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nicht zu widerlegen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist <strong>und</strong> die Fortsetzung des Verfahrens mit<br />

der Gewissheit erlangt, dass die ausgesprochene Strafe wegen des Verbots der reformatio in peius allenfalls noch<br />

weiter ermäßigt werden kann. Dadurch entstünde eine unsachgemäße Begünstigung des Angekl., weil die StA ihrerseits<br />

keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist erlangen kann, weil ihr als Institution sowohl die<br />

Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nach § 302 Abs. 1 S. 2 StPO als auch die Dauer der Rechtsmittelfrist bekannt<br />

ist. Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die StA ihrerseits an dem krass rechtsstaatwidrigen<br />

Verständigungsurteil mitgewirkt hat. Denn gerade im Hinblick auf die vom BVerfG besonders betonte<br />

Rolle der StA als »Wächter des Gesetzes« (BVerfG a.a.O. Rn. 93) darf das gezielte Ausnutzen ihres Fehlverhaltens<br />

in der Vorinstanz nicht zu einer weiteren Privilegierung des Angekl. in der Folgeinstanz führen. Im Ergebnis war<br />

somit festzustellen, dass das Urt. des SchöG beim AG Weilheim v. 24.05.2011 nichtig <strong>und</strong> damit unwirksam <strong>und</strong><br />

unbeachtlich ist. Als Folge der Nichtigkeit des ergangenen Urt. ist erneut über die bereits zugelassene Anklage der<br />

StA München II v. 21.01.2011 zu verhandeln <strong>und</strong> zu entscheiden. Analog§ 210 Abs. 3 StPO wird das Verfahren<br />

hierzu an das SchöG beim AG Garmisch-Partenkirchen zurückgegeben, um die Entscheidung eines von den bisherigen<br />

Vorgängen völlig unbelasteten Gerichts zu gewährleisten. [ ... ]<br />

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 – Keine Bindungswirkung rechtswidrig ausgedealtes Strafurteil<br />

im Disziplinarbverfahren<br />

BVerwG Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12<br />

LS: Ein Strafurteil, das auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis beruht <strong>und</strong> deshalb nach der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreicht,<br />

entfaltet im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung.<br />

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. Der<br />

Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.<br />

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<br />

G r ü n d e :<br />

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreitgemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 67<br />

Satz 1 LDG NRW zur anderweitigen Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen<br />

ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf der vom<br />

Beklagten geltend gemachten Verletzung des§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW beruht. Das Oberverwaltungsgericht<br />

hätte die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteilsbeschließen <strong>und</strong> den Sachverhalt<br />

selbst aufklären müssen. Dagegen ist die Gr<strong>und</strong>satzrüge nicht begründet.<br />

1. Der 1945 geborene Beklagte stand als Studiendirektor im Dienst des Klägers. Auf seinen Antrag hin wurde der<br />

Beklagte mit dem Ende des Monats Juli2008 in den Ruhestand versetzt. Im Mai 2009 wurde der Beklagte wegen<br />

sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im sachgleichen<br />

Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht<br />

hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:<br />

Das rechtskräftige Strafurteil binde die für das Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte. Die Voraussetzungen für<br />

eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils seien nicht gegeben. Das vom Beklagten in der Hauptverhandlung<br />

abgelegte Geständnis sei kein bloßes „abnickendes“ Geständnis, das für eine Verurteilung nicht ausgereicht<br />

habe. Der Beklagte habe sich durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen eines einheitlichen sehr<br />

schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Das außerdienstliche Dienstvergehen sei bereits wegen der Verurteilung<br />

zu einer Freiheitsstrafe disziplinarwürdig. Die Gesamtbewertung des Dienstvergehens, sämtlicher für <strong>und</strong> gegen<br />

ihn sprechenden Umstände sowie seine aus den Akten ersichtliche <strong>und</strong> in der Berufungsverhandlung erkennbar gewordene<br />

Persönlichkeit führe zu der Prognoseentscheidung, dass das Vertrauen des Dienstherrn <strong>und</strong> der Allgemeinheit<br />

in den Beklagten unwiederbringlich zerstört sei. Die durch sein Verhalten verursachte Beeinträchtigung des<br />

Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.<br />

2. Die gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde in der Frage, „ob ... strafrechtliche Urteile,<br />

die im vermeintlichen ‚Erledigungsinteresse ’aller Beteiligten in offensichtlich rechtswidriger Weise zustande ge-<br />

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