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ung des angefochtenen Beschlusses v. 23.08.2012 (I.), sondern auch zur Feststellung, dass das Urt. v. 24.05.2011<br />

unwirksam ist, so dass über die zugelassene Anklage der StA München II von neuem entschieden werden muss (2.).<br />

1. Die Berufung des Angekl. gegen das Urt. des SchöG beim AG Weilheim v. 24.05.2011 war entgegen der Auffassung<br />

des LG jedenfalls nicht deshalb unzulässig, weil sowohl der Angekl. als auch die StA unmittelbar im Anschluss<br />

an die Verkündung des Urt. <strong>und</strong> die erteilte - standardmäßige - Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet<br />

haben, so dass noch in der Hauptverhandlung Rechtskraft eingetreten wäre. Denn das Urt. beruht auf einer vorausgegangenen<br />

Verständigung zwischen dem Gericht <strong>und</strong> den Verfahrensbeteiligten, wonach der Angekl. im Falle eines<br />

Geständnisses hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht<br />

mehr als 2 J. rechnen konnte, die gegen eine Zahlungsauflage in Höhe von 30.000,00 € zur Bewährung ausgesetzt<br />

werden würde, während er für den Fall einer nicht geständigen Einlassung bei einem vollen Nachweis der Tatvorwürfe<br />

mit einer Vollzugsstrafe von 3 bis 3 ½ J. rechnen müsse. Dies ergibt sich im Ergebnis eindeutig aus den freibeweislieh<br />

zu würdigenden Darstellungen des Vors., des sachbearbeitenden StA sowie des damaligen Verteidigers<br />

des Angekl. über Ablauf, Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis der entscheidenden Besprechung zwischen diesen 3 Personen am<br />

07.04.2011, die in ihrem Kern übereinstimmen. So wird die Darstellung des damaligen Verteidigers in dessen<br />

Schreiben an den Angekl. v. 08.04.2011, wonach der Vors. das nach Aktenlage (zu ergänzen: ohne Geständnis) zu<br />

erwartende Strafmaß angesichts der hohen Schadenssumme mit 3 bis 3 ½ J. beziffert, für den Fall des Einräumens<br />

der Falschabrechnung wegen dessen erheblich strafmildernder Wirkung aber eine Strafe von nicht mehr als 2 J. sowie<br />

deren Aussetzung zur Bewährung gegen eine Zahlungsauflage von 30.000,00 € zugesichert habe, durch den<br />

Vermerk des beteiligten StA v. 07.04.2011 wie auch auf die späteren dienstlichen Äußerungen des StA wie des Vors.<br />

In seinen Eckpunkten bestätigt. So bestätigte der Vors. in seiner dienstlichen Äußerung ausdrücklich, dass er darauf<br />

hingewiesen habe, dass bei dem angeklagten Sachverhalt bei einem vollumfänglichen Schuldspruch ohne Geständnis<br />

auch eine Freiheitsstrafe von 3 bis 3 ½ J. in Betracht kommen könne. Auf den Einwand des Verteidigers, dass dies<br />

im Hinblick auf die Spruchpraxis in München sehr hoch erscheine, habe er erklärt, dass sich die Spruchpraxis im<br />

Bereich (des LG) München 11 <strong>und</strong> auch beim hiesigen AG (Weilheim) eben von (der Spruchpraxis beim LG) München<br />

I unterscheiden würde. Gerade diese erklärende Begründung macht deutlich, dass es sich bei der für den Fall<br />

des Ausbleibens eines Geständnisses in Aussicht gestellten Vollzugsstrafe von 3 bis 3 ½ J. um die eigene Vorstellung<br />

des Vors. handelte. Auch hinsichtlich des für den alternativen Fall eines ausbleibenden Geständnisses avisierten<br />

Strafmaßes bestätigte der Vors. in seiner dienstlichen Erklärung im Wesentlichen die Darstellung des damaligen<br />

Verteidigers des Angekl. Und machte lediglich bei der damit verb<strong>und</strong>enen Sicherheit für den Angekl. Einschränkungen.<br />

So bestätigte er, dass er den großen Einfluss eines Geständnisses auf die Strafhöhe betont habe, die dann möglicherweise<br />

2 J. nicht überschreiten würde. Auch könne unter Berücksichtigung eines Geständnisses <strong>und</strong> der Folgen<br />

einer Verurteilung für den Angekl. dann eher eine Bewährung begründet werden. Darüber hinaus bestätigte der Vors.<br />

in seiner dienstlichen Erklärung, dass die Gesprächsteilnehmer nach anfänglich höheren Vorstellungen des StA für<br />

den Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung übereinstimmend von einer Zahlungsauflage in Höhe von 30.000,00 €<br />

ausgegangen sind. Schließlich bestätigte der Vors. in seiner dienstlichen Erklärung auch, dass auf ausdrückliche<br />

Frage des Verteidigers hin auch darüber gesprochen wurde, mit welcher Sicherheit der Angekl. Im Falle eines Geständnisses<br />

von der tatsächlichen Verhängung einer (bloßen) Bewährungsstrafe ausgehen könne. Hierauf habe er<br />

geantwortet, dass eine solche Sicherheit nicht bestehe, er müsse sich hier eben darauf verlassen, dass bei der Urteilsberatung<br />

kein anderes Ergebnis (Bewährungsstrafe) herauskommen würde. Auch der an der Besprechung am<br />

07.04.2011 beteiligte StA hat in seinem Vermerk vom selben Tag ausdrücklich festgehalten, dass er sich dahingehend<br />

geäußert habe, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses, das einer Verurteilung zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden könne, eine weitere Beweisaufnahme unterbleiben <strong>und</strong> eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 J. mit Bewährung<br />

<strong>und</strong> einer Geldauflage in Höhe von 30.000,00 € in Betracht kommen könne, <strong>und</strong> in der dienstlichen Stellungnahme<br />

v. 27.06.2012 diesbezüglich sogar von einer konkreten Festlegung hinsichtlich der zu erwartenden Strafhöhe gesprochen.<br />

Damit kann als gesichert gelten, dass zwischen dem Vors., dem sachbearbeitenden StA <strong>und</strong> dem Verteidiger<br />

des Angekl. Einigkeit darüber bestand, dass der Angekl. für den Fall eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe<br />

von nicht mehr als 2 J. verb<strong>und</strong>en mit einer Zahlungsauflage in Höhe von 30.000,00 €, anderenfalls jedoch mit einer<br />

Vollzugsstrafe in der Größenordnung von 3 bis 3 ½ J. zu rechnen hatte. Diese Übereinkunft sollte ausschließlich<br />

unter dem - selbstverständlichen - Vorbehalt stehen, dass der Vors. des SchöG nicht durch die beiden Schöffen überstimmt<br />

wird. Abschließend wurde ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vors. am 18.07.2012 auch darüber<br />

gesprochen, in wie weit bei einem Geständnis eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugen erforderlich<br />

würde, wobei das Interesse des Verteidigers dahinging, eine kurze Verhandlung möglichst an einem Nachmittag<br />

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