Frohe Festtage!
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, werden die Wahlurnen<br />
geschlossen und geschüttelt. Alsdann sind die inneren Briefumschläge einzeln<br />
zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt<br />
fest, wie viele Stimmen auf den einzelnen Wahlvorschlag und innerhalb des<br />
Wahlvorschlags auf den einzelnen Bewerber entfallen, sowie, welche Wahlvorschläge<br />
und innerhalb derselben welche Bewerber als Vertreter und Ersatzmänner<br />
gewählt worden sind (§ 3 Abs. 3 und 4).<br />
(3) Der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Vorstand der KZVN mit.<br />
Dieser gibt es allen Mitgliedern bekannt (§ 24 der Satzung). Die Bekanntmachung<br />
gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.<br />
§ 22<br />
Benachrichtigung der Gewählten<br />
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten innerhalb einer Woche nach der<br />
Feststellung des Wahlergebnisses durch eingeschriebenen Brief von ihrer Wahl<br />
und fordert sie auf, sich binnen 10 Tagen ab Zugang der Benachrichtigung über<br />
die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf die<br />
Vorschriften der Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.<br />
(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann nicht widerrufen werden.<br />
(3) Die Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.<br />
(4) Geht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl<br />
als angenommen; die Mitgliedschaft des Gewählten in der Vertreterversammlung<br />
ruht jedoch solange, bis die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl<br />
der KZVN zugegangen ist.<br />
§ 23<br />
Ablehnung der Wahl<br />
(1) Lehnt ein zum Vertreter Gewählter die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme<br />
der Wahl aus, so wird er durch den Ersatzmann ersetzt. Die Reihenfolge der<br />
eintretenden Ersatzmänner bestimmt sich nach Maßgabe des § 3 (4). § 3 (6)<br />
und (7) gelten entsprechend.<br />
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, trifft der<br />
Wahlleiter, § 22 findet entsprechende Anwendung.<br />
§ 24<br />
Verlust des Mandats<br />
(1) Verliert ein Vertreter sein Mandat, so wird er durch den Ersatzmann seines<br />
Wahlbezirks ersetzt. Ist kein gewählter Ersatzmann vorhanden, gelten § 3 Abs.<br />
(6) und (7) entsprechend.<br />
(2) Ob ein Vertreter sein Mandat verloren hat, entscheidet der Vorstand der KZVN.<br />
Die Vorschriften des § 22 finden auf den Ersatzmann entsprechende Anwendung<br />
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlleiters der Vorsitzende des<br />
Vorstandes der KZVN tritt.<br />
IV. Die Wahlprüfung<br />
§ 25<br />
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung der<br />
Wahlergebnisse unterliegen der Wahlprüfung nach Maßgabe der §§ 26 - 36.<br />
§ 26<br />
Einspruch<br />
Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.<br />
§ 27<br />
Einspruchsberechtigte<br />
Zum Einspruch ist berechtigt<br />
1. jedes Mitglied der KZVN,<br />
2. der Wahlleiter,<br />
3. der Vorstand der vorhergehenden Wahlperiode.<br />
§ 28<br />
Frist und Form des Einspruchs<br />
(1) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
(§ 21 Abs. 3) beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und unter Angabe<br />
der Beweismittel zu begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich<br />
Einspruch ein, so ist ein Bevollmächtigter zu benennen.<br />
(2) Der Wahlausschuss übersendet den Einspruch mit seiner Stellungnahme sowie<br />
den Wahlunterlagen dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses.<br />
§ 29<br />
Einspruchsgründe<br />
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass<br />
1. ein Vertreter oder ein Ersatzmann nicht wählbar gewesen sei oder<br />
2. Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung<br />
des Wahlergebnisses unterlaufen seien, durch welche die Verteilung der Sitze<br />
in der Vertreterversammlung oder die Anwartschaft als Ersatzmann auf einen<br />
solchen Sitz beeinträchtigt worden sei.<br />
§ 30<br />
Wahlprüfungsausschuss<br />
(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.<br />
(2) Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Niedersächsischen Sozialminister berufen.<br />
Er besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum<br />
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, die übrigen müssen<br />
wahlberechtigte Mitglieder der KZVN sein.<br />
(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können nicht berufen werden:<br />
1. die Vorsitzenden der KZVN sowie ihre Amtsvorgänger der vorhergehenden<br />
Wahlperiode,<br />
2. Mitglieder des Wahlausschusses oder ihre Stellvertreter,<br />
3. Bewerber auf Wahlvorschlägen,<br />
4. der Vertrauensmann eines Wahlvorschlages.<br />
(4) Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das dienstranghöhere zum Richteramt<br />
oder höheren Verwaltungsdienst befähigte Mitglied oder sein Stellvertreter,<br />
bei gleichem Dienstrang das an Lebensjahren ältere Mitglied oder sein Stellvertreter.<br />
(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei<br />
weitere Mitglieder anwesend sind.<br />
§ 31<br />
Mündliche Verhandlung<br />
(1) Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt Termin zur mündlichen<br />
Verhandlung und lädt dazu mindestens eine Woche vorher<br />
1. denjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, sowie<br />
2. den Bewerber, Vertreter oder Ersatzmann, der durch die Entscheidung<br />
betroffen wird.<br />
Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die<br />
Ladung des Bevollmächtigten.<br />
(2) Innerhalb derselben Frist sind von der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen:<br />
1. die Mitglieder des Vorstandes der KZVN,<br />
2. der Wahlleiter.<br />
(3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung; § 7 Abs. 2 S. 2<br />
findet entsprechende Anwendung. Der Wahlprüfungsausschuss kann zur<br />
Wahrung des Wahlgeheimnisses die Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen.<br />
§ 32<br />
Verfahren<br />
(1) Für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses sind die für das verwaltungsgerichtliche<br />
Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit<br />
sich nicht aus dieser Wahlordnung etwas Abweichendes ergibt.<br />
(2) Sind im Termin zur mündlichen Verhandlung die in § 31 Abs. 1 und 2 bezeichneten<br />
Personen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, so kann das<br />
Verfahren ohne sie weitergeführt und nach Lage der Akten entschieden werden.<br />
(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen<br />
Vorgänge der mündlichen Verhandlung sowie das wesentliche Ergebnis der Aussagen<br />
von Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben sind. Die Niederschrift<br />
ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
§ 33<br />
Beratung<br />
(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim.<br />
(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die an der ganzen<br />
Verhandlung teilgenommen haben.<br />
58 K Z V N | N Z B | D E Z E M B E R 2 0 1 3