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Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG

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Abschnitt I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Funktionsbereiche Medizinische<br />

Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur, die in einem Arbeitsverhältnis<br />

zu den in Anlage 1 zum Tarifvertrag genannten Einrichtungen der<br />

<strong>Sana</strong>-Gruppe stehen. Die Tätigkeit in deren medizinischen Versorgungszentren<br />

(MVZ) und Gesundheitszentren, Managementeinrichtungen zur Integrierten<br />

Versorgung und ambulanten Diensten fällt nicht unter den sachlichen Geltungsbereich.<br />

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:<br />

a) Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Ärztinnen<br />

und Ärzte für Einrichtungen der <strong>Sana</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>AG</strong> fallen;<br />

b) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG,<br />

wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind;<br />

c) Beschäftigte, die ein über das jeweils höchste tarifliche Tabellenentgelt des<br />

E-TV M/W/I <strong>Sana</strong> hinausgehendes vertragliches Entgelt erhalten;<br />

d) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich Forschung und Lehre, die vom<br />

Arbeitgeber eingestellt wurden bzw. werden und deren Arbeitsbedingungen<br />

durch Dritte (nicht Arbeitgeber) vorgegeben werden;<br />

e) für Jugendfreiwilligendienste im Sinne des JFDG;<br />

f) Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und<br />

Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, Auszubildende,<br />

Studenten, Volontäre und Praktikanten;<br />

g) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff SGB III<br />

gewährt werden;<br />

h) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten;<br />

i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.<br />

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 2 Buchstabe c):<br />

Damit sind Tabellenentgelte gemeint, die über die Tabellenwerte der M 8 Stufe 6, W 4<br />

Stufe 6, oder I 6 Stufe 6 zum Stand 1.1.2011 bzw. 1.1.2012 hinausgehen.<br />

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