GEMEINDE - INFO Ausgabe zweites Halbjahr 2003 ...
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§ 17 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen würde damit folgende Fassung<br />
erhalten:<br />
Größe der Grabdenkmäler, Grabkreuze und Einfassungen<br />
(1) Grabdenkmäler dürfen – soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern – folgende<br />
Maße nicht überschreiten:<br />
- bei Kindergräbern Höhe 1,00 m / Breite 0,50 m<br />
- bei Reihengräbern Höhe 1,20 m / Breite 1,00 m<br />
- bei Familiengräbern<br />
mit 2 Grabstellen Höhe 1,30 m / Breite 1,30 m<br />
- bei Familiengräbern<br />
mit 3 Grabstellen Höhe 1,30 m / Breite 1,50 m<br />
(2) Grabkreuze dürfen die in Abs. 1 aufgeführten Maße in der Höhe um 0,50 m überschreiten.<br />
(3) Für Grabdenkmäler und Grabkreuze, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits errichtet<br />
sind und die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Maße überschreiten, besteht Bestandsschutz.<br />
(4) Die Einfriedung oder Einfassung der Gräber darf über die in § 9 Absatz 1 genannten Maße nicht<br />
hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden, sofern nicht der einfache<br />
Grabhügel vorgezogen wird. Zur Einfriedung der Gräber genügt auch eine gepflanzte Einfassung.<br />
Auszug aus der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen<br />
der Gemeinde Wielenbach:<br />
§ 9<br />
Größe der Gräber<br />
1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße, wobei das Längenmaß von der Hinterkante des<br />
Grabmales aus gemessen wird.<br />
a) für Kinder bis zu 5 Jahren<br />
Reihengräber: Länge 1,00 Meter, Breite 0,50 Meter<br />
b) für Personen über 5 Jahre<br />
Reihengräber: Länge 1,80 Meter, Breite 0,90 Meter<br />
Familien- und Urnengräber mit 2 Grabstellen: Länge 1,80 Meter, Breite 1,30 Meter<br />
Familien- und Urnengräber mit 3 Grabstellen: Länge 1,80 Meter, Breite 1,70 Meter<br />
Durch diese Satzungsänderung stünde es dem Grabinhaber vollkommen frei ob oder in welcher Art<br />
eine Grabeinfassung erfolgt.<br />
Nach eingehender Beratung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:<br />
Die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen wird hinsichtlich der Errichtung von<br />
Grabeinfassungen wie vorgeschlagen geändert.<br />
In die Satzungsänderung aufzunehmen ist die Verpflichtung der Grabinhaber den Bereich von<br />
10,0 cm um die Grabeinfassung selbst zu pflegen.