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Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG

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Abschnitt IV<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 37 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />

a) schriftliche Kündigung,<br />

b) schriftliches gegenseitiges Einvernehmen,<br />

c) Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter<br />

zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,<br />

d) Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf Dauer oder durch Gewährung von<br />

flexiblem Altersruhegeld oder von vorgezogenem Altersruhegeld in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen<br />

Versorgungswerk,<br />

e) Ablauf der Befristung oder den Wegfall des bestimmten Zwecks.<br />

(2) Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.<br />

(3) Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Bei befristeten<br />

wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie nach Ablauf der Probezeit<br />

für Arbeitgeber und Beschäftigten bei einer Beschäftigungszeit (§ 15)<br />

bis zu 1 Jahr:<br />

von mehr als 1 Jahr:<br />

von mehr als 5 Jahren:<br />

von mehr als 8 Jahren:<br />

von mindestens 10 Jahren:<br />

von mindestens 12 Jahren:<br />

1 Monat zum Monatsende,<br />

6 Wochen,<br />

3 Monate,<br />

4 Monate,<br />

5 Monate,<br />

6 Monate<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

37

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