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06.12. – 08.12.2013 - Markt Regenstauf

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Der Umfang des Grünflächenanteils und die grünordnerischen<br />

Festsetzungen gewährleisten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

gleichermaßen wie die zulässig festgesetzte Art der möglichen<br />

Nutzungen.<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

5) Die Stellungnahme des Landratsamtes Regensburg, Sachgebiet<br />

L23 (Abfallentsorgung), vom 27. Juni 2013 wird zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

6) Aufgrund des Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg<br />

vom 5. Juli 2013 wird folgender Hinweis in den vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan mit aufgenommen: „Es wird empfohlen,<br />

rechtzeitig vor Baubeginn eine hydrogeologische Bewertung der<br />

örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse im Bereich der<br />

geplanten Bebauung vorzunehmen. Nur durch fundierte Kenntnisse<br />

kann sichergestellt werden, dass bei der Ausführungsplanung<br />

bzw. beim Bau ein ordnungsgemäßer Schutz der Gewässer [§2 (1)<br />

WHG] sowie eine Berücksichtigung der Belange Dritter (Anlieger)<br />

möglich ist. Im Vertrag mit dem Entwurfsverfasser der hydrogeologischen<br />

Bewertung sollte wegen möglicher späterer Wasserrechtsverfahren,<br />

z. B. Altlasten, Bauwasserhaltung, Geothermie,<br />

Niederschlagswasserversickerung usw., die Klausel aufgenommen<br />

werden, dass bei der Erstellung der Bewertung die aktuellen<br />

Vorgaben der Wassergesetze sowie der „Verordnung über Pläne<br />

und beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ zu beachten<br />

sind.<br />

Hinsichtlich der kommunalen Abwasserbeseitigung [§54 (2) und<br />

§55 (29 WHG)] wird auf die allgemeinen Vorgaben der Obersten<br />

Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren,<br />

Arbeitsblätter für die Bauleitplanung Nr. 15, Naturnaher Umgang<br />

mit Regenwasser, Seite 21, verwiesen.<br />

Die zeitnahe Fertigstellung des Generalentwässerungsplanes zur<br />

langfristigen Optimierung der Abwasserbeseitigung im <strong>Markt</strong>bereich<br />

<strong>Regenstauf</strong> wird empfohlen.<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

7) Die Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Landkreises<br />

Regensburg vom 13. August 2013 wird zur Kenntnis<br />

genommen. Es wird festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen<br />

zum barrierefreien Bauen nicht in der Bauleitplanung getroffen<br />

werden müssen. Die Vorhabenträger sind über das Schreiben des<br />

Behindertenbeauftragten zu informieren. Im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

sind die Vorgaben zu berücksichtigen.<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

8) Zur Stellungnahme des Bundnaturschutz, Ortsgruppe<br />

<strong>Regenstauf</strong>, vom 2. August 2013 wird folgendes festgestellt:<br />

8.1 Die im Bebauungsplan festgesetzte gliedernde öffentliche<br />

Grünfläche wurde als Teil des Grundstückes Fl.-Nr. 853 Gemarkung<br />

<strong>Regenstauf</strong>, welche dem <strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong> gehört, miteinbezogen,<br />

damit erforderliche Abstandsflächen für das Pflegeheim eingehalten<br />

werden können. Entsprechende Übernahmeregelungen zur<br />

Abstandsfläche werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die<br />

Nutzung des Flurstückes 853 Gemarkung <strong>Regenstauf</strong> in ihrer<br />

Gesamtheit und des Flurstückes 835/2 Gemarkung <strong>Regenstauf</strong> ist<br />

nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.<br />

8.2 Die Fläche Müllentsorgung im Bereich des „SO 2“ ist im<br />

Freiflächengestaltungsplan zu regeln.<br />

8.3 Die Stellplätze im Bereich der Quartiersgebäude sind Privatstellplätze<br />

und obliegen insoweit der Regelungsbefugnis der<br />

Vorhabenträger und sind deshalb im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

zu organisieren (Behindertenparkplatz etc.). Die Stellplätze<br />

im Kurvenbereich der Ludwig-Thoma-Straße bleiben im<br />

Hinblick auf eine ausreichende Stellplatzversorgung des Gebietes<br />

erhalten. Einer Verlegung vor den Terrassenbereich des Betreuten<br />

Wohnens, Gebäude 2, wird nicht befürwortet.<br />

8.4 Aufgrund des Vorrangs der Innenentwicklung und aufgrund der<br />

in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeführten<br />

gesellschaftlichen und planungsrechtlichen Ausgangssituation<br />

und deren Bewertung wird in Abwägung der Einwendungen<br />

gegenüber den Inhalten der vorliegenden planerischen<br />

Stellung nahmen an der Planung und dabei insbesondere an den<br />

grünordnerischen Festsetzungen festgehalten.<br />

8.5 Im Bereich des Geh- und Leitungsrechtes erlaubt die Breite der<br />

beiden Stellplätze, die gleiche Bodenbeschaffenheit dieser mit dem<br />

Untergrund des Fuß- und Radweges sowie das Fehlen von Bordsteinkanten<br />

dazwischen die parallele Nutzung. Es ist zu erwarten,<br />

dass aufgrund der üblichen Fahrzeuglängen und -breiten mit einem<br />

ca. 1,20 m breiten Durchgang ständig zu rechnen ist. Auch aufgrund<br />

der zu erwartenden geringen Frequentierung des Fuß- und Radweges<br />

ist keine Beeinträchtigung durch den ruhenden Verkehr zu<br />

erwarten.<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

9) Aufgrund des Schreibens der Deutschen Telekom, Technik<br />

GmbH, vom 14. Juni 2013 werden die Hinweise zum Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan wie folgt ergänzt:<br />

„Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur<br />

durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien<br />

im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes einer<br />

Prüfung vorbehalten.<br />

Der Deutschen Telekom Technik GmbH ist zum Zweck der Koordinierung<br />

mitzuteilen, welche eigenen oder Ihnen bekannte Maßnahmen<br />

Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.<br />

Bei positivem Ergebnis der Prüfung wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische<br />

Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland<br />

GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung<br />

möglich ist.<br />

Es ist dabei sicherzustellen, dass<br />

• für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im<br />

Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und<br />

kos tenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,<br />

• auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein leitungsrecht zuguns ten<br />

der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen<br />

entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eingeräumt wird,<br />

• eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung<br />

der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung<br />

der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch<br />

den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im<br />

Telekommunikationsgesetz § 68 Abs.3 beschrieben wird,<br />

• die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr<br />

verändert werden,<br />

• dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben<br />

einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.<br />

Eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur kann außerhalb<br />

des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen auch in<br />

oberirdischer Bauweise erfolgen.<br />

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung<br />

der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung<br />

mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen<br />

Versorger ist es dringend erforderlich, dass mindestens 3 Monate<br />

vor Baubeginn mit dem entsprechenden Leitungsträger Kontakt<br />

aufgebaut wird.<br />

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der<br />

Telekom Deutschland GmbH.<br />

Sollten Änderungen an den Telekommunikationsanlagen notwendig<br />

werden, sind der Telekom Deutschland GmbH die durch Ersatz<br />

oder die Verlegung dieser Anlage entstehenden Kosten nach dem<br />

Veranlasserprinzip zu erstatten.<br />

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe zu Telekommunikationsanlagen<br />

ist es erforderlich, dass sich der Bauausführende<br />

vom Versorger in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen<br />

lässt.<br />

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende<br />

Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.<br />

Hinsichtlich geplanter Baupflanzungen ist das „Merkblatt<br />

über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“<br />

der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />

Ausgabe 1989, siehe hier u. a. Abschnitt 3, zu beachten.<br />

Es ist sicher zu stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,<br />

die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien<br />

nicht behindert werden.“<br />

- beschlossen mit 22 : 0 Stimmen -<br />

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