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1988 erfolgten und zukünftigen Steigerungen der Praxiskosten zu erhöhen.<br />

Eine Evaluierung mit dem ausschließlichen Ziel einer fiskalischen Mengenbegrenzung<br />

wie durch § 12 GOZ ist systemwidrig und behindert eine qualitätsgesicherte<br />

befundadäquate Versorgung.<br />

Der Patient besitzt das Recht auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt, den eine<br />

Gebührenordnung abbilden sollte.<br />

4. Die vom gesamten Berufsstand erarbeitete und vom Bundesgesundheitsministerium<br />

den Bundesländern abschließend vorgelegte Approbationsordnung ist<br />

endlich umzusetzen, um weiterhin einen hohen Ausbildungsstandard und damit<br />

eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung zu gewährleisten.<br />

5. Die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin stößt zunehmend an<br />

gesundheitsökonomische Grenzen. Die Teilhabe des Patienten am medizinischen<br />

Fortschritt ist zu gewährleisten. Dabei darf er seinen Anspruch auf eine solide<br />

Grundversorgung nicht verlieren. Innerhalb der GKV ist ein System befundabhängiger<br />

Festzuschüsse mit Direktabrechnung / Kostenerstattung für weitere Bereiche<br />

der Zahnheilkunde anzustreben.<br />

Maßnahmen zum Bürokratieabbau müssen umgesetzt und auf die Belange<br />

freiberuflicher Strukturen zugeschnitten werden. Finanzielle Mehrbelastungen für<br />

Zahnarztpraxen durch neue Auflagen und Gesetze müssen von den Kostenträgern<br />

übernommen werden.<br />

Der Antrag wird einstimmig bei zwei Enthaltungen angenommen.<br />

Antrag 14 zu TOP 5<br />

von Dr. Keck, ZA Röver, Dr. Kusche, Dr. Sereny, Dr. Dr. Triebe, Dr. Beischer, ZA Knitter<br />

Sicherung zahnärztlicher Kompetenzen<br />

Die Vertreterversammlung der KZVN spricht sich für den vollständigen Erhalt der im<br />

Zahnheilkundegesetz festgelegten zahnmedizinischen Kompetenzen aus. Sie lehnt<br />

die von den Gesundheitshandwerkern geforderte Übertragung von originär zahnärztlichen<br />

Kompetenzen auf Heil-Hilfsberufe (z. B. Zahntechniker) als Aufweichung<br />

des Approbationsvorbehaltes ab.<br />

Begründung:<br />

Der im Zahnheilkundegesetz und in der Bundesärzteordnung manifestierte<br />

Approbationsvorbehalt und der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung<br />

besagen, dass die Durchführung von medizinischen Heilbehandlungen Ärzten und<br />

Zahnärzten vorbehalten ist. Dazu gehört auch die ungeteilte Verantwortung für die<br />

Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Die Regelungen sind kein Selbstzweck,<br />

sondern dienen dem Patientenschutz.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Antrag 15 zu TOP 5<br />

von Dr. Keck, ZA Röver, Dr. Braun, Dr. Beischer, Dr. Riefenstahl, Dr. Hörnschemeyer,<br />

Dr. Thomas, ZÄ Lange<br />

Keine Sonderstraftatbestände für Heilberufe<br />

Korruption im Gesundheitswesen wird bereits heute durch eine Vielzahl von Regelungen<br />

unter Strafe gestellt, z.B. durch die Berufsordnungen für Ärzte und Zahnärzte,<br />

Bundesärzteordnung, das Sozialgesetzbuch V (§ 73 und § 128), Arzneimittelgesetz<br />

(§ 67), Heilmittelwerbegesetz oder auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb,<br />

Fehlverhalten kann bis zum Entzug der Approbation führen.<br />

Mit Entschiedenheit weist die Vertreterversammlung der KZVN Medienberichte in<br />

Zusammenhang mit der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs<br />

vom 29. März 2012 zurück, wonach die Bestechung von Ärzten erlaubt sei.<br />

Soweit der Gesetzgeber über die bestehenden Regelungen hinausgehende strafrechtliche<br />

Maßnahmen erwägt, ist sicherzustellen, dass dabei kein Sonderstrafrecht<br />

für Heilberufe geschaffen wird. Korruption ist ein gesamtgesellschaftliches Problem,<br />

das nicht nur den Gesundheitssektor, sondern auch andere Bereiche der Wirtschaft<br />

– und der Politik – erfasst.<br />

Begründung:<br />

Der Große Strafsenat des BGH hat entschieden:<br />

„Ein niedergelassener, für die vertragszahnärztliche Versorgung zugelassener Arzt<br />

handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben<br />

(§ 73 Abs. 2 SGB V, hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im<br />

Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. C StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen<br />

Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.“<br />

Derjenige der daraus schließt, dass Bestechung von Ärzten grundsätzlich erlaubt sei,<br />

konterkariert bewußt die Intention der Richter des BGH und beschädigt ihr Ansehen<br />

in der Öffentlichkeit. Nicht die Heilberufe, sondern die Politik hat mit zahlreichen<br />

Gesetzen zur Stärkung des Wettbewerbs auf dem Gesundheitssektor für eine<br />

zunehmende Ökonomisierung des Gesundheitswesens gesorgt. Wenn es dabei zu<br />

Auswüchsen kommt, welche die freie Arztwahl wie auch die Therapiefreiheit beeinträchtigen,<br />

muss darüber nachgedacht werden, ob die Instrumente zur Steuerung des<br />

Gesundheitswesens nicht auch Fehlanreize enthalten, die einer Korrektur bedürfen.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Antrag 16 zu TOP 5<br />

von Dr. Timmermann, Dr. Riegelmann, Dr. Rahne, Dr. Dr. Triebe, Dr. Urbach<br />

„Barrierefreie“ Praxen<br />

Die Vertreterversammlung der KZVN sieht mit Sorge, dass zahnärztliche Praxen<br />

verpflichtet werden sollen, so genannte „barrierefreie“ Praxen zu gewährleisten.<br />

Weder dürfen damit verbundene Kosten ohne Ausgleich auf die Praxen abgewälzt,<br />

noch dürfen bestehende Praxen durch überzogene Anforderungen gefährdet<br />

werden (Bestandsschutz). Die Niedergelassenen treten – im Gegensatz zu den<br />

Kostenträgern – mit erheblichen persönlichen und finanziellen Risiken in Vorleistung,<br />

um die ambulante zahnärztliche Versorgung zu gewährleisten.<br />

Begründung:<br />

Bundesärzte- und Bundeszahnärztekammer sowie Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche<br />

Bundesvereinigung haben eine Initiative zur Barrierefreiheit von Praxen<br />

gestartet.<br />

Angesprochen werden dabei sächliche und fachliche Voraussetzungen, um<br />

Menschen mit Behinderungen den unbeschränkten Zugang zu (zahn-)ärztlichen<br />

Leistungen zu ermöglichen. Die damit verbundenen Kosten dürfen nicht erneut<br />

auf die freiberuflichen Praxen abgewälzt werden.<br />

Der Antrag wird einstimmig bei drei Enthaltungen angenommen.<br />

Antrag 17 zu TOP 5<br />

von Dr. Timmermann, Dr. Riegelmann, Dr. Beischer, ZÄ Apel<br />

Keine Einheitsgebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte<br />

Die Vertreterversammlung der KZVN lehnt die Errichtung einer<br />

Einheitsgebührenordnung für den GKV- und PKV-Bereich ab.<br />

Begründung:<br />

Die Einführung einer Einheitsgebührenordnung würde die totale Versozialrechtlichung<br />

des gesamten Gesundheitswesens in Deutschland nach sich ziehen. Die Freiberuflichkeit<br />

wäre auf kaltem Wege schlagartig abgeschafft. Die gesamte Bevölkerung<br />

stünde einer Zuteilungsmedizin nach Kassenlage gegenüber.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Antrag 18 zu TOP 5<br />

von Dr. Karstens, ZÄ Apel, Dr. Vietinghoff-Sereny, Dr. Timmermann<br />

GOZ: Anlage 2 zu § 10 streichen<br />

Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Verordnungsgeber auf, die Verwendung<br />

der Anlage 2 als Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütung ersatzlos zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Keinem anderen Berufsstand wird neben der Gebührenordnung auch noch ein zu<br />

verwendendes Rechnungsformular vorgeschrieben. Derartige staatliche Eingriffe in die<br />

freie Berufsausübung sind einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft unwürdig.<br />

Nach § 15 Zahnheilkundegesetz besteht die alleinige Ermächtigungsgrundlage zum<br />

Erlass einer Gebührenordnung im Ausgleich der Interessen zwischen den Zahnärzten<br />

und den zahlungsverpflichteten Patienten. Mit Einbringung der Anlage 2 wurde diese<br />

Ermächtigungsgrundlage verlassen, da die Anlage 2 ausschließlich den Interessen<br />

Dritter, nämlich denen der Krankenversicherer, dient. Dies stellt einen Verstoß gegen<br />

das Zahnheilkundegesetz dar.<br />

Der Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung angenommen.<br />

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