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GEMEINDE - INFO Ausgabe zweites Halbjahr 2003 ...

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- 9 -<br />

Nicht erhöht wird auch das Spiel- und Getränkegeld sowie der Anteil der Eltern an den Beförderungskosten.<br />

Aufgrund dieser Empfehlung ergehen nachstehende Beschlüsse zur Änderung der Kindergartengebührensatzung<br />

und zur Erhöhung des Elternanteils an den Beförderungskosten der Kindergartenbuslinie:<br />

Die Gemeinde Wielenbach erlässt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes –<br />

KAG- folgende vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von<br />

Benutzungsgebühren für den Besuch des gemeindlichen Kindergartens Wielenbach i.d.F. vom<br />

22.08.1994:<br />

§ 1<br />

§ 3 Gebührenhöhe, Fälligkeit, Entstehung erhält folgende Fassung:<br />

(1) Für die Vormittagsgruppe: 48,50 € monatlich<br />

Für die erweiterte Vormittagsgruppe: 60,00 € monatlich<br />

Für die Nachmittagsgruppe:<br />

35,50 € monatlich<br />

Für die Ganztagsgruppe:<br />

90,00 € monatlich<br />

(2) Für den Fall, dass ein Kind öfters (ab 3 mal) im Monat nicht pünktlich um 12.30 Uhr abgeholt<br />

wird oder um 7.30 Uhr bereits in den Kindergarten gebracht wird, wird für diesen Monat die Gebühr<br />

für die verlängerte Vormittagsgruppe erhoben.<br />

(3) Es wird pro Monat ein Spiel- und Getränkegeld von 3,-- € erhoben.<br />

(4) Die Gebühren werden für 12 Monate im Jahr erhoben. Bei Abwesenheit (Krankheit oder entschuldigtes<br />

Fehlen) für mehr als 4 Wochen hintereinander, wird ein Monat nicht berechnet.<br />

Krankheitsdauer unter 4 Wochen, Ferien und Fehlen befreit nicht von der Gebührenpflicht, es sei<br />

denn, dass das Kind gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Kindergartenbenutzungssatzung ausgeschlossen<br />

wird.<br />

Bei Abmeldungen für den Monat Juli sind auch die Benutzungsgebühren für den Monat August<br />

zu entrichten.<br />

(5) Besucht ein drittes und jedes weitere Kind einer Familie den Kindergarten werden für diese jeweils<br />

10,-- € weniger Gebühren erhoben.<br />

(6) Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift erhoben.<br />

(7) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten.<br />

(8) Bei Neuaufnahme, Ausschluss und Austritt eines Kindes während des Monats sind die Gebühren<br />

für den vollen Monat zu entrichten<br />

(9) Die Kosten für die Beförderung werden von der Gemeinde festgelegt. Die Erziehungsberechtigten<br />

werden durch Aushang oder schriftlich verständigt.<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die Änderungssatzung tritt am 01.09.<strong>2003</strong> in Kraft.

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