G E M E I N D E - I N F O - Gemeinde Wielenbach
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Sitzung vom 15.07.2008<br />
Regionalplan Oberland – Fortschreibung des Kapitels B IV – Gewerbliche Wirtschaft;<br />
Stellungnahme der <strong>Gemeinde</strong><br />
Der Fortschreibungsentwurf des Kapitels B IV – Gewerbliche Wirtschaft mit Stand vom Januar 2008<br />
wurde den <strong>Gemeinde</strong>n im Anhörungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat fasst dazu folgenden Beschluss:<br />
Zu Kapitel B IV – Gewerbliche Wirtschaft:<br />
Die Zielvorstellung zur gewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1 Z) sagt aus, dass Gewerbeflächen bevorzugt<br />
in den zentralen Orten und insbesondere in den regional gewerblichen Schwerpunkten zur Verfügung<br />
stehen, da diese unter den überörtlichen Funktionen auch die entsprechende Arbeitsplatzzentralität<br />
wahrnehmen.<br />
Nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wielenbach</strong> ist eine weitere Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten<br />
gerade von <strong>Gemeinde</strong>n unserer Größe und Lage nicht geboten. Unsere Dörfer würden immer<br />
mehr zu Wohn- und Schlafstätten verkommen. Eine organische Siedlungsentwicklung im gewerblichen<br />
Bereich reicht nicht aus, diesem anhaltendem Trend entgegen zu wirken.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> besitzt durch die Bundesstraße 2 eine leistungsfähige, überregionale Verkehrsanbindung.<br />
Außerdem bietet die <strong>Gemeinde</strong> durch ihre Bevölkerungs- und Gebietsstruktur optimale Voraussetzungen<br />
für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben - auch über den örtlichen Bedarf hinaus. Gerade<br />
durch die Umsetzung eines bewährten, immer wieder aktualisierten Einheimischenmodells, wird jungen<br />
Familien der Erwerb von günstigem Bauland und damit die Bindung zum Ort, ermöglicht. Dagegen<br />
wäre ein Abwandern der einheimischen, vor allem jungen Bevölkerung wegen fehlender Infrastruktur<br />
durch weitere Einschränkungen der gewerblichen Entwicklung begünstigt.<br />
Friedhof <strong>Wielenbach</strong>;<br />
- Schaffung einer Urnenwand bzw. Urnengräber<br />
- Schaffung einer Fläche zur Beisetzung von totgeborenen Kindern<br />
weiteres Vorgehen<br />
- Schaffung einer Fläche zur Beisetzung von totgeborenen Kindern/Fehlgeburten<br />
Für sog. Totgeburten (totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht<br />
über 500 g.) gab es auch bisher eine Bestattungspflicht; d.h. die Eltern müssen die auf eigene<br />
Kosten eine individuelle Bestattung (Reihen- oder Wahlgrab) vornehmen.<br />
Neu ist seit dem 01.01.06, dass auch Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 g. von den Verfügungsberechtigten<br />
(i.d.R. die Eltern) individuell bestattet werden können (Möglichkeit zur individuellen<br />
Bestattung, jedoch wenn nicht individuell bestattet, dann zumindest in einer Gemeinschaftsgrabanlage<br />
(sog. Grabfeld) gemeinsam mit anderen Fehlgeburten oder Feten und Embryonen zur Ruhe gebettet<br />
werden müssen (Verpflichtung zur Zur-Ruhe-Bettung).<br />
Dies ersetzt die bisherige Regelung der „schicklichen Beseitigung“.<br />
Die Verfügungsberechtigten sind vom Bestattungsrecht und der Verpflichtung zur Zur-Ruhe-Bettung<br />
vom Inhaber des Gewahrsams (Praxen, Kliniken) angemessen zu informieren.<br />
Die Verpflichtung bei einer individuellen Bestattung trifft in erster Linie die Verfügungsberechtigten<br />
(Eltern).<br />
Die Informationspflicht und die Zur-Ruhe-Bettung wird hingegen in aller Regel den Inhaber des Gewahrsams<br />
betreffen.