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Titelseite 2 Einklinkbilder - Sana Kliniken AG

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Medizinische h eil-, f ach- und h ilfsberufe,<br />

Wirtschaft und i nfrastruK tur<br />

§ 36 Arbeitsbefreiung / Freistellung<br />

(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Beschäftigte grundsätzlich außerhalb der<br />

Arbeitszeit zu erledigen. Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als<br />

Fälle nach § 616 BGB, in denen der Beschäftigte unter Fortzahlung des tariflichen<br />

Monatsentgelts (§2 Absatz 2 E-TV M/W/I <strong>Sana</strong>) in dem angegebenen<br />

Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird:<br />

a) bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung (ambulant);<br />

b) bei angeordneter amts-, kassen- oder versorgungsärztlicher Untersuchung<br />

oder Behandlung;<br />

c) zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, es sei denn, es besteht<br />

ein Kostenerstattungsanspruch des Beschäftigten gegenüber Dritten.<br />

Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsfreistellung und Fortzahlung des<br />

Tabellenentgelts ist, dass die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit<br />

erledigt werden kann. Der Beschäftigte muss hierfür auf Verlangen des Arbeitgebers<br />

den Nachweis erbringen.<br />

(2) Der Beschäftigte wird zudem unter Fortzahlung des tariflichen Monatsentgelts<br />

aus folgenden Anlässen von der Arbeit freigestellt<br />

a) bei vom Arbeitgeber veranlassten Wohnungswechsel<br />

des Beschäftigten mit eigener Wohnungseinrichtung<br />

b) bei Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />

des Beschäftigten:<br />

c) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem<br />

Beschäftigten lebenden Ehefrau / Lebenspartnerin:<br />

d) beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,<br />

Geschwistern oder Großeltern:<br />

e) beim Tod des / der in häuslicher Gemeinschaft mit<br />

dem Beschäftigten lebenden Ehegatten / Lebenspartners<br />

oder Kindern:<br />

1 Tag,<br />

1 Tag,<br />

1 Tag,<br />

1 Tag,<br />

2 Tage,<br />

35

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