erziehungsperson<br />

o Zeitablauf seit der Tat<br />

- Vergleich oder Mediation wie 8 a<br />

- StPO8:<br />

o Opportunitätsprinzip -> StGB 52 ff.<br />

Geringfügige Zusatzdelikte<br />

Geringfügige Zusatzstrafen<br />

Bereits die Untersuchungsbehörde kann das Verfahren einstellen, sicherlich aber<br />

nicht die Polizei. Obligatorisch eingestellt wird, wenn Gründe für eine Strafbefreiung<br />

vorliegen und eine Schutzmassnahme nicht notwendig erscheint (Fraglich wegen<br />

zivilrechtlichem Weg).<br />

Strafverfolgungsbehörden: Art. 6<br />

- Polizei<br />

- Untersuchungsbehörde (Jugendanwalt/Jugendrichter) -> beide Modelle<br />

Richter als Mitglieder des Jugendgerichts<br />

Anwälte als Vertretung der Anklage<br />

- Jugendstaatsanwaltschaft<br />

Gerichte: Art. 7<br />

- Zwangsmassnahmegericht: Identisch mit Erwachsenengericht<br />

- Jugendgericht: 3 Personen (Präsident und 2 Beisitzer)<br />

- Beschwerdeinstanz oder Berufungsinstanz evtl. Zusammenlegung nach Abs.<br />

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