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lich ist, eröffneten Beurteilungsspielraum über die Mitwirkung eines dritten Richters nicht überschritten. Wie der<br />

Generalb<strong>und</strong>esanwalt zutreffend ausgeführt hat, war die Sache in tatsächlicher Hinsicht bei lediglich zwei Einzeltaten,<br />

die drei Angeklagten zur Last gelegt wurden sowie einem Umfang von 15 Bänden Sachakten <strong>und</strong> Beiakten von<br />

knapp 1.800 Seiten nicht besonders umfänglich. Das beiden Taten zugr<strong>und</strong>e liegende tatsächliche Geschehen des<br />

Einschmuggelns von unverzollten Zigaretten in Containern war gerade nicht komplex, sondern einfach gelagert. Die<br />

tatsächliche Verhandlungsdauer von 21 Tagen war im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nicht absehbar. Die<br />

ursprünglich von der Strafkammer zugr<strong>und</strong>e gelegte Dauer von fünf Verhandlungstagen war trotz der die Tatvorwürfe<br />

bestreitenden Angeklagten angesichts der sonstigen Beweislage mit den deutschen <strong>und</strong> tschechischen Ermittlungsbeamten<br />

sowie den vorhandenen Telefonmitschnitten nicht geeignet, den Verzicht auf die Mitwirkung eines<br />

dritten Richters als objektiv willkürlich erscheinen zu lassen. Die mittlerweile durch den Gesetzgeber in § 76 Abs. 3<br />

GVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung vorgenommenen Wertungen über die Gründe für die Mitwirkung<br />

eines dritten Richters gelten für die hier maßgebliche frühere Rechtslage nicht. Die Notwendigkeit, die Verwertbarkeit<br />

der von den tschechischen Strafverfolgungsbehörden gewonnenen Telefonmitschnitte vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />

Widerspruchs der Angeklagten gegen die Heranziehung beurteilen zu müssen, begründet keinen so hohen Grad an<br />

Komplexität der Strafsache in rechtlicher Hinsicht, der die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters erforderlich gemacht<br />

hätte. Der Senat kann dabei offen lassen, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die Komplexität von Rechtsfragen<br />

nach § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheinen lassen kann. Jedenfalls<br />

vorliegend bedurfte es angesichts der allein auf die Beurteilung der Verwertbarkeit eines bestimmten Typus von<br />

Beweismitteln, der Telefonmitschnitte der tschechischen Strafverfolgungsbehörden, begrenzten Rechtsfrage einer<br />

solchen Mitwirkung nicht. Das gilt erst recht, weil die Verwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel im Rahmen<br />

der zahlreichen Haftentscheidungen bereits umfangreich durch die Strafkammer <strong>und</strong> das Hanseatische Oberlandesgericht<br />

Hamburg geprüft worden war.<br />

AMG § 096 Nr. 5, § 96 Nr. 13; StGB § 263 "Münchener Apotheker-Fall" - Inverkehrbringen nicht<br />

zugelassener Fertigarzneimittel<br />

BGH, Urt. v. 04.09.2012 - 1 StR 534/11 - NJW 2012, 3665<br />

LS: Ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel wird durch Hinzugabe von Kochsalzlösung,<br />

um eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem zulassungsfreien Rezepturarzneimittel.<br />

Der 1. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 2012 für Recht erkannt:<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juli 2011 mit den<br />

Feststellungen aufgehoben.<br />

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine<br />

andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Von Rechts wegen<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen <strong>und</strong> ausgesprochen, dass er wegen der Durchsuchungen vom<br />

14. Januar 2009 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die näher ausgeführte Sachrüge<br />

gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.<br />

I. Dem Angeklagten lag zur Last, unerlaubt Fertigarzneimittel, die nicht über eine nach dem Arzneimittelgesetz<br />

(AMG) für Deutschland erforderliche Zulassung verfügten, zur Versorgung krebskranker Patienten in den Verkehr<br />

gebracht zu haben (§ 96 Nr. 5 AMG). Weiter wurde ihm vorgeworfen, die wahre Herkunft der Arzneimittel <strong>und</strong> den<br />

tatsächlich erbrachten Einkaufspreis nicht offengelegt <strong>und</strong> dadurch - soweit privat versichert - die Patienten, im Übrigen<br />

die gesetzlichen Krankenkassen betrogen zu haben (§ 263 StGB). Er habe statt des in Deutschland zugelassenen<br />

- ohne weiteres erhältlichen - Medikaments eine nur für einige ausländische Staaten zugelassene - deutlich preisgünstigere<br />

- stoffgleiche Herstellung erworben, aber diese - ohne es kenntlich zu machen - zum vollen Preis abgerechnet,<br />

um sich entsprechend zu bereichern. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen<br />

abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht die Anklage<br />

zugelassen <strong>und</strong> das Hauptverfahren eröffnet. Es ist der Rechtsansicht, dass der Angeklagte nicht nur gegen § 96 Nr. 5<br />

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