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lichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines Ermessensspielraums hatte (vgl. zu den Voraussetzungen<br />
einer Vermögensbetreuungspflicht nach st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt<br />
55, 288, 297 f. mwN <strong>und</strong> vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40).<br />
23 Zu dem Bereich der von der Angeklagten selbstständig <strong>und</strong> eigenverantwortlich wahrgenommenen Aufgaben zählten<br />
jedoch nicht die für akute Notfälle vorgesehenen Bargeldauszahlungen an Langzeitarbeitslose, <strong>und</strong> zwar auch nicht<br />
hinsichtlich der rein technischen Abwicklung der Auszahlungen durch die allein bei den Sachbearbeitern liegende<br />
Aushändigung der Chip-Geldkarten an die Leistungsempfänger, die das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung<br />
in den Blick genommen hat. Für solche Auszahlungen hatte die Angeklagte weder eine Feststellungs- noch eine<br />
Anordnungsbefugnis, sondern sie benötigte die Unterschriften von zwei hierzu ermächtigten Sachbearbeitern bzw.<br />
Teamleitern, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Angaben zur Notwendigkeit einer Barauszahlung deren sachliche <strong>und</strong> rechnerische<br />
Richtigkeit zu prüfen hatten. Nur durch Täuschung dieser Dienststellenmitarbeiter erlangte die Angeklagte die von<br />
ihnen unterzeichneten Auszahlungsanordnungen, auf deren Gr<strong>und</strong>lage sie über ein elektronisches Zahlungssystem<br />
jeweils die Aufladungen der Geldkarten vornehmen konnte. Mit der erschlichenen Aufladung der Geldkarten, mit<br />
denen sie unmittelbar die zugewiesenen Beträge abheben konnte, war der Vermögensschaden des H. kreises auch<br />
bereits eingetreten.<br />
24 b) Diese Täuschungen gegenüber den feststellungs- <strong>und</strong> anordnungsbefugten Sachbearbeitern über angeblich bei<br />
Leistungsbeziehern aufgetretene Notfälle <strong>und</strong> die hierdurch bewirkte Unterzeichnung der Anordnung von Bargeldauszahlungen,<br />
die sie anschließend für sich selbst vereinnahmte, begründen stattdessen eine Strafbarkeit der<br />
Angeklagten wegen Betruges nach § 263 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 4 StGB.<br />
25 Der Senat hat daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265<br />
Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass die Angeklagte sich bei Erteilung eines entsprechenden<br />
rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätte.<br />
StPO § 244 Abs. 3 S. 2 – Beweisantrag -Ungeeignetheit des Beweismittels – Konnexität<br />
BGH, Beschl. 04.12.2012 - 4 StR 372/12 - StV 2013, 374 = StraFo 2013, 117 = NStZ 201, 477<br />
Die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels nach § 244 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. StPO darf nur aus<br />
dem Beweismittel selbst in Beziehung zu der Beweisbehauptung ohne Rückgriff auf das bisherige<br />
Beweisergebnis abgeleitet werden.<br />
Der 4. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb<strong>und</strong>esanwalts <strong>und</strong> des Beschwerdeführers<br />
am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des<br />
Landgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung<br />
<strong>und</strong> Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts<br />
zurückverwiesen.<br />
Gründe:<br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub <strong>und</strong> in<br />
weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen<br />
richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen <strong>und</strong> die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.<br />
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.<br />
I. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte am frühen Abend des 2. Januar 2012 von dem Geschädigten R.<br />
in dessen Pkw VW Golf auf einem unbeleuchteten Feldweg bis in unmittelbare Nähe des Saaleufers fahren. Spätestens<br />
nachdem beide Männer aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschädigten<br />
gewaltsam zu Boden zu bringen <strong>und</strong> ihm unter Einwirkung von Gewalt das Fahrzeug abzunehmen. Der<br />
Angeklagte versetzte dem Tatopfer zahlreiche kräftige Faustschläge insbesondere gegen den Kopf, schlug ihm mit<br />
solcher Wucht eine fast leere, 0,7 Liter fassende, gläserne Mineralwasserflasche von oben nach unten auf den Kopf,<br />
dass diese zerbrach, <strong>und</strong> nahm dem Geschädigten den Fahrzeugschlüssel <strong>und</strong> die Funkfernbedienung sowie im weiteren<br />
Verlauf auch den ebenfalls von R. mitgeführten Ersatzschlüssel nebst zweiter Fernbedienung ab, um sich in<br />
den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Des Weiteren würgte der Angeklagte den Geschädigten zweimal, indem er<br />
jeweils hinter R. stehend einen Arm um dessen Hals legte <strong>und</strong> kräftig zudrückte, band die Hände des Geschädigten<br />
hinter dessen Rücken mit einem Gürtel fest zusammen, fesselte später auch die Füße des Geschädigten mit einem<br />
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