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2.13 - veb.ch

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Aus dem <strong>veb</strong>.<strong>ch</strong><br />

Kapitalerhöhung dur<strong>ch</strong>geführt werden,<br />

ohne dass dazu zusätzli<strong>ch</strong>e Mittel liberiert<br />

werden müssen. Diese Art der Kapitalerhöhung<br />

setzt jedo<strong>ch</strong> voraus, dass<br />

die Zei<strong>ch</strong>nung dur<strong>ch</strong> die bisherigen Aktionäre<br />

erfolgt, da gar keine andere Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

besteht, als dass jeder Zei<strong>ch</strong>ner<br />

bereits Aktionär ist und mindestens 20%<br />

des Aktienkapitals einbezahlt hat. Ein<br />

Zei<strong>ch</strong>ner von Inhaberaktien kann si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t von seiner Pfli<strong>ch</strong>t, den Nennwert<br />

einzubezahlen, befreien, indem ein Dritter<br />

mit Zustimmung der Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

seine S<strong>ch</strong>uld übernimmt, da eine sol<strong>ch</strong>e<br />

S<strong>ch</strong>uldübernahme eine Umgehung von<br />

OR 683 bewirken würde. Ob es si<strong>ch</strong> bei<br />

Namenaktien glei<strong>ch</strong>ermassen verhält,<br />

konnte im vorliegenden Ents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>t<br />

geklärt werden, da si<strong>ch</strong> die Parteien mit<br />

keinem Wort zu einer sol<strong>ch</strong>en mögli<strong>ch</strong>en<br />

Grundlage äusserten (4A_512/2012;<br />

BGer, 28.1.2013).<br />

Fa<strong>ch</strong>praxis im Fokus der RAB: Keine Zulassung<br />

als Revisionsexperte<br />

X stellte am 17. Dezember 2007 bei der<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>en Revisionsaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

(RAB) ein Gesu<strong>ch</strong> um Zulassung<br />

als Revisionsexperte. Na<strong>ch</strong> einer summaris<strong>ch</strong>en<br />

Prüfung erteilte die RAB die provisoris<strong>ch</strong>e<br />

Zulassung am 27. Dezember<br />

2007. X ergänzte dana<strong>ch</strong> das Gesu<strong>ch</strong><br />

dur<strong>ch</strong> weitere Unterlagen und Belege.<br />

Daraufhin wies die RAB das Gesu<strong>ch</strong> um<br />

Zulassung als Revisionsexperte am 17.<br />

September 2009 ab mit der Begründung,<br />

dass X die Anforderungen an die Fa<strong>ch</strong>praxis<br />

ni<strong>ch</strong>t erfülle. Gemäss RAG 4 IV<br />

muss die Fa<strong>ch</strong>praxis vorwiegend auf den<br />

Gebieten des Re<strong>ch</strong>nungswesens und<br />

der Re<strong>ch</strong>nungsrevision erworben worden<br />

sein, davon mindestens zwei Drittel unter<br />

Beaufsi<strong>ch</strong>tigung dur<strong>ch</strong> eine zugelassene<br />

Revisionsexpertin oder einen zugelassenen<br />

Revisionsexperten oder dur<strong>ch</strong> eine<br />

ausländis<strong>ch</strong>e Fa<strong>ch</strong>person mit verglei<strong>ch</strong>barer<br />

Qualifikation. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

genügt es dabei, wenn die<br />

Tätigkeit zu 75 % einer Vollzeittätigkeit<br />

ausgeübt wurde. Na<strong>ch</strong> konstanter Praxis<br />

wird die Fa<strong>ch</strong>praxis vor dem Beginn der<br />

Ausbildung hingegen ni<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net.<br />

Na<strong>ch</strong> RAV 7 gilt die Fa<strong>ch</strong>praxis als unter<br />

Beaufsi<strong>ch</strong>tigung erworben, wenn die Gesu<strong>ch</strong>stellerin<br />

oder der Gesu<strong>ch</strong>steller einer<br />

Fa<strong>ch</strong>person, wel<strong>ch</strong>e die gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Anforderungen erfüllt, formell unterstellt<br />

war und die Tätigkeit weisungsgebunden<br />

ausgeübt hat. Eine Tätigkeit unter Beaufsi<strong>ch</strong>tigung<br />

einer Person der glei<strong>ch</strong>en hierar<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en<br />

Stellung gilt somit ni<strong>ch</strong>t als<br />

beaufsi<strong>ch</strong>tigte Fa<strong>ch</strong>praxis (B-5830/2011;<br />

BVGer, 31.12.2012).<br />

•••<br />

Evangelis<strong>ch</strong>er<br />

Frauenbund Züri<strong>ch</strong> efz<br />

Ein kantonaler Verein<br />

Vorstandskollegin für den Finanzberei<strong>ch</strong> gesu<strong>ch</strong>t<br />

Der efz ist ein 125-jähriger ni<strong>ch</strong>t profitorientierter, kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und konfessionell unabhängiger Verein mit gegen hundert<br />

Mitarbeitenden. Er engagiert si<strong>ch</strong> mit vers<strong>ch</strong>iedenen Angeboten für die Anliegen von Frauen und Kindern und verwaltet<br />

Liegens<strong>ch</strong>aften wie die Siedlung Brahmshof mit 65 Wohnungen. Für die anspru<strong>ch</strong>svolle und spannende Aufgabe,<br />

die Finanzen unseres Vereins zu verantworten, su<strong>ch</strong>en wir eine aufges<strong>ch</strong>lossene, initiative und gerne au<strong>ch</strong> humorvolle<br />

Vorstandskollegin.<br />

Sie sind Fa<strong>ch</strong>frau Finanz- und Re<strong>ch</strong>nungswesen, Treuhänderin oder Expertin Re<strong>ch</strong>nungslegung und Controlling<br />

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Informationen auf unserer Website: www.vefz.<strong>ch</strong><br />

Ihre Bewerbungen per Mail oder Fragen ri<strong>ch</strong>ten Sie bitte an efz-Präsidentin M. Müller: margarita.mueller@hispeed.<strong>ch</strong><br />

32 re<strong>ch</strong>nungswesen<br />

& controlling<br />

2·13

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