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Hauptverhandlungsprotokolls ist bewiesen, dass eine qualifizierte Belehrung der Zeuginnen S. <strong>und</strong> M. L. nicht erfolgte<br />

<strong>und</strong> dass diese auch nicht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Verwertung ihrer Aussagen erklärt haben.<br />

Hierbei handelt es sich um wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 273 Abs. 1 StPO); das Schweigen des<br />

Protokolls beweist, dass sie nicht stattgef<strong>und</strong>en haben. Diese Verfahrenstatsachen werden auch nicht dadurch ersetzt,<br />

dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, den Zeuginnen sei "bewusst <strong>und</strong> bekannt" gewesen, dass<br />

ihre frühere Vernehmung verwertet werden würde (UA S. 17). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulässigkeit<br />

einer Verwertung früherer Aussagen trotz gegenwärtiger Zeugnisverweigerung wäre es nicht angezeigt, die<br />

für diesen Fall von der Rechtsprechung entwickelten strengen Förmlichkeiten aufzuweichen <strong>und</strong> schon ein allgemeines,<br />

vom Tatrichter in den Urteilsgründen dargelegtes "Bewusstsein" des Zeugen von einer Verwertungsmöglichkeit<br />

ausreichen zu lassen.<br />

4. Auch die Erklärung des "Einvernehmens" aller Beteiligten (UA S. 17) mit der Verlesung der Niederschriften der<br />

richterlichen Aussagen konnte die Verzichtserklärungen nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Eine solche<br />

Erklärung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich möglich, wenn durch eine Verzichtserklärung des<br />

zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen die Schwelle des § 252 StPO überw<strong>und</strong>en <strong>und</strong> eine Verwertung daher -<br />

nach allgemeinen Regeln - zulässig ist. Die Einverständniserklärung nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO kann aber die<br />

Erklärung eines Verzichts auf das Verwertungsverbot nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Das ergibt sich<br />

schon daraus, dass § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein Einverständnis des betroffenen Zeugen nicht voraussetzt. Daher<br />

wurde vorliegend über die Verlesung der Vernehmungsprotokolle folgerichtig erst jeweils nach Entlassung der Zeuginnen<br />

beraten <strong>und</strong> entschieden.<br />

5. Das Urteil war auf die Verfahrensrüge insgesamt aufzuheben, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.<br />

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Generalb<strong>und</strong>esanwalt zutreffend das Fehlen einer von Tatsachen getragenen<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Feststellung der Taten 52 bis 111 zu Lasten der Geschädigten M. L. bemängelt hat. Den<br />

Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Schätzung des Landgerichts, es sei zu insgesamt mindestens 60 Taten<br />

gekommen, auf einer hinreichenden Tatsachengr<strong>und</strong>lage beruht.<br />

StPO § 257c – Urteilsabsprachen s.u. Schwerpunktthema<br />

StPO § 261, § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweiswürdigung bei einem DANN-Gutachten<br />

BGH, Urt. v. 21.03.2013 - 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420<br />

LS: 1. Ob sich das Tatgericht allein aufgr<strong>und</strong> der Übereinstimmung von DNA-<br />

Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig<br />

- wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich<br />

sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung<br />

bildet, als auch, dass es sich dazu aufgr<strong>und</strong> vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.<br />

2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil.<br />

Der 3. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013 für Recht erkannt: Die Revision des<br />

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer<br />

hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

Von Rechts wegen<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter<br />

Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen <strong>und</strong> Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von sechs Jahren <strong>und</strong> zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde<br />

gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.<br />

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen <strong>und</strong> Wertungen getroffen:<br />

Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter<br />

Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte<br />

auf den halb abgewandt stehenden T. zu <strong>und</strong> führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Rich-<br />

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