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inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, werden die Wahlurnen<br />

geschlossen und geschüttelt. Alsdann sind die inneren Briefumschläge einzeln<br />

zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt<br />

fest, wie viele Stimmen auf den einzelnen Wahlvorschlag und innerhalb des<br />

Wahlvorschlags auf den einzelnen Bewerber entfallen, sowie, welche Wahlvorschläge<br />

und innerhalb derselben welche Bewerber als Vertreter und Ersatzmänner<br />

gewählt worden sind (§ 3 Abs. 3 und 4).<br />

(3) Der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Vorstand der KZVN mit.<br />

Dieser gibt es allen Mitgliedern bekannt (§ 24 der Satzung). Die Bekanntmachung<br />

gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.<br />

§ 22<br />

Benachrichtigung der Gewählten<br />

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten innerhalb einer Woche nach der<br />

Feststellung des Wahlergebnisses durch eingeschriebenen Brief von ihrer Wahl<br />

und fordert sie auf, sich binnen 10 Tagen ab Zugang der Benachrichtigung über<br />

die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf die<br />

Vorschriften der Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.<br />

(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann nicht widerrufen werden.<br />

(3) Die Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.<br />

(4) Geht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl<br />

als angenommen; die Mitgliedschaft des Gewählten in der Vertreterversammlung<br />

ruht jedoch solange, bis die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl<br />

der KZVN zugegangen ist.<br />

§ 23<br />

Ablehnung der Wahl<br />

(1) Lehnt ein zum Vertreter Gewählter die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme<br />

der Wahl aus, so wird er durch den Ersatzmann ersetzt. Die Reihenfolge der<br />

eintretenden Ersatzmänner bestimmt sich nach Maßgabe des § 3 (4). § 3 (6)<br />

und (7) gelten entsprechend.<br />

(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, trifft der<br />

Wahlleiter, § 22 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 24<br />

Verlust des Mandats<br />

(1) Verliert ein Vertreter sein Mandat, so wird er durch den Ersatzmann seines<br />

Wahlbezirks ersetzt. Ist kein gewählter Ersatzmann vorhanden, gelten § 3 Abs.<br />

(6) und (7) entsprechend.<br />

(2) Ob ein Vertreter sein Mandat verloren hat, entscheidet der Vorstand der KZVN.<br />

Die Vorschriften des § 22 finden auf den Ersatzmann entsprechende Anwendung<br />

mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlleiters der Vorsitzende des<br />

Vorstandes der KZVN tritt.<br />

IV. Die Wahlprüfung<br />

§ 25<br />

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung der<br />

Wahlergebnisse unterliegen der Wahlprüfung nach Maßgabe der §§ 26 - 36.<br />

§ 26<br />

Einspruch<br />

Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.<br />

§ 27<br />

Einspruchsberechtigte<br />

Zum Einspruch ist berechtigt<br />

1. jedes Mitglied der KZVN,<br />

2. der Wahlleiter,<br />

3. der Vorstand der vorhergehenden Wahlperiode.<br />

§ 28<br />

Frist und Form des Einspruchs<br />

(1) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

(§ 21 Abs. 3) beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und unter Angabe<br />

der Beweismittel zu begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich<br />

Einspruch ein, so ist ein Bevollmächtigter zu benennen.<br />

(2) Der Wahlausschuss übersendet den Einspruch mit seiner Stellungnahme sowie<br />

den Wahlunterlagen dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses.<br />

§ 29<br />

Einspruchsgründe<br />

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass<br />

1. ein Vertreter oder ein Ersatzmann nicht wählbar gewesen sei oder<br />

2. Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung<br />

des Wahlergebnisses unterlaufen seien, durch welche die Verteilung der Sitze<br />

in der Vertreterversammlung oder die Anwartschaft als Ersatzmann auf einen<br />

solchen Sitz beeinträchtigt worden sei.<br />

§ 30<br />

Wahlprüfungsausschuss<br />

(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.<br />

(2) Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Niedersächsischen Sozialminister berufen.<br />

Er besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum<br />

Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, die übrigen müssen<br />

wahlberechtigte Mitglieder der KZVN sein.<br />

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können nicht berufen werden:<br />

1. die Vorsitzenden der KZVN sowie ihre Amtsvorgänger der vorhergehenden<br />

Wahlperiode,<br />

2. Mitglieder des Wahlausschusses oder ihre Stellvertreter,<br />

3. Bewerber auf Wahlvorschlägen,<br />

4. der Vertrauensmann eines Wahlvorschlages.<br />

(4) Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das dienstranghöhere zum Richteramt<br />

oder höheren Verwaltungsdienst befähigte Mitglied oder sein Stellvertreter,<br />

bei gleichem Dienstrang das an Lebensjahren ältere Mitglied oder sein Stellvertreter.<br />

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei<br />

weitere Mitglieder anwesend sind.<br />

§ 31<br />

Mündliche Verhandlung<br />

(1) Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung und lädt dazu mindestens eine Woche vorher<br />

1. denjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, sowie<br />

2. den Bewerber, Vertreter oder Ersatzmann, der durch die Entscheidung<br />

betroffen wird.<br />

Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die<br />

Ladung des Bevollmächtigten.<br />

(2) Innerhalb derselben Frist sind von der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen:<br />

1. die Mitglieder des Vorstandes der KZVN,<br />

2. der Wahlleiter.<br />

(3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung; § 7 Abs. 2 S. 2<br />

findet entsprechende Anwendung. Der Wahlprüfungsausschuss kann zur<br />

Wahrung des Wahlgeheimnisses die Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen.<br />

§ 32<br />

Verfahren<br />

(1) Für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses sind die für das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit<br />

sich nicht aus dieser Wahlordnung etwas Abweichendes ergibt.<br />

(2) Sind im Termin zur mündlichen Verhandlung die in § 31 Abs. 1 und 2 bezeichneten<br />

Personen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, so kann das<br />

Verfahren ohne sie weitergeführt und nach Lage der Akten entschieden werden.<br />

(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen<br />

Vorgänge der mündlichen Verhandlung sowie das wesentliche Ergebnis der Aussagen<br />

von Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben sind. Die Niederschrift<br />

ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

§ 33<br />

Beratung<br />

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim.<br />

(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die an der ganzen<br />

Verhandlung teilgenommen haben.<br />

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