Frohe Festtage!
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Rechtstipp<br />
Weihnachtsgeld als<br />
freiwillige Leistung<br />
Weihnachten ist immer eine<br />
teure Angelegenheit, egal ob<br />
für den Arbeitgeber oder den Haushaltsvorstand.<br />
Noch schlimmer ist es, wenn aus der freiwilligen<br />
Zahlung Verpflichtungen für die Zukunft erwachsen.<br />
Ob dies beim Weihnachtsgeld oder dem 13. Gehalt<br />
der Fall ist, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte.<br />
So auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am<br />
17.04.2013, AZ: 10 ASZ 281/12. Das BAG hatte zu<br />
entscheiden, ob die Vereinbarung im Arbeitsvertrag:<br />
„Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige<br />
Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und<br />
Weihnachtsgeld gewährt werden kann“ einen Anspruch<br />
auch auf zukünftige Zahlungen begründet.<br />
Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass die<br />
Bezeichnung der Zahlung eines 13. Gehalts als<br />
„freiwillige Leistung“ unerheblich ist, denn es bringe<br />
nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch<br />
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu<br />
dieser Leistung verpflichtet ist. Im Weiteren setzt<br />
sich das BAG mit dem möglichen Verständnis dieser<br />
Klausel auseinander und kommt abschließend zu<br />
dem Ergebnis, dass die Freiwilligkeit der Leistung<br />
nach diesem Vertragswortlaut zweifelhaft ist.<br />
Derartige Zweifel sind zu Lasten des Verwenders<br />
der Formulierung, d.h. des Arbeitgebers, auszulegen,<br />
so dass nach dem Urteil die Arbeitnehmerin einen<br />
Anspruch auf ein 13. Gehalt hat.<br />
Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, Sonderleistungen,<br />
wie z.B. Weihnachtsgeld, arbeitsvertraglich<br />
unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zu<br />
vereinbaren und es auch unter dem Vorbehalt der<br />
Freiwilligkeit der Leistung zu zahlen. Die hierfür vom<br />
Bundesarbeitsgericht aufgestellten Hürden sind<br />
aber so hoch, dass es für einen Laien praktisch<br />
ohne unter zur Hilfenahme von juristischem Sachverstand<br />
kaum noch möglich ist, einen solchen<br />
Freiwilligenvorbehalt im Arbeitsvertrag zu formulieren.<br />
Es ist daher zur Vorsicht zu raten, Sonderleistungen<br />
im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, will man sich<br />
tatsächlich nicht dauerhaft zu diesen Leistungen<br />
verpflichten.<br />
Rechtssicherer ausschließen kann der Arbeitgeber<br />
die Verpflichtung zur Leistung der freiwilligen<br />
Sonderleistungen, wenn er zwar arbeitsvertraglich<br />
keine Vereinbarung über die Zahlung von Sonderleistungen<br />
vereinbart, im konkreten Fall der Leistungserbringung<br />
auf die Freiwilligkeit der Leistung den<br />
Arbeitnehmer hierauf ausdrücklich (schriftlich)<br />
hinweist. Leistungserwartungen, wie sie durch<br />
arbeitsvertragliche Vereinbarungen geweckt werden,<br />
können so ausgeschlossen werden. Doch auch<br />
hier gilt, dass für den Arbeitnehmer unmissverständlich<br />
deutlich sein muss, dass die Leistung nur<br />
freiwillig gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht<br />
erwarten kann, dass er zukünftig Sonderleistungen,<br />
wie Weihnachtsgeld, erhalten wird, denn das Urteil<br />
des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2013, AZ: 10<br />
AZR 281/12, hat gezeigt, dass eine „freiwillige<br />
Leistung“ unfreiwillig zu einer Leistungsverpflichtung<br />
werden kann. <br />
Wencke Boldt,<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />
Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover<br />
Tel.: 0511 8074-995, Fax: 0511 8074-997<br />
— Quelle: www.zfn-online.de © Matthias Eckert/Fotolia.com<br />
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