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Frohe Festtage!

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Rechtstipp<br />

Weihnachtsgeld als<br />

freiwillige Leistung<br />

Weihnachten ist immer eine<br />

teure Angelegenheit, egal ob<br />

für den Arbeitgeber oder den Haushaltsvorstand.<br />

Noch schlimmer ist es, wenn aus der freiwilligen<br />

Zahlung Verpflichtungen für die Zukunft erwachsen.<br />

Ob dies beim Weihnachtsgeld oder dem 13. Gehalt<br />

der Fall ist, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte.<br />

So auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am<br />

17.04.2013, AZ: 10 ASZ 281/12. Das BAG hatte zu<br />

entscheiden, ob die Vereinbarung im Arbeitsvertrag:<br />

„Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige<br />

Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und<br />

Weihnachtsgeld gewährt werden kann“ einen Anspruch<br />

auch auf zukünftige Zahlungen begründet.<br />

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass die<br />

Bezeichnung der Zahlung eines 13. Gehalts als<br />

„freiwillige Leistung“ unerheblich ist, denn es bringe<br />

nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch<br />

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu<br />

dieser Leistung verpflichtet ist. Im Weiteren setzt<br />

sich das BAG mit dem möglichen Verständnis dieser<br />

Klausel auseinander und kommt abschließend zu<br />

dem Ergebnis, dass die Freiwilligkeit der Leistung<br />

nach diesem Vertragswortlaut zweifelhaft ist.<br />

Derartige Zweifel sind zu Lasten des Verwenders<br />

der Formulierung, d.h. des Arbeitgebers, auszulegen,<br />

so dass nach dem Urteil die Arbeitnehmerin einen<br />

Anspruch auf ein 13. Gehalt hat.<br />

Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, Sonderleistungen,<br />

wie z.B. Weihnachtsgeld, arbeitsvertraglich<br />

unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zu<br />

vereinbaren und es auch unter dem Vorbehalt der<br />

Freiwilligkeit der Leistung zu zahlen. Die hierfür vom<br />

Bundesarbeitsgericht aufgestellten Hürden sind<br />

aber so hoch, dass es für einen Laien praktisch<br />

ohne unter zur Hilfenahme von juristischem Sachverstand<br />

kaum noch möglich ist, einen solchen<br />

Freiwilligenvorbehalt im Arbeitsvertrag zu formulieren.<br />

Es ist daher zur Vorsicht zu raten, Sonderleistungen<br />

im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, will man sich<br />

tatsächlich nicht dauerhaft zu diesen Leistungen<br />

verpflichten.<br />

Rechtssicherer ausschließen kann der Arbeitgeber<br />

die Verpflichtung zur Leistung der freiwilligen<br />

Sonderleistungen, wenn er zwar arbeitsvertraglich<br />

keine Vereinbarung über die Zahlung von Sonderleistungen<br />

vereinbart, im konkreten Fall der Leistungserbringung<br />

auf die Freiwilligkeit der Leistung den<br />

Arbeitnehmer hierauf ausdrücklich (schriftlich)<br />

hinweist. Leistungserwartungen, wie sie durch<br />

arbeitsvertragliche Vereinbarungen geweckt werden,<br />

können so ausgeschlossen werden. Doch auch<br />

hier gilt, dass für den Arbeitnehmer unmissverständlich<br />

deutlich sein muss, dass die Leistung nur<br />

freiwillig gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht<br />

erwarten kann, dass er zukünftig Sonderleistungen,<br />

wie Weihnachtsgeld, erhalten wird, denn das Urteil<br />

des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2013, AZ: 10<br />

AZR 281/12, hat gezeigt, dass eine „freiwillige<br />

Leistung“ unfreiwillig zu einer Leistungsverpflichtung<br />

werden kann. <br />

Wencke Boldt,<br />

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />

Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover<br />

Tel.: 0511 8074-995, Fax: 0511 8074-997<br />

— Quelle: www.zfn-online.de © Matthias Eckert/Fotolia.com<br />

F A C H L I C H E S<br />

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