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Anpflanzungen weder in abstrakter noch in konkreter Weise Eingang in den Anklagesatz gef<strong>und</strong>en haben, ist angesichts<br />
der näheren Umstände davon auszugehen, dass sie lediglich zur Schilderung der Tathintergründe in das Ermittlungsergebnis<br />
aufgenommen wurden, ohne dass die Staatsanwaltschaft sie zur Anklage bringen wollte.<br />
3. Das Verfahren ist daher insoweit auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen. Die zulasten der<br />
Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wirkt sich insoweit zu deren Gunsten aus (§ 301 StPO). Die<br />
Einstellung steht einer Anklageerhebung hinsichtlich der bislang nicht angeklagten Taten (<strong>und</strong> einer etwaigen Verbindung<br />
mit dem hiesigen Verfahren) nicht entgegen.<br />
II. Soweit das Landgericht die Angeklagten verurteilt hat <strong>und</strong> das Verfahren nicht eingestellt ist, ist das Urteil bereits<br />
deshalb aufzuheben, weil das Landgericht ein Handeln der Angeklagten als Bandenmitglieder nicht rechtsfehlerfrei<br />
verneint hat (unten zu 1.). Zudem hat es nicht bedacht, dass bei dem auf den späteren Weiterverkauf gerichteten<br />
Cannabisanbau ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Umständen bereits vorliegen<br />
kann, bevor die Wirkstoffmenge der aufgezogenen Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge erreicht (zu<br />
2.). Ferner tragen die Feststellungen nicht die konkurrenzrechtliche Bewertung, dass die Tatbeiträge der Angeklagten<br />
P. , T. , S. <strong>und</strong> Sch. in Bezug auf jeweils parallele Anbauvorgänge in zwei Wohnungen als Tatmehrheit zu werten<br />
seien (zu 3.). Schließlich sind die die Angeklagte Sch. betreffenden Schuldsprüche auch deshalb nicht hinreichend<br />
belegt, weil - soweit eine Strafbarkeit wegen Unterlassens angenommen wurde - eine Garantenstellung nicht dargetan<br />
ist <strong>und</strong> - soweit ihr Tatbeitrag im Übrigen in der Vermietung einer weiteren Wohnung lag - jeweils einzelne, die<br />
verschiedenen Haupttaten fördernde Handlungen fehlen, die für die Annahme einer tatmehrheitlichen Beihilfe erforderlich<br />
wären (zu 4.).<br />
1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen einer Bande oder möglicherweise mehrerer Banden abgelehnt<br />
hat, ist nicht tragfähig.<br />
a) Da die Staatsanwaltschaft die Sachrüge ausdrücklich "umfassend erhoben" hat, hat der Senat nicht allein die von<br />
der Revision der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erörterte bandenmäßige Begehungsweise durch die Angeklagten T.<br />
, P. <strong>und</strong> S. , sondern auch eine etwaige Bandenmitgliedschaft der weiteren Angeklagten Sch. <strong>und</strong> Y. zu prüfen.<br />
b) Eine Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei<br />
Personen voraus, die sich mit dem Willen verb<strong>und</strong>en haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im<br />
Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Dabei kann Mitglied einer<br />
Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender<br />
Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47,<br />
214; Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9). Daher sind die von der<br />
Kammer herangezogenen Umstände, dass die Angeklagten S. <strong>und</strong> Y. lediglich Hilfsarbeiten erbrachten, keinen bestimmenden<br />
Einfluss auf die Aufzucht der Pflanzen sowie den An- <strong>und</strong> Verkauf hatten, sich ihr Interesse allein auf<br />
cannabishaltiges Material zum Eigenkonsum erstreckte <strong>und</strong> sie keinen Gewinnanteil erhielten, für das Vorliegen<br />
einer Bande nicht maßgeblich <strong>und</strong> schließen eine solche nicht aus. Vielmehr kann insbesondere das wiederholte<br />
deliktische Zusammenwirken - wenn auch nicht ohne Weiteres - für eine zumindest stillschweigende Bandenabrede<br />
sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 220; vom 10. November 2011<br />
- 3 StR 355/11, NStZ 2012, 518; Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9).<br />
Dass sämtliche Angeklagte sich untereinander kennen <strong>und</strong> gemeinsam an der Abrede beteiligt waren, ist dafür nicht<br />
erforderlich (s. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09 aaO). Da das Landgericht somit bei der Prüfung der<br />
Bande rechtlich unzutreffende Maßstäbe zugr<strong>und</strong>e gelegt hat <strong>und</strong> nicht auszuschließen ist, dass sich die Voraussetzungen<br />
einer Bande feststellen lassen, ist das Urteil aufzuheben, soweit das Landgericht die Angeklagten verurteilt<br />
hat <strong>und</strong> das Verfahren nicht einzustellen war. Dies betrifft sämtliche Angeklagte, auch die Angeklagte Sch.. Zwar hat<br />
diese nach den bisherigen Feststellungen lediglich einmal die weitere Wohnung zum Cannabisanbau zur Verfügung<br />
gestellt, so dass eine Bandenmitgliedschaft weniger naheliegt als bei den anderen Angeklagten. Indes kann der Senat<br />
nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich eine Bandenmitgliedschaft belegen lassen könnte, wenn das Landgericht<br />
in diesem Zusammenhang von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgeht.<br />
2. Ein Rechtsfehler ist ferner darin zu sehen, dass das Landgericht im Falle der Missernte nicht von einem Handeltreiben<br />
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (oder gegebenenfalls einer Beihilfe dazu) ausgegangen ist.<br />
a) Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend gesehen, dass es für ein vollendetes Handeltreiben ausreichen kann,<br />
dass Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte <strong>und</strong> des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt<br />
werden, auch wenn es dazu letztlich nicht mehr kommt. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen,<br />
dass er jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich<br />
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