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kennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung zur Rauschmittelabhängigkeit auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> steht, dass für<br />
rauschmittelabhängige Täter die befristete <strong>und</strong> damit weniger beschwerende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />
nach § 64 StGB zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, aaO), die in Fällen<br />
der Spielsucht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, aaO). Dies kann<br />
jedoch nicht dazu führen, dass die Schwelle zur Unterbringung Spielsüchtiger im psychiatrischen Krankenhaus niedriger<br />
als dort angesetzt wird. Eine durch die Nichtanwendbarkeit des § 64 StGB unter Umständen begründete<br />
„Schutzlücke“ hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Auch im Zuge der Novellierung des Rechts der psychiatrischen<br />
Maßregeln durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus <strong>und</strong> in<br />
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) wurde die Erweiterung der Unterbringung nach § 64<br />
StGB auf Spielsüchtige nicht erwogen; das Gesetz sollte vielmehr vor dem Hintergr<strong>und</strong> wachsenden Belegungsdrucks<br />
im Maßregelvollzug zu einer „zielgerichteteren Nutzung seiner Kapazitäten“ beitragen (BT-Drucks. 16/1110,<br />
S. 1). Im Übrigen könnte eine angenommene Schutzlücke die Unterbringung des „nur“ Spielsüchtigen im psychiatrischen<br />
Krankenhaus ebenso wenig gebieten wie des die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht (mehr) erfüllenden<br />
„nur“ Rauschmittelabhängigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 – 5 StR 182/83, NStZ 1983, 429, <strong>und</strong> vom<br />
23. November 1999 – 4 StR 486/99, aaO), der nach geltender Rechtslage aus den angeführten Gründen regelmäßig<br />
in den Strafvollzug überwiesen wird. Hinzu kommt, dass der Strafvollzug versucht, dem Problem etwa durch Einrichtung<br />
von Therapiegruppen gerecht zu werden. Dem entspricht, dass sich auch der Angeklagte nach dem Vortrag<br />
seines Verteidigers bereits in einer solchen Therapiegruppe befindet.<br />
cc) Nach den vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätzen käme die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus<br />
damit nur noch in Betracht, wenn sich dessen Abhängigkeit bereits in schwersten Persönlichkeitsveränderungen<br />
manifestiert hätte. Davon ist nach den Feststellungen jedoch nicht auszugehen. Der Sachverständige, dem das Landgericht<br />
folgt, gelangt lediglich zu der Diagnose einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung, die zum<br />
Suchtverhalten des Angeklagten geführt habe, „wenn auch mittlerweile beide Störungen sich gegenseitig bedingen“<br />
(UA S. 29). Auch der in den Urteilsgründen dargestellte Lebensweg des noch im Wesentlichen sozial eingeordneten<br />
Angeklagten lässt einen derartigen Persönlichkeitsverfall nicht erkennen.<br />
StGB § 66, 67d Abs. 2; GG Art. 2, Art. 104 Prognose Raub mit Scheinwaffen Sachverständiger<br />
BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – 5 StR 431/12 - NJW 2013, 707 = StV 2013, 208 = StraFo 2013, 75<br />
LS: Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe.<br />
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.<br />
G r ü n d e<br />
I. Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugr<strong>und</strong>e:<br />
1. Das Landgericht Stade verhängte gegen den Verurteilten am 19. Januar 1998 wegen räuberischer Erpressung eine<br />
Freiheitsstrafe von vier Jahren <strong>und</strong> ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1<br />
StGB in der damals geltenden Fassung an. Gegenstand des Urteils war ein vom Verurteilten während eines Urlaubs<br />
aus dem Maßregelvollzug im alkoholisierten Zustand begangener Überfall auf eine Imbissbude, bei dem er mit seiner<br />
rechten Hand in der Westentasche eine Waffe vortäuschte <strong>und</strong> drohend äußerte: „Muss sein, sonst ich schießen<br />
oder nehme Geisel!“. Er erbeutete mindestens 800 DM; die beiden von ihm bedrohten Verkäuferinnen gerieten in<br />
große Angst, eine von ihnen in Todesangst.<br />
2. Bereits zuvor war der Verurteilte unter anderem sechs Mal wegen Raubtaten, die er überwiegend während gewährter<br />
Lockerungen aus dem Straf- oder Maßregelvollzug <strong>und</strong> zum Teil unter Verwendung von objektiv ungefährlichen<br />
Scheinwaffen begangen hatte, verurteilt worden: Am 3. Juli 1984 wurde er wegen räuberischer Erpressung in<br />
zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe<br />
von drei Jahren <strong>und</strong> neun Monaten verurteilt. Alkoholisiert hatte er unter Vorhalt einer ungeladenen<br />
Gaspistole in einem Geschäft die Herausgabe von 150 DM <strong>und</strong> in einem Altersheim die Herausgabe von r<strong>und</strong> 1.600<br />
DM erzwungen. Am 30. Mai 1985 wurde gegen ihn wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher<br />
Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 3. Juli 1984 eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren<br />
<strong>und</strong> vier Monaten verhängt. Während eines Hafturlaubs war der unbewaffnete Verurteilte dem Geschädigten bis an<br />
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