Zusammenfassung Jugendstrafrecht FS12
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Grundsätze, Art. 4:<br />
- Schutz und Erziehung<br />
- Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechte beachten<br />
- Verfahrensbeteiligung, Anhörung (mit Vorbehalt)<br />
- Eingriffe möglichst schonend insb. Uhaft und Zwangsmittel<br />
- Einbezug von gesetzlicher Vertretung und Vormundschaftsbehörden<br />
Allgemeines Prinzip: Erziehungsmodell bei leichten (richterliche Entscheidung durch<br />
die zur Untersuchung zuständigen Person), Justizmodell bei einschneidenden<br />
Sanktionen (gerichtliches Verfahren).<br />
Beschleunigungsgrundsatz:<br />
Beschleunigungsgrundsatz: kein verschärftes Beschleunigungsgebot. Sodann gilt<br />
StPO5.<br />
Es hat aber dennoch besondere Wichtigkeit bei den Jugendlichen, abgeleitet aus<br />
StPO 4.<br />
Verzicht auf eine Strafverfolgung: JStGB 5 (Opportunitätsprinzip)<br />
- Strafbefreiungsgründe: 21<br />
o Gefährdung einer Schutzmassnahme<br />
o Geringe Schuld und geringe Tatfolgen<br />
o Wiedergutmachung<br />
o Schwere Betroffenheit durch die Folgen der Tat<br />
o Genügende Bestrafung durch Erziehungsperson<br />
o Zeitablauf seit der Tat<br />
- Vergleich oder Mediation wie 8 a<br />
- StPO8:<br />
o Opportunitätsprinzip -> StGB 52 ff.<br />
Geringfügige Zusatzdelikte<br />
Geringfügige Zusatzstrafen<br />
Bereits die Untersuchungsbehörde kann das Verfahren einstellen, sicherlich aber<br />
nicht die Polizei. Obligatorisch eingestellt wird, wenn Gründe für eine Strafbefreiung<br />
vorliegen und eine Schutzmassnahme nicht notwendig erscheint (Fraglich wegen<br />
zivilrechtlichem Weg).<br />
Strafverfolgungsbehörden: Art. 6<br />
- Polizei<br />
- Untersuchungsbehörde (Jugendanwalt/Jugendrichter) -> beide Modelle<br />
Richter als Mitglieder des Jugendgerichts<br />
Anwälte als Vertretung der Anklage<br />
- Jugendstaatsanwaltschaft<br />
Gerichte: Art. 7<br />
- Zwangsmassnahmegericht: Identisch mit Erwachsenengericht<br />
- Jugendgericht: 3 Personen (Präsident und 2 Beisitzer)<br />
- Beschwerdeinstanz oder Berufungsinstanz evtl. Zusammenlegung nach Abs.<br />
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