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rungswahlen und Selbstverwaltung - Forum Gesundheitspolitik

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nicht überzeugend, die Vermittlung personeller demokratischer Legitimation strikt<br />

auf individuelle Bestellungsakte zu beschränken. 158<br />

Bei der Zuweisung von demokratischen Partizipationsrechten durch die Gründung<br />

eines Trägers funktionaler <strong>Selbstverwaltung</strong> stehen beide Aspekte – An-<br />

Vertrauen von Staatsgewalt <strong>und</strong> Berücksichtigung der Befähigung zur Aufgabenwahrnehmung<br />

– ebenfalls im Zentrum: der nach bestimmten funktionalen Kriterien,<br />

in der Regel dem ausgeübten Beruf, ausgewählten Personengruppe wird eine sie<br />

betreffende Gruppe von Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer darauf bezogenen besonderen Befähigung anvertraut bzw. übertragen.<br />

Dabei wird die Aufgabenwahrnehmung zugleich strikten öffentlich-rechtlichen<br />

Bindungen unterworfen. Es ist so möglich, die Gründung eines Trägers funktionaler<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> (zugleich) als einen auf die Mitglieder bezogenen Akt kollektiver<br />

personeller demokratischer Legitimation zu verstehen mit der Folge, dass durch<br />

diesen Akt eine vom parlamentarischen Gesetzgeber abgeleitete Legitimationsbasis<br />

geschaffen wird, an die die weiteren Bestimmungsakte (Sachentscheidungen <strong>und</strong><br />

Wahlen) in den Trägern funktionaler <strong>Selbstverwaltung</strong> anknüpfen können. 159<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 5. Dezember<br />

2002, der die Arbeitnehmermitbestimmung in einem nordrhein-westfälischen Wasserverband<br />

– ebenfalls einer Erscheinungsform der funktionalen <strong>Selbstverwaltung</strong> –<br />

betraf, erstmals ausführlicher mit der demokratischen Legitimation der Träger funktionaler<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> beschäftigt. 160 Zunächst wird in diesem Beschluss bestätigt,<br />

dass der Gesetzgeber außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung <strong>und</strong> der<br />

gemeindlichen <strong>Selbstverwaltung</strong> vom gr<strong>und</strong>sätzlichen, aus Art. 20 Abs. 2 GG folgenden<br />

Gebot lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten<br />

abweichen darf. Dadurch wird nach Ansicht des Senats die Möglichkeit<br />

eröffnet, abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch<br />

Gesetz Trägern funktionaler <strong>Selbstverwaltung</strong> zuzuweisen. Diese Organisationsform<br />

„ergänzt <strong>und</strong> verstärkt“ das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber dürfe ein<br />

„wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen <strong>und</strong> verwaltungsexternen<br />

Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern <strong>und</strong> so<br />

dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke <strong>und</strong> Ziele effektiver erreicht<br />

werden“. Schließlich müssen im Errichtungsgesetz die den Trägern funktionaler<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> zugewiesenen Aufgaben „ausreichend vorherbestimmt“ sein <strong>und</strong><br />

158<br />

159<br />

160<br />

So aber z. B. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),<br />

Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 3. Auflage 2004, § 24, Rdnr. 16; Schmidt-Aßmann, AöR<br />

116 (1991), S. 329 (361).<br />

Zustimmend Unruh, VerwArch. 92 (2001), S. 531 (551 ff.); mit Vorbehalten billigend:<br />

Schnapp, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz Kommentar, Bd. 2, 5. Auflage 2001, Art.<br />

20, Rdnr. 21 f.<br />

BVerfG vom 05.12.2002, BVerfGE 107, 59 ff.; daran anknüpfend BSG vom 31.05.2006,<br />

Rdnr. 60 (juris); Besprechung <strong>und</strong> Kritik bei Jestaedt, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts<br />

2003, 2004, S. 9 ff.<br />

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