Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
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Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />
Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />
(4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als in der Bescheinigung<br />
angegeben, ist der Beschäftigte verpflichtet, dies spätestens am letzten Tag der<br />
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen und unverzüglich<br />
eine neue Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der<br />
Erkrankung vorzulegen.<br />
§ 29 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung bei Krankheit<br />
(1) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Regelung im<br />
E-TV M/W/I <strong>Sana</strong>.<br />
(2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab der siebten Kalenderwoche ein<br />
Bruttozuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung<br />
oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber<br />
einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
geleistet hat, gezahlt und zwar bei einer Beschäftigungszeit von<br />
- mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche<br />
- mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Der Zuschussbetrag besteht aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag<br />
zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem<br />
Netto-Urlaubsentgelt.<br />
Barleistung ist die Nettoleistung, die der Mitarbeiter von der (privaten)<br />
Kranken- / Unfallversicherung erhält.<br />
Protokollnotiz:<br />
Ist die Zuschusszahlung nicht für einen vollen Kalendermonat zu errechnen, wird als<br />
tägliches Netto-Urlaubsentgelt das Netto-Urlaubsentgelt des entsprechenden Kalendermonats<br />
geteilt durch die Zahl der Kalendertage dieses Monats zugrunde gelegt.<br />
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