GEMEINDE - INFO Ausgabe zweites Halbjahr 2003 ...
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Nicht erhöht wird auch das Spiel- und Getränkegeld sowie der Anteil der Eltern an den Beförderungskosten.<br />
Aufgrund dieser Empfehlung ergehen nachstehende Beschlüsse zur Änderung der Kindergartengebührensatzung<br />
und zur Erhöhung des Elternanteils an den Beförderungskosten der Kindergartenbuslinie:<br />
Die Gemeinde Wielenbach erlässt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes –<br />
KAG- folgende vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von<br />
Benutzungsgebühren für den Besuch des gemeindlichen Kindergartens Wielenbach i.d.F. vom<br />
22.08.1994:<br />
§ 1<br />
§ 3 Gebührenhöhe, Fälligkeit, Entstehung erhält folgende Fassung:<br />
(1) Für die Vormittagsgruppe: 48,50 € monatlich<br />
Für die erweiterte Vormittagsgruppe: 60,00 € monatlich<br />
Für die Nachmittagsgruppe:<br />
35,50 € monatlich<br />
Für die Ganztagsgruppe:<br />
90,00 € monatlich<br />
(2) Für den Fall, dass ein Kind öfters (ab 3 mal) im Monat nicht pünktlich um 12.30 Uhr abgeholt<br />
wird oder um 7.30 Uhr bereits in den Kindergarten gebracht wird, wird für diesen Monat die Gebühr<br />
für die verlängerte Vormittagsgruppe erhoben.<br />
(3) Es wird pro Monat ein Spiel- und Getränkegeld von 3,-- € erhoben.<br />
(4) Die Gebühren werden für 12 Monate im Jahr erhoben. Bei Abwesenheit (Krankheit oder entschuldigtes<br />
Fehlen) für mehr als 4 Wochen hintereinander, wird ein Monat nicht berechnet.<br />
Krankheitsdauer unter 4 Wochen, Ferien und Fehlen befreit nicht von der Gebührenpflicht, es sei<br />
denn, dass das Kind gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Kindergartenbenutzungssatzung ausgeschlossen<br />
wird.<br />
Bei Abmeldungen für den Monat Juli sind auch die Benutzungsgebühren für den Monat August<br />
zu entrichten.<br />
(5) Besucht ein drittes und jedes weitere Kind einer Familie den Kindergarten werden für diese jeweils<br />
10,-- € weniger Gebühren erhoben.<br />
(6) Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift erhoben.<br />
(7) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten.<br />
(8) Bei Neuaufnahme, Ausschluss und Austritt eines Kindes während des Monats sind die Gebühren<br />
für den vollen Monat zu entrichten<br />
(9) Die Kosten für die Beförderung werden von der Gemeinde festgelegt. Die Erziehungsberechtigten<br />
werden durch Aushang oder schriftlich verständigt.<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die Änderungssatzung tritt am 01.09.<strong>2003</strong> in Kraft.