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Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG

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Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />

Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />

(4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als in der Bescheinigung<br />

angegeben, ist der Beschäftigte verpflichtet, dies spätestens am letzten Tag der<br />

bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen und unverzüglich<br />

eine neue Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der<br />

Erkrankung vorzulegen.<br />

§ 29 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung bei Krankheit<br />

(1) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Regelung im<br />

E-TV M/W/I <strong>Sana</strong>.<br />

(2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab der siebten Kalenderwoche ein<br />

Bruttozuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung<br />

oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

geleistet hat, gezahlt und zwar bei einer Beschäftigungszeit von<br />

- mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche<br />

- mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Der Zuschussbetrag besteht aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag<br />

zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem<br />

Netto-Urlaubsentgelt.<br />

Barleistung ist die Nettoleistung, die der Mitarbeiter von der (privaten)<br />

Kranken- / Unfallversicherung erhält.<br />

Protokollnotiz:<br />

Ist die Zuschusszahlung nicht für einen vollen Kalendermonat zu errechnen, wird als<br />

tägliches Netto-Urlaubsentgelt das Netto-Urlaubsentgelt des entsprechenden Kalendermonats<br />

geteilt durch die Zahl der Kalendertage dieses Monats zugrunde gelegt.<br />

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