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Hauptverhandlungsprotokolls ist bewiesen, dass eine qualifizierte Belehrung der Zeuginnen S. <strong>und</strong> M. L. nicht erfolgte<br />
<strong>und</strong> dass diese auch nicht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Verwertung ihrer Aussagen erklärt haben.<br />
Hierbei handelt es sich um wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 273 Abs. 1 StPO); das Schweigen des<br />
Protokolls beweist, dass sie nicht stattgef<strong>und</strong>en haben. Diese Verfahrenstatsachen werden auch nicht dadurch ersetzt,<br />
dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, den Zeuginnen sei "bewusst <strong>und</strong> bekannt" gewesen, dass<br />
ihre frühere Vernehmung verwertet werden würde (UA S. 17). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulässigkeit<br />
einer Verwertung früherer Aussagen trotz gegenwärtiger Zeugnisverweigerung wäre es nicht angezeigt, die<br />
für diesen Fall von der Rechtsprechung entwickelten strengen Förmlichkeiten aufzuweichen <strong>und</strong> schon ein allgemeines,<br />
vom Tatrichter in den Urteilsgründen dargelegtes "Bewusstsein" des Zeugen von einer Verwertungsmöglichkeit<br />
ausreichen zu lassen.<br />
4. Auch die Erklärung des "Einvernehmens" aller Beteiligten (UA S. 17) mit der Verlesung der Niederschriften der<br />
richterlichen Aussagen konnte die Verzichtserklärungen nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Eine solche<br />
Erklärung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich möglich, wenn durch eine Verzichtserklärung des<br />
zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen die Schwelle des § 252 StPO überw<strong>und</strong>en <strong>und</strong> eine Verwertung daher -<br />
nach allgemeinen Regeln - zulässig ist. Die Einverständniserklärung nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO kann aber die<br />
Erklärung eines Verzichts auf das Verwertungsverbot nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Das ergibt sich<br />
schon daraus, dass § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein Einverständnis des betroffenen Zeugen nicht voraussetzt. Daher<br />
wurde vorliegend über die Verlesung der Vernehmungsprotokolle folgerichtig erst jeweils nach Entlassung der Zeuginnen<br />
beraten <strong>und</strong> entschieden.<br />
5. Das Urteil war auf die Verfahrensrüge insgesamt aufzuheben, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.<br />
Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Generalb<strong>und</strong>esanwalt zutreffend das Fehlen einer von Tatsachen getragenen<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Feststellung der Taten 52 bis 111 zu Lasten der Geschädigten M. L. bemängelt hat. Den<br />
Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Schätzung des Landgerichts, es sei zu insgesamt mindestens 60 Taten<br />
gekommen, auf einer hinreichenden Tatsachengr<strong>und</strong>lage beruht.<br />
StPO § 257c – Urteilsabsprachen s.u. Schwerpunktthema<br />
StPO § 261, § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweiswürdigung bei einem DANN-Gutachten<br />
BGH, Urt. v. 21.03.2013 - 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420<br />
LS: 1. Ob sich das Tatgericht allein aufgr<strong>und</strong> der Übereinstimmung von DNA-<br />
Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig<br />
- wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich<br />
sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung<br />
bildet, als auch, dass es sich dazu aufgr<strong>und</strong> vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.<br />
2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil.<br />
Der 3. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013 für Recht erkannt: Die Revision des<br />
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer<br />
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />
Von Rechts wegen<br />
Gründe:<br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter<br />
Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen <strong>und</strong> Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />
von sechs Jahren <strong>und</strong> zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde<br />
gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.<br />
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen <strong>und</strong> Wertungen getroffen:<br />
Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter<br />
Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte<br />
auf den halb abgewandt stehenden T. zu <strong>und</strong> führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Rich-<br />
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