Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
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Medizinische h eil-, Fach- und h ilF sberuF e ,<br />
WirtschaF t und i n F rastruktur<br />
(2) Die Kosten für Reinigung und Instandhaltung der Schutz- sowie der<br />
vorgeschriebenen Dienstkleidung trägt der Arbeitgeber.<br />
§ 12 Belohnung<br />
(1) Werden dem Beschäftigten Belohnungen, Vergünstigungen, Geschenke oder<br />
sonstige geldwerte Vorteile im Hinblick auf seine Tätigkeit angeboten, so hat er<br />
dies dem Arbeitgeber zur Genehmigung mitzuteilen. Dies gilt auch für<br />
Zuwendungen, die auf letztwilligen Verfügungen beruhen.<br />
(2) Als generell genehmigt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Annahme von geringfügigen<br />
Geldzuwendungen (bis 50,00 €), die nicht einer Person direkt, sondern<br />
einer Gemeinschaftskasse zugutekommen. Ferner ist die Annahme von<br />
Lebensmitteln erlaubt, die nach der Bestimmung des Schenkers dem gemeinsamen<br />
Verbrauch dienen sollen (z. B. Kaffee, Kuchen, Obst, Süßigkeiten) und<br />
einen Gesamtwert von 50,00 € nicht überschreiten.<br />
§ 13 Personalakte<br />
(1) Der Arbeitgeber führt in der Personalabteilung über jeden Beschäftigten eine<br />
Personalakte.<br />
(2) Der Beschäftigte hat das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Die<br />
Einsichtnahme kann unter Hinzuziehung einer Person seines Vertrauens erfolgen.<br />
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder<br />
Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen. Der Beschäftigte muss über<br />
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind<br />
oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört<br />
werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />
§ 14 Schweigepflicht / Datenschutz<br />
(1) Der Beschäftigte hat über alle Angelegenheiten der Patienten sowie über die<br />
Angelegenheiten des Arbeitgebers, die entweder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
sind oder deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden kann oder<br />
deren Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu<br />
bewahren.<br />
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