Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG
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Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />
Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />
§ 36 Arbeitsbefreiung / Freistellung<br />
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Beschäftigte grundsätzlich außerhalb der<br />
Arbeitszeit zu erledigen. Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als<br />
Fälle nach § 616 BGB, in denen der Beschäftigte unter Fortzahlung des tariflichen<br />
Monatsentgelts (§2 Absatz 2 E-TV M/W/I <strong>Sana</strong>) in dem angegebenen<br />
Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird:<br />
a) bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung (ambulant);<br />
b) bei angeordneter amts-, kassen- oder versorgungsärztlicher Untersuchung<br />
oder Behandlung;<br />
c) zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, es sei denn, es besteht<br />
ein Kostenerstattungsanspruch des Beschäftigten gegenüber Dritten.<br />
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsfreistellung und Fortzahlung des<br />
Tabellenentgelts ist, dass die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit<br />
erledigt werden kann. Der Beschäftigte muss hierfür auf Verlangen des Arbeitgebers<br />
den Nachweis erbringen.<br />
(2) Der Beschäftigte wird zudem unter Fortzahlung des tariflichen Monatsentgelts<br />
aus folgenden Anlässen von der Arbeit freigestellt<br />
a) bei vom Arbeitgeber veranlassten Wohnungswechsel<br />
des Beschäftigten mit eigener Wohnungseinrichtung<br />
b) bei Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />
des Beschäftigten:<br />
c) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem<br />
Beschäftigten lebenden Ehefrau / Lebenspartnerin:<br />
d) beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,<br />
Geschwistern oder Großeltern:<br />
e) beim Tod des / der in häuslicher Gemeinschaft mit<br />
dem Beschäftigten lebenden Ehegatten / Lebenspartners<br />
oder Kindern:<br />
1 Tag,<br />
1 Tag,<br />
1 Tag,<br />
1 Tag,<br />
2 Tage,<br />
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