06.12. – 08.12.2013 - Markt Regenstauf
06.12. – 08.12.2013 - Markt Regenstauf
06.12. – 08.12.2013 - Markt Regenstauf
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Der Umfang des Grünflächenanteils und die grünordnerischen<br />
Festsetzungen gewährleisten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
gleichermaßen wie die zulässig festgesetzte Art der möglichen<br />
Nutzungen.<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
5) Die Stellungnahme des Landratsamtes Regensburg, Sachgebiet<br />
L23 (Abfallentsorgung), vom 27. Juni 2013 wird zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
6) Aufgrund des Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg<br />
vom 5. Juli 2013 wird folgender Hinweis in den vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan mit aufgenommen: „Es wird empfohlen,<br />
rechtzeitig vor Baubeginn eine hydrogeologische Bewertung der<br />
örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse im Bereich der<br />
geplanten Bebauung vorzunehmen. Nur durch fundierte Kenntnisse<br />
kann sichergestellt werden, dass bei der Ausführungsplanung<br />
bzw. beim Bau ein ordnungsgemäßer Schutz der Gewässer [§2 (1)<br />
WHG] sowie eine Berücksichtigung der Belange Dritter (Anlieger)<br />
möglich ist. Im Vertrag mit dem Entwurfsverfasser der hydrogeologischen<br />
Bewertung sollte wegen möglicher späterer Wasserrechtsverfahren,<br />
z. B. Altlasten, Bauwasserhaltung, Geothermie,<br />
Niederschlagswasserversickerung usw., die Klausel aufgenommen<br />
werden, dass bei der Erstellung der Bewertung die aktuellen<br />
Vorgaben der Wassergesetze sowie der „Verordnung über Pläne<br />
und beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ zu beachten<br />
sind.<br />
Hinsichtlich der kommunalen Abwasserbeseitigung [§54 (2) und<br />
§55 (29 WHG)] wird auf die allgemeinen Vorgaben der Obersten<br />
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren,<br />
Arbeitsblätter für die Bauleitplanung Nr. 15, Naturnaher Umgang<br />
mit Regenwasser, Seite 21, verwiesen.<br />
Die zeitnahe Fertigstellung des Generalentwässerungsplanes zur<br />
langfristigen Optimierung der Abwasserbeseitigung im <strong>Markt</strong>bereich<br />
<strong>Regenstauf</strong> wird empfohlen.<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
7) Die Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Landkreises<br />
Regensburg vom 13. August 2013 wird zur Kenntnis<br />
genommen. Es wird festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen<br />
zum barrierefreien Bauen nicht in der Bauleitplanung getroffen<br />
werden müssen. Die Vorhabenträger sind über das Schreiben des<br />
Behindertenbeauftragten zu informieren. Im Rahmen der Ausführungsplanung<br />
sind die Vorgaben zu berücksichtigen.<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
8) Zur Stellungnahme des Bundnaturschutz, Ortsgruppe<br />
<strong>Regenstauf</strong>, vom 2. August 2013 wird folgendes festgestellt:<br />
8.1 Die im Bebauungsplan festgesetzte gliedernde öffentliche<br />
Grünfläche wurde als Teil des Grundstückes Fl.-Nr. 853 Gemarkung<br />
<strong>Regenstauf</strong>, welche dem <strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong> gehört, miteinbezogen,<br />
damit erforderliche Abstandsflächen für das Pflegeheim eingehalten<br />
werden können. Entsprechende Übernahmeregelungen zur<br />
Abstandsfläche werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die<br />
Nutzung des Flurstückes 853 Gemarkung <strong>Regenstauf</strong> in ihrer<br />
Gesamtheit und des Flurstückes 835/2 Gemarkung <strong>Regenstauf</strong> ist<br />
nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.<br />
8.2 Die Fläche Müllentsorgung im Bereich des „SO 2“ ist im<br />
Freiflächengestaltungsplan zu regeln.<br />
8.3 Die Stellplätze im Bereich der Quartiersgebäude sind Privatstellplätze<br />
und obliegen insoweit der Regelungsbefugnis der<br />
Vorhabenträger und sind deshalb im Rahmen der Ausführungsplanung<br />
zu organisieren (Behindertenparkplatz etc.). Die Stellplätze<br />
im Kurvenbereich der Ludwig-Thoma-Straße bleiben im<br />
Hinblick auf eine ausreichende Stellplatzversorgung des Gebietes<br />
erhalten. Einer Verlegung vor den Terrassenbereich des Betreuten<br />
Wohnens, Gebäude 2, wird nicht befürwortet.<br />
8.4 Aufgrund des Vorrangs der Innenentwicklung und aufgrund der<br />
in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeführten<br />
gesellschaftlichen und planungsrechtlichen Ausgangssituation<br />
und deren Bewertung wird in Abwägung der Einwendungen<br />
gegenüber den Inhalten der vorliegenden planerischen<br />
Stellung nahmen an der Planung und dabei insbesondere an den<br />
grünordnerischen Festsetzungen festgehalten.<br />
8.5 Im Bereich des Geh- und Leitungsrechtes erlaubt die Breite der<br />
beiden Stellplätze, die gleiche Bodenbeschaffenheit dieser mit dem<br />
Untergrund des Fuß- und Radweges sowie das Fehlen von Bordsteinkanten<br />
dazwischen die parallele Nutzung. Es ist zu erwarten,<br />
dass aufgrund der üblichen Fahrzeuglängen und -breiten mit einem<br />
ca. 1,20 m breiten Durchgang ständig zu rechnen ist. Auch aufgrund<br />
der zu erwartenden geringen Frequentierung des Fuß- und Radweges<br />
ist keine Beeinträchtigung durch den ruhenden Verkehr zu<br />
erwarten.<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
9) Aufgrund des Schreibens der Deutschen Telekom, Technik<br />
GmbH, vom 14. Juni 2013 werden die Hinweise zum Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan wie folgt ergänzt:<br />
„Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur<br />
durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien<br />
im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes einer<br />
Prüfung vorbehalten.<br />
Der Deutschen Telekom Technik GmbH ist zum Zweck der Koordinierung<br />
mitzuteilen, welche eigenen oder Ihnen bekannte Maßnahmen<br />
Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.<br />
Bei positivem Ergebnis der Prüfung wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische<br />
Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland<br />
GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung<br />
möglich ist.<br />
Es ist dabei sicherzustellen, dass<br />
• für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im<br />
Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und<br />
kos tenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,<br />
• auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein leitungsrecht zuguns ten<br />
der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen<br />
entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eingeräumt wird,<br />
• eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung<br />
der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung<br />
der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch<br />
den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im<br />
Telekommunikationsgesetz § 68 Abs.3 beschrieben wird,<br />
• die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr<br />
verändert werden,<br />
• dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben<br />
einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.<br />
Eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur kann außerhalb<br />
des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen auch in<br />
oberirdischer Bauweise erfolgen.<br />
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung<br />
der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung<br />
mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen<br />
Versorger ist es dringend erforderlich, dass mindestens 3 Monate<br />
vor Baubeginn mit dem entsprechenden Leitungsträger Kontakt<br />
aufgebaut wird.<br />
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der<br />
Telekom Deutschland GmbH.<br />
Sollten Änderungen an den Telekommunikationsanlagen notwendig<br />
werden, sind der Telekom Deutschland GmbH die durch Ersatz<br />
oder die Verlegung dieser Anlage entstehenden Kosten nach dem<br />
Veranlasserprinzip zu erstatten.<br />
Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe zu Telekommunikationsanlagen<br />
ist es erforderlich, dass sich der Bauausführende<br />
vom Versorger in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen<br />
lässt.<br />
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende<br />
Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.<br />
Hinsichtlich geplanter Baupflanzungen ist das „Merkblatt<br />
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“<br />
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />
Ausgabe 1989, siehe hier u. a. Abschnitt 3, zu beachten.<br />
Es ist sicher zu stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,<br />
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien<br />
nicht behindert werden.“<br />
- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />
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