Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />
Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />
ten Kalendermonats erfolgt, sind Mehrarbeitsstunden mit 100 von Hundert des<br />
auf die Stunde entfallenden Anteils des tariflichen Monatsentgelts (individuelles<br />
Stundenentgelt) abzugelten.<br />
(3) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im<br />
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche<br />
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen<br />
und nicht bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats ausgeglichen werden.<br />
(4) Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten<br />
für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten<br />
Arbeitsstunden hinausgehen, sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />
auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt,<br />
sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.<br />
Beschäftigte erhalten für Überstunden (§ 22 Absatz 3), die nicht bis<br />
zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst aber schon bis zum Ende<br />
des nächsten Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen<br />
worden sind, je Stunde 100 von Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils<br />
des tariflichen Monatsentgelts (individuelles Stundenentgelt). Der Anspruch<br />
auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 24 Absatz 1, Satz 1 a) besteht<br />
unabhängig von einem Freizeitausgleich. Im Falle einer unverzüglich und durch<br />
ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs<br />
gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt.<br />
(5) Mehrarbeit / Überstunden eines Beschäftigten der Entgeltgruppen W4, I5, I6 und<br />
M8 des E-TV M/W/I <strong>Sana</strong> sowie eines Beschäftigten mit Leitungsaufgaben<br />
können durch individuelle Vereinbarung mit einer Pauschale abgegolten werden.<br />
§ 23 Wechselschicht- und Schichtarbeit<br />
(1) Der Beschäftigte ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von<br />
(Wechsel-)Schichtarbeit verpflichtet.<br />
(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, die einen regelmäßigen<br />
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei<br />
21