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PDF Download - b:sl Beruf-Schulleitung

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:Recht<br />

35<br />

Gefahr durch großzügige Geschenke<br />

Vor allem an Grundschulen, manchmal aber auch an weiterführenden Schulen, werden den Lehrkräften<br />

großzügige Geschenke gemacht. Kein Problem?<br />

Dass Sie als Schulleiter Geschenke bekommen, ist vermutlich die<br />

Ausnahme. Die meisten Präsente erhalten die ganz „normalen”<br />

Lehrkräfte, wobei Sie jedoch dafür sorgen müssen, dass an Ihrer Schule<br />

die Regelung über die Annahme von Geschenken eingehalten wird.<br />

Oft fängt es harmlos an: Zuerst sind es Blumensträuße oder Pralinen.<br />

Später gibt es für die Kollegen vielleicht einen Kinogutschein<br />

(mit Popcorn und Getränk) oder zum Jahresende einen Schlemmerkorb.<br />

Nicht zu vergessen die kleinen Aufmerksamkeiten zum<br />

Geburtstag und zu Weihnachten. Manche Kollegen sehen hier kein<br />

Problem, andere sind etwas beunruhigt. Denn sie erinnern sich, vor<br />

der Einstellung bei der Schulbehörde ein Papier unterschrieben zu<br />

haben, das die Annahme von Geschenken regelt. Diese Erinnerung<br />

aber verdrängen sie, weil das Verhältnis zu Schülern und Eltern ausgesprochen<br />

nett ist.<br />

Vor allem au<strong>sl</strong>ändische Eltern geben Lehrkräften manchmal individuelle<br />

Geschenke, wobei sie oft darauf hinweisen, dass es in ihrem<br />

Kulturkreis ausgesprochen unhöflich wäre, ein Geschenk abzulehnen.<br />

In unserem Fall bekommt eine Lehrerin, die ihre Klasse erfolgreich<br />

zum Abschluss geführt hat, von der Elternschaft eine Parkbank (Obi,<br />

99,– €) für ihren Garten geschenkt. Die Kollegin findet das zwar etwas<br />

üppig, freut sich aber, weil sie ihre anstrengende Arbeit endlich einmal<br />

gewürdigt sieht. Zudem will sie nicht unhöflich sein und meint, das<br />

Geschenk sei unproblematisch, weil es ihr ja erst nach der Zeugniskonferenz<br />

übergeben wurde.<br />

In solchen und ähnlichen Fällen sollten Sie den Kollegen erklären,<br />

was zulässig ist – und was nicht. Deshalb kommt jetzt der Erlass, den<br />

die Lehrkräfte in den meisten Bunde<strong>sl</strong>ändern zwar einmal erhalten<br />

haben, an den sie sich aber nicht mehr erinnern (wollen). Aber selbst<br />

wenn die Kollegen den Erlass nicht bekommen haben, müssen sie ihn<br />

kennen und beachten.<br />

Ob Geschenke mit Hintergedanken gemacht werden, lässt sich<br />

kaum feststellen. Aber das ist auch nicht nötig, weil für Lehrkräfte<br />

gilt: Grundsätzlich dürfen keine Geschenke (od. Belohnungen) angenommen<br />

werden. Schließlich soll niemand auf die Idee kommen, in<br />

Deutschland könne man sich Behördenvertreter über Geschenke gewogen<br />

machen. Wobei die Parkbank von oben streng genommen kein<br />

Geschenk, sondern eine Belohnung darstellt. Denn sie wurde ja, wie<br />

die meisten Zuwendungen, zum Schluss des Schuljahres übergeben,<br />

also als Belohnung für das schülerfreundliche Verhalten.<br />

Nun sind weder Gerichte noch Kultusministerien so weltfremd,<br />

dass gar nichts akzeptiert werden darf. Und so gibt es eine „Bagatellgrenze”,<br />

die bei 10, – € liegt – allerdings nicht pro Schüler, sondern pro<br />

Lerngruppe und Schuljahr. Bis zu dieser Grenze gilt die Zustimmung<br />

der vorgesetzten Dienstbehörde als automatisch erteilt. Eine geringe<br />

Überschreitung ist nicht dramatisch, falls der „Gebrauchswert” des<br />

Geschenks gering ist (vergänglicher Blumenstrauß für 12,50 Euro). Besonders<br />

hoch ist der Gebrauchswert bei Bargeld und Gutscheinen (z.B.<br />

eines Supermarktes), die der Beschenkte nach Belieben nutzen kann.<br />

Liegt der Wert zwischen 10,– € und 50,– €, so muss die vorgesetzte<br />

Dienstbehörde zustimmen, die diese Befugnis jedoch an Sie abgeben<br />

kann. Ein solches Geschenk darf aber auf keinen Fall ohne Absegnung<br />

„von oben” angenommen werden.<br />

Sobald der Wert über 50,– € liegt, muss die Zustimmung der obersten<br />

Dienstbehörde, also des Kultusministeriums, eingeholt werden.<br />

Tja, so hart sind die Regelungen in Deutschland.<br />

Sicher kennen Sie den Einwand der Kollegen, die au<strong>sl</strong>ändische Schüler<br />

unterrichten und von ihnen bzw. deren Eltern Geschenke annehmen:<br />

Dies abzulehnen, sei fast eine Beleidigung. Das stimmt nur teilweise.<br />

Und die entscheidende (rhetorische) Frage ist doch, welche kulturellen<br />

und rechtlichen Normen an deutschen Schulen gelten sollen.<br />

Sie können den Kollegen erklären: Die unausgesprochene Verpflichtung,<br />

Geschenke anzunehmen, gilt nur auf der privaten Ebene.<br />

Auch in anderen Kulturkreisen werden Behördenvertretern keine Geschenke<br />

gemacht – und wenn dies doch geschieht, dann will man sich<br />

den Betreffenden gewogen machen, also geschickt bestechen.<br />

Eltern, die Lehrkräften attraktive Geschenke machen, versuchen<br />

daher, die Beziehung zu Lehrkräften auf die private Ebene der Freundschaft<br />

zu ziehen, weil sie sich davon einen Vorteil für ihre Kinder versprechen.<br />

Denn einem Schüler, mit dessen Eltern man quasi befreundet<br />

ist, gibt eine Lehrkraft nicht so schnell eine Fünf oder empfiehlt ihn für<br />

die Hauptschule.<br />

Allerdings ist das Verhältnis von Lehrern zu Eltern kein privates,<br />

sondern ein dienstliches, in dem die Lehrkräfte den deutschen Staat<br />

bzw. seine Behörden repräsentieren. Deshalb darf nicht der Eindruck<br />

entstehen, dort würden Belohnungen für gefälliges Verhalten akzeptiert.<br />

Das heißt nicht, dass man den Kollegen unterstellt, sie seien bestechlich.<br />

Vielmehr geht es um die Wirkung nach außen und darum,<br />

was einige Eltern verbreiten könnten.<br />

Wenn die Belohnung schon angenommen wurde, kann eine Notlösung<br />

darin bestehen, die Parkbank nicht persönlich zu nutzen, sondern<br />

sie – quasi als Spende – der Schulgemeinschaft zukommen zu lassen.<br />

In einigen Bunde<strong>sl</strong>ändern besteht für Schulen eine sog. Aushangpflicht.<br />

Sie fordert, wichtige Erlasse auszuhängen, damit jeder sie sehen<br />

kann. Dazu zählt auch der Erlass über das Verbot der Annahme von<br />

Geschenken und Belohnungen. Auch Sie sollten ihn im Lehrerzimmer<br />

aushängen und die Kollegen einmal jährlich, am besten kurz vor Ende<br />

des Schuljahres, daran erinnern. Dadurch sind Sie auf der sicheren Seite<br />

– und falls dann irgendwelche Kollegen trotzdem dagegen verstoßen,<br />

so ist das nicht mehr Ihr Problem.<br />

Mit den besten Grüßen bis zum nächsten Mal<br />

Ihr Günther Hoegg<br />

Text: Dr. jur. Günther Hoegg<br />

Dr. jur. Günther Hoegg, ist Jurist und seit 20 Jahren Lehrer. Im Januar 2011 ist sein Band „SchulRecht! für<br />

schulische Führungskräfte” im Verlag Beltz erschienen.<br />

b:<strong>sl</strong> 03:2012

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