Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
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Medizinische h eil-, Fach- und h ilF sberuF e ,<br />
WirtschaF t und i n F rastruktur<br />
zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in<br />
Monatsbeträgen festgelegt sind, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats,<br />
der auf die Entstehung des Entgeltanspruchs folgt, fällig.<br />
§ 3 Eingruppierung<br />
(1) Die in den Einrichtungen typischen Tätigkeiten des Funktionsbereiches<br />
Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe sind in Anlage 3.1 als Funktionsgruppen<br />
aufgelistet und den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet.<br />
(2) Die Funktionsgruppen sind der Maßstab für die individuelle Eingruppierung.<br />
Dabei sind für die Zuordnung des Arbeitsbereiches eines Beschäftigten zu einer<br />
Funktionsgruppe die jeweils überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich.<br />
(3) Kann der Arbeitsbereich des Beschäftigten ausnahmsweise keiner Funktionsgruppe<br />
zugeordnet werden, so ist er so einzugruppieren, wie die Funktionsgruppe,<br />
die am ehesten als vergleichbar und gleichwertig mit dem Arbeitsbereich<br />
des Beschäftigten anzusehen ist.<br />
(4) Die Tarifvertragsparteien werden regelmäßig prüfen, ob weitere Funktionsgruppen<br />
genannt oder schon genannte Funktionsgruppen abgeändert werden<br />
oder entfallen sollen.<br />
(5) In den Funktionsbereichen Wirtschaftsdienst und Infrastruktur ist dagegen die<br />
Erfüllung der in den Anlagen 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen an Ausbildung,<br />
Kenntnisse und Erfahrungen für die ausgeübte Tätigkeit der Maßstab für<br />
die individuelle Eingruppierung. Sie werden durch einzelne Funktionsgruppen<br />
konkretisiert.<br />
§ 4 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Aufgabe<br />
Wird dem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, für die das tarifliche<br />
Monatsentgelt höher ist als sein ständiges Monatsentgelt, so erhält er rückwirkend<br />
ab Beginn der vorübergehenden Tätigkeit für deren Dauer das höhere<br />
tarifliche Monatsentgelt, falls die vorübergehende Tätigkeit mindestens einen Monat<br />
ausgeübt wurde.<br />
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