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1988 erfolgten und zukünftigen Steigerungen der Praxiskosten zu erhöhen.<br />
Eine Evaluierung mit dem ausschließlichen Ziel einer fiskalischen Mengenbegrenzung<br />
wie durch § 12 GOZ ist systemwidrig und behindert eine qualitätsgesicherte<br />
befundadäquate Versorgung.<br />
Der Patient besitzt das Recht auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt, den eine<br />
Gebührenordnung abbilden sollte.<br />
4. Die vom gesamten Berufsstand erarbeitete und vom Bundesgesundheitsministerium<br />
den Bundesländern abschließend vorgelegte Approbationsordnung ist<br />
endlich umzusetzen, um weiterhin einen hohen Ausbildungsstandard und damit<br />
eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung zu gewährleisten.<br />
5. Die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin stößt zunehmend an<br />
gesundheitsökonomische Grenzen. Die Teilhabe des Patienten am medizinischen<br />
Fortschritt ist zu gewährleisten. Dabei darf er seinen Anspruch auf eine solide<br />
Grundversorgung nicht verlieren. Innerhalb der GKV ist ein System befundabhängiger<br />
Festzuschüsse mit Direktabrechnung / Kostenerstattung für weitere Bereiche<br />
der Zahnheilkunde anzustreben.<br />
Maßnahmen zum Bürokratieabbau müssen umgesetzt und auf die Belange<br />
freiberuflicher Strukturen zugeschnitten werden. Finanzielle Mehrbelastungen für<br />
Zahnarztpraxen durch neue Auflagen und Gesetze müssen von den Kostenträgern<br />
übernommen werden.<br />
Der Antrag wird einstimmig bei zwei Enthaltungen angenommen.<br />
Antrag 14 zu TOP 5<br />
von Dr. Keck, ZA Röver, Dr. Kusche, Dr. Sereny, Dr. Dr. Triebe, Dr. Beischer, ZA Knitter<br />
Sicherung zahnärztlicher Kompetenzen<br />
Die Vertreterversammlung der KZVN spricht sich für den vollständigen Erhalt der im<br />
Zahnheilkundegesetz festgelegten zahnmedizinischen Kompetenzen aus. Sie lehnt<br />
die von den Gesundheitshandwerkern geforderte Übertragung von originär zahnärztlichen<br />
Kompetenzen auf Heil-Hilfsberufe (z. B. Zahntechniker) als Aufweichung<br />
des Approbationsvorbehaltes ab.<br />
Begründung:<br />
Der im Zahnheilkundegesetz und in der Bundesärzteordnung manifestierte<br />
Approbationsvorbehalt und der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung<br />
besagen, dass die Durchführung von medizinischen Heilbehandlungen Ärzten und<br />
Zahnärzten vorbehalten ist. Dazu gehört auch die ungeteilte Verantwortung für die<br />
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Die Regelungen sind kein Selbstzweck,<br />
sondern dienen dem Patientenschutz.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Antrag 15 zu TOP 5<br />
von Dr. Keck, ZA Röver, Dr. Braun, Dr. Beischer, Dr. Riefenstahl, Dr. Hörnschemeyer,<br />
Dr. Thomas, ZÄ Lange<br />
Keine Sonderstraftatbestände für Heilberufe<br />
Korruption im Gesundheitswesen wird bereits heute durch eine Vielzahl von Regelungen<br />
unter Strafe gestellt, z.B. durch die Berufsordnungen für Ärzte und Zahnärzte,<br />
Bundesärzteordnung, das Sozialgesetzbuch V (§ 73 und § 128), Arzneimittelgesetz<br />
(§ 67), Heilmittelwerbegesetz oder auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb,<br />
Fehlverhalten kann bis zum Entzug der Approbation führen.<br />
Mit Entschiedenheit weist die Vertreterversammlung der KZVN Medienberichte in<br />
Zusammenhang mit der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs<br />
vom 29. März 2012 zurück, wonach die Bestechung von Ärzten erlaubt sei.<br />
Soweit der Gesetzgeber über die bestehenden Regelungen hinausgehende strafrechtliche<br />
Maßnahmen erwägt, ist sicherzustellen, dass dabei kein Sonderstrafrecht<br />
für Heilberufe geschaffen wird. Korruption ist ein gesamtgesellschaftliches Problem,<br />
das nicht nur den Gesundheitssektor, sondern auch andere Bereiche der Wirtschaft<br />
– und der Politik – erfasst.<br />
Begründung:<br />
Der Große Strafsenat des BGH hat entschieden:<br />
„Ein niedergelassener, für die vertragszahnärztliche Versorgung zugelassener Arzt<br />
handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben<br />
(§ 73 Abs. 2 SGB V, hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im<br />
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. C StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen<br />
Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.“<br />
Derjenige der daraus schließt, dass Bestechung von Ärzten grundsätzlich erlaubt sei,<br />
konterkariert bewußt die Intention der Richter des BGH und beschädigt ihr Ansehen<br />
in der Öffentlichkeit. Nicht die Heilberufe, sondern die Politik hat mit zahlreichen<br />
Gesetzen zur Stärkung des Wettbewerbs auf dem Gesundheitssektor für eine<br />
zunehmende Ökonomisierung des Gesundheitswesens gesorgt. Wenn es dabei zu<br />
Auswüchsen kommt, welche die freie Arztwahl wie auch die Therapiefreiheit beeinträchtigen,<br />
muss darüber nachgedacht werden, ob die Instrumente zur Steuerung des<br />
Gesundheitswesens nicht auch Fehlanreize enthalten, die einer Korrektur bedürfen.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Antrag 16 zu TOP 5<br />
von Dr. Timmermann, Dr. Riegelmann, Dr. Rahne, Dr. Dr. Triebe, Dr. Urbach<br />
„Barrierefreie“ Praxen<br />
Die Vertreterversammlung der KZVN sieht mit Sorge, dass zahnärztliche Praxen<br />
verpflichtet werden sollen, so genannte „barrierefreie“ Praxen zu gewährleisten.<br />
Weder dürfen damit verbundene Kosten ohne Ausgleich auf die Praxen abgewälzt,<br />
noch dürfen bestehende Praxen durch überzogene Anforderungen gefährdet<br />
werden (Bestandsschutz). Die Niedergelassenen treten – im Gegensatz zu den<br />
Kostenträgern – mit erheblichen persönlichen und finanziellen Risiken in Vorleistung,<br />
um die ambulante zahnärztliche Versorgung zu gewährleisten.<br />
Begründung:<br />
Bundesärzte- und Bundeszahnärztekammer sowie Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche<br />
Bundesvereinigung haben eine Initiative zur Barrierefreiheit von Praxen<br />
gestartet.<br />
Angesprochen werden dabei sächliche und fachliche Voraussetzungen, um<br />
Menschen mit Behinderungen den unbeschränkten Zugang zu (zahn-)ärztlichen<br />
Leistungen zu ermöglichen. Die damit verbundenen Kosten dürfen nicht erneut<br />
auf die freiberuflichen Praxen abgewälzt werden.<br />
Der Antrag wird einstimmig bei drei Enthaltungen angenommen.<br />
Antrag 17 zu TOP 5<br />
von Dr. Timmermann, Dr. Riegelmann, Dr. Beischer, ZÄ Apel<br />
Keine Einheitsgebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte<br />
Die Vertreterversammlung der KZVN lehnt die Errichtung einer<br />
Einheitsgebührenordnung für den GKV- und PKV-Bereich ab.<br />
Begründung:<br />
Die Einführung einer Einheitsgebührenordnung würde die totale Versozialrechtlichung<br />
des gesamten Gesundheitswesens in Deutschland nach sich ziehen. Die Freiberuflichkeit<br />
wäre auf kaltem Wege schlagartig abgeschafft. Die gesamte Bevölkerung<br />
stünde einer Zuteilungsmedizin nach Kassenlage gegenüber.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Antrag 18 zu TOP 5<br />
von Dr. Karstens, ZÄ Apel, Dr. Vietinghoff-Sereny, Dr. Timmermann<br />
GOZ: Anlage 2 zu § 10 streichen<br />
Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Verordnungsgeber auf, die Verwendung<br />
der Anlage 2 als Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütung ersatzlos zu streichen.<br />
Begründung:<br />
Keinem anderen Berufsstand wird neben der Gebührenordnung auch noch ein zu<br />
verwendendes Rechnungsformular vorgeschrieben. Derartige staatliche Eingriffe in die<br />
freie Berufsausübung sind einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft unwürdig.<br />
Nach § 15 Zahnheilkundegesetz besteht die alleinige Ermächtigungsgrundlage zum<br />
Erlass einer Gebührenordnung im Ausgleich der Interessen zwischen den Zahnärzten<br />
und den zahlungsverpflichteten Patienten. Mit Einbringung der Anlage 2 wurde diese<br />
Ermächtigungsgrundlage verlassen, da die Anlage 2 ausschließlich den Interessen<br />
Dritter, nämlich denen der Krankenversicherer, dient. Dies stellt einen Verstoß gegen<br />
das Zahnheilkundegesetz dar.<br />
Der Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung angenommen.<br />
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