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G E M E I N D E - I N F O - Gemeinde Wielenbach

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Sitzung vom 15.07.2008<br />

Regionalplan Oberland – Fortschreibung des Kapitels B IV – Gewerbliche Wirtschaft;<br />

Stellungnahme der <strong>Gemeinde</strong><br />

Der Fortschreibungsentwurf des Kapitels B IV – Gewerbliche Wirtschaft mit Stand vom Januar 2008<br />

wurde den <strong>Gemeinde</strong>n im Anhörungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat fasst dazu folgenden Beschluss:<br />

Zu Kapitel B IV – Gewerbliche Wirtschaft:<br />

Die Zielvorstellung zur gewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1 Z) sagt aus, dass Gewerbeflächen bevorzugt<br />

in den zentralen Orten und insbesondere in den regional gewerblichen Schwerpunkten zur Verfügung<br />

stehen, da diese unter den überörtlichen Funktionen auch die entsprechende Arbeitsplatzzentralität<br />

wahrnehmen.<br />

Nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wielenbach</strong> ist eine weitere Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten<br />

gerade von <strong>Gemeinde</strong>n unserer Größe und Lage nicht geboten. Unsere Dörfer würden immer<br />

mehr zu Wohn- und Schlafstätten verkommen. Eine organische Siedlungsentwicklung im gewerblichen<br />

Bereich reicht nicht aus, diesem anhaltendem Trend entgegen zu wirken.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> besitzt durch die Bundesstraße 2 eine leistungsfähige, überregionale Verkehrsanbindung.<br />

Außerdem bietet die <strong>Gemeinde</strong> durch ihre Bevölkerungs- und Gebietsstruktur optimale Voraussetzungen<br />

für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben - auch über den örtlichen Bedarf hinaus. Gerade<br />

durch die Umsetzung eines bewährten, immer wieder aktualisierten Einheimischenmodells, wird jungen<br />

Familien der Erwerb von günstigem Bauland und damit die Bindung zum Ort, ermöglicht. Dagegen<br />

wäre ein Abwandern der einheimischen, vor allem jungen Bevölkerung wegen fehlender Infrastruktur<br />

durch weitere Einschränkungen der gewerblichen Entwicklung begünstigt.<br />

Friedhof <strong>Wielenbach</strong>;<br />

- Schaffung einer Urnenwand bzw. Urnengräber<br />

- Schaffung einer Fläche zur Beisetzung von totgeborenen Kindern<br />

weiteres Vorgehen<br />

- Schaffung einer Fläche zur Beisetzung von totgeborenen Kindern/Fehlgeburten<br />

Für sog. Totgeburten (totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht<br />

über 500 g.) gab es auch bisher eine Bestattungspflicht; d.h. die Eltern müssen die auf eigene<br />

Kosten eine individuelle Bestattung (Reihen- oder Wahlgrab) vornehmen.<br />

Neu ist seit dem 01.01.06, dass auch Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 g. von den Verfügungsberechtigten<br />

(i.d.R. die Eltern) individuell bestattet werden können (Möglichkeit zur individuellen<br />

Bestattung, jedoch wenn nicht individuell bestattet, dann zumindest in einer Gemeinschaftsgrabanlage<br />

(sog. Grabfeld) gemeinsam mit anderen Fehlgeburten oder Feten und Embryonen zur Ruhe gebettet<br />

werden müssen (Verpflichtung zur Zur-Ruhe-Bettung).<br />

Dies ersetzt die bisherige Regelung der „schicklichen Beseitigung“.<br />

Die Verfügungsberechtigten sind vom Bestattungsrecht und der Verpflichtung zur Zur-Ruhe-Bettung<br />

vom Inhaber des Gewahrsams (Praxen, Kliniken) angemessen zu informieren.<br />

Die Verpflichtung bei einer individuellen Bestattung trifft in erster Linie die Verfügungsberechtigten<br />

(Eltern).<br />

Die Informationspflicht und die Zur-Ruhe-Bettung wird hingegen in aller Regel den Inhaber des Gewahrsams<br />

betreffen.

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