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mittel i. S. von § STGB § 223 STGB § 223 Absatz I StGB körperlich misshandelt oder an der Ges<strong>und</strong>heit beschädigt<br />
(BGH, NStZ 2012, NSTZ Jahr 2012 Seite 697 [NSTZ Jahr 2012 698]; Beschl. v. 30. 6. 2011 – BGH Aktenzeichen<br />
4STR26611 4 StR 266/11, BeckRS 2011, BECKRS Jahr 19236 Rdnr. BECKRS Jahr 2011 Randnummer 5; NStZ-<br />
RR 2010, NSTZ-RR Jahr 2010 Seite 205 [NSTZ-RR Jahr 2010 206]; NStZ 2007, NSTZ Jahr 2007 Seite 405). Fährt<br />
der Täter mit einem Pkw auf eine oder mehrere Personen zu, ist der innere Tatbestand des § STGB § 224 STGB §<br />
224 Absatz I Nr. 2 StGB nur dann erfüllt, wenn er dabei billigend in Kauf nimmt, dass die betroffenen Personen<br />
angefahren werden <strong>und</strong> unmittelbar durch den Anstoß mit dem fahrenden Pkw eine Körperverletzung (§ STGB §<br />
223 STGB § 223 Absatz I StGB) erleiden. Rechnet der Täter nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen<br />
oder bei Stürzen, scheidet die Annahme einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung in der Variante des §<br />
STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 2 StGB aus.<br />
[25]Eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 5 StGB (mittels<br />
einer das Leben gefährdenden Behandlung) setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Umstände kennt,<br />
aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens ergibt (st. Rspr.;<br />
vgl. BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 1 [BGHST Jahr 36 15] = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 781 = NStZ 1989,<br />
NSTZ Jahr 1989 Seite 114; Fischer, § 224 Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung<br />
gelangen, das der Nebenkl. K aus ungeklärten Gründen auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Angekl. gesprungen<br />
<strong>und</strong> das Vorgehen des Angekl. erst dadurch für ihn generell lebensgefährdend geworden ist, müsste der<br />
Angekl. auch ein solches Geschehen für möglich gehalten <strong>und</strong> billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH,<br />
BGHR StGB § 315 b Abs. 3 Absicht 1 = BeckRS 1992, BECKRS Jahr 31080923).<br />
[26]b) Ergibt sich, dass der Angekl. in einer objektiv gegebenen Notwehrlage auf die Nebenkl. zugefahren ist <strong>und</strong><br />
dabei jedenfalls auch mit Verteidigungswillen gehandelt hat, wird erneut zu prüfen sein, ob die Grenzen des Erforderlichen<br />
überschritten worden sind.<br />
[27]aa) Eine in einer objektiven Notwehrlage begangene Tat ist nach § STGB § 32 STGB § 32 Absatz II StGB gerechtfertigt,<br />
wenn sie zu einer sofortigen <strong>und</strong> endgültigen Abwehr des Angriffs führt <strong>und</strong> es sich bei ihr um das mildeste<br />
Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl.<br />
BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013 Seite 139 [NSTZ-RR Jahr 2013 140] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113;<br />
BGHSt 42, BGHST Jahr 42 Seite 97 [BGHST Jahr 42 100] = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 2315 = NStZ 1996,<br />
NSTZ Jahr 1996 Seite 380 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, muss aus der Sicht eines objektiven <strong>und</strong> umfassend<br />
über den Sachverhalt unterrichteten Dritten in der Situation des Angegriffenen entschieden werden (BGH, BGHR §<br />
32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 05707). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse<br />
im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an (BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013 Seite 139 [NSTZ-RR<br />
Jahr 2013 140] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3027). Da das Notwehrrecht nicht<br />
nur dem Schutz der bedrohten Individualrechtsgüter des Angegriffenen, sondern auch der Verteidigung der durch<br />
den rechtswidrigen Angriff negierten Rechtsordnung dient (vgl. BGHSt 24, BGHST Jahr 24 Seite 356 [BGHST Jahr<br />
24 359] = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1821), kommen als alternativ in Betracht zu ziehende Abwehrhandlung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur Maßnahmen in Betracht, die die bedrohte Rechtsposition gegen den Angreifer durchsetzen. Das<br />
Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem<br />
Angriff ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verb<strong>und</strong>en wäre <strong>und</strong> weder das bedrohte Recht noch die<br />
in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben (vgl. BGH, NStZ 2005, NSTZ Jahr<br />
2005 Seite 31; NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 1955 [NJW Jahr 2003 1957]; NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite<br />
2263; BGHSt 27, BGHST Jahr 27 Seite 313 [BGHST Jahr 27 314] = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 955;<br />
Rönnau/Hohn, in: LK-StGB, § 32 Rdnr. 182; Erb, in: MünchKomm-StGB, § 32 Rdnr. 118; Kindhäuser, in: NK-<br />
StGB, 4. Aufl., § 32 Rdnr. KINNEUPAEKOSTGB 4 STGB § 32 Randnummer 94 m. w. Nachw.). Etwas anderes<br />
kann lediglich dann gelten, wenn besondere Umstände das Notwehrrecht einschränken, etwa weil dem Angriff eine<br />
vorwerfbare Provokation des Angegriffenen vorausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013<br />
Seite 139 [NSTZ-RR Jahr 2013 141] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; NStZ 2005, NSTZ Jahr 2005 Seite 31) oder<br />
der Angegriffene sich sehenden Auges in Gefahr begeben hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, NSTZ-RR Jahr 2002 Seite<br />
203 [NSTZ-RR Jahr 2002 204] m. Anm. Walther, JZ 2003, JZ Jahr 2003 Seite 52).<br />
[28]bb) Daran gemessen wird sich eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen nicht mit den vom Erstgericht<br />
hierzu angestellten Erwägungen begründen lassen. Der Angekl. war nicht gehalten, sich dem Geschehen durch<br />
ein Wegfahren in Gegenrichtung (Flucht) zu entziehen. Auch für die vom LG angestellte Abwägung zwischen den<br />
Gefahren, die dem Angekl. im Fall einer Flucht gedroht hätten <strong>und</strong> den mit der gewählten Verteidigung verb<strong>und</strong>enen<br />
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