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Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG

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Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />

Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />

ten Kalendermonats erfolgt, sind Mehrarbeitsstunden mit 100 von Hundert des<br />

auf die Stunde entfallenden Anteils des tariflichen Monatsentgelts (individuelles<br />

Stundenentgelt) abzugelten.<br />

(3) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im<br />

Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche<br />

dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen<br />

und nicht bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats ausgeglichen werden.<br />

(4) Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten<br />

für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten<br />

Arbeitsstunden hinausgehen, sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />

auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt,<br />

sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.<br />

Beschäftigte erhalten für Überstunden (§ 22 Absatz 3), die nicht bis<br />

zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst aber schon bis zum Ende<br />

des nächsten Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen<br />

worden sind, je Stunde 100 von Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils<br />

des tariflichen Monatsentgelts (individuelles Stundenentgelt). Der Anspruch<br />

auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 24 Absatz 1, Satz 1 a) besteht<br />

unabhängig von einem Freizeitausgleich. Im Falle einer unverzüglich und durch<br />

ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs<br />

gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt.<br />

(5) Mehrarbeit / Überstunden eines Beschäftigten der Entgeltgruppen W4, I5, I6 und<br />

M8 des E-TV M/W/I <strong>Sana</strong> sowie eines Beschäftigten mit Leitungsaufgaben<br />

können durch individuelle Vereinbarung mit einer Pauschale abgegolten werden.<br />

§ 23 Wechselschicht- und Schichtarbeit<br />

(1) Der Beschäftigte ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von<br />

(Wechsel-)Schichtarbeit verpflichtet.<br />

(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, die einen regelmäßigen<br />

Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei<br />

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