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auseinandersetzt, erörtert sie jedoch eingehend mögliche Gründe, die T. zu einer unwahren Belastung des Beschwerdeführers<br />

veranlasst haben könnten. Insbesondere hat sie ausdrücklich die Möglichkeit erwogen, T. könne den Angeklagten<br />

wegen der Aussicht auf eine mildere Bestrafung gemäß § 31 BtMG, § 46b StGB infolge geleisteter Aufklärungshilfe<br />

zu Unrecht belastet haben; dies hat sie mit schlüssiger Begründung verneint. Das auf diese Weise in die<br />

Beweiswürdigung eingestellte Falschbelastungsmotiv deckt sich im Kern mit demjenigen, das sich aus den Verständigungsgesprächen<br />

ergibt. Denn auch insoweit geht es um nichts anderes als um die Aussicht auf eine mildere Bestrafung,<br />

die allerdings durch die Strafmaßprognose des Landgerichts eine zusätzliche Konkretisierung erfahren hat.<br />

Dafür, dass deren gesonderte Erörterung die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Beschwerdeführers<br />

durchgreifend in Frage gestellt hätte, sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die in den Urteilsgründen<br />

genannten maßgeblichen Argumente – der Mitangeklagte habe eine realistische Möglichkeit ungenutzt gelassen, die<br />

Falschbelastung auf breiter Front auszubauen, er habe sich selbst erheblich belastet <strong>und</strong> zugleich den Beschwerdeführer<br />

entlastet, indem er bekannt habe, dass er diesen dazu gebracht habe, in den Drogenhandel einzusteigen, <strong>und</strong><br />

dass der Angeklagte sich im Laufe des Jahres 2009 aus weiteren Planungen zurückgezogen habe – lassen die Beweiswürdigung<br />

des Landgerichts als hochgradig nachvollziehbar erscheinen. Auch mit den Schwankungen im Aussageverhalten<br />

des Mitangeklagten hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt <strong>und</strong> diese in revisionsrechtlich nicht<br />

zu beanstandender Weise erklärt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass seine Angaben – wie sich aus der sehr<br />

ausführlichen Beweiswürdigung ergibt – durch zahlreiche weitere Indizien, insbesondere die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung,<br />

sowie darüber hinaus durch gravierende Widersprüche in der Einlassung des Revisionsführers<br />

<strong>und</strong> durch deren Unvereinbarkeit mit Zeugenaussagen gestützt werden. Das Landgericht hat insoweit<br />

eingehend die wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Anhaltspunkte dargelegt <strong>und</strong> sich mit allen Einzelheiten<br />

der Einlassung des Angeklagten sowie mit in Betracht kommenden Alternativerklärungen für die sich aus den Telefongesprächsprotokollen<br />

ergebenden Äußerungen auseinandergesetzt. Hierbei hat es nachvollziehbar dargelegt,<br />

weshalb danach zu ihrer Überzeugung ein von den auf den Angaben des Mitangeklagten beruhenden Feststellungen<br />

abweichender Geschehensablauf ausscheidet. Insgesamt wird die Würdigung des Landgerichts demgemäß durch den<br />

Mangel einer ausdrücklichen Erörterung der gescheiterten Verfahrensabsprache in der Gedankenführung nicht maßgeblich<br />

beeinflusst <strong>und</strong> in ihrer Gewichtung der gegenläufigen Gesichtspunkte auch nicht etwa derart nachhaltig<br />

verschoben, dass sie im Ergebnis durch die unvollständige Auswertung relevanten Verfahrensgeschehens durchgreifend<br />

in Frage zu stellen wäre.<br />

StPO §§ 302 Abs. 1 S. 2, 257 c – Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nach informeller Verständigung<br />

OLG München, Beschl v. 31.05.2013 – 1 Ws 469/13- StV 2013, 493<br />

Leitsatz:<br />

1. § 302 Abs. 1 S. 2 StPO gilt auch - erst recht – für informelle Verständigungen.<br />

2. Zu den Voraussetzungen <strong>und</strong> zum Nachweis einer informellen Verständigung.<br />

Aus den Gründen: I. Der Bf. wendet sich gegen den Beschluss des LG- ]ugK- Traunstein v. 24.04.2013, mit dem<br />

seine Berufung gegen das Urt. des AG-]ugSchöG- Traunstein v. 30.01.2013<br />

als unzulässig verworfen worden ist. Dem liegt das Folgende zugr<strong>und</strong>e:Dem Bf. liegt zur Last, als Mitglied einer<br />

litauischen Bande, die in Deutschland lebenden Menschen durch »Schockanrufe« Geld entlocke, <strong>und</strong> in der Absicht,<br />

sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang <strong>und</strong> einiger Dauer zu verschaffen, am 02.05.2012 den Mitangekl. B.<br />

zur Geschädigten W. in Traunstein gefahren zu haben. Die Geschädigte habe dann dem Mitangekl. Insgesamt<br />

10.000,- Euro in bar übergeben, nachdem ihr durch »Schockanruf

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