Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Abschnitt IV<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
§ 37 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />
a) schriftliche Kündigung,<br />
b) schriftliches gegenseitiges Einvernehmen,<br />
c) Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter<br />
zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,<br />
d) Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf Dauer oder durch Gewährung von<br />
flexiblem Altersruhegeld oder von vorgezogenem Altersruhegeld in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen<br />
Versorgungswerk,<br />
e) Ablauf der Befristung oder den Wegfall des bestimmten Zwecks.<br />
(2) Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.<br />
(3) Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Bei befristeten<br />
wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie nach Ablauf der Probezeit<br />
für Arbeitgeber und Beschäftigten bei einer Beschäftigungszeit (§ 15)<br />
bis zu 1 Jahr:<br />
von mehr als 1 Jahr:<br />
von mehr als 5 Jahren:<br />
von mehr als 8 Jahren:<br />
von mindestens 10 Jahren:<br />
von mindestens 12 Jahren:<br />
1 Monat zum Monatsende,<br />
6 Wochen,<br />
3 Monate,<br />
4 Monate,<br />
5 Monate,<br />
6 Monate<br />
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />
37