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einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, neben der seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
angeordnet <strong>und</strong> zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde ein weiteres Strafverfahren<br />
wegen Körperverletzung zu Lasten eines Mitbewohners in einer Wohneinrichtung vorläufig eingestellt. Die<br />
Bewährungsstrafe wurde im Februar 2008 erlassen. Damit trat gemäß § 67g Abs. 5 i.V.m. § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB<br />
auch die Erledigung der ausgesetzten Maßregel ein. Das im angefochtenen Urteil schon für die damalige Bewährungszeit<br />
geschilderte fortgesetzte regelwidrige <strong>und</strong> aggressive Verhalten des Beschuldigten wurde demnach nicht<br />
als so gravierend beurteilt, dass es zu einem Widerruf oder – jedenfalls soweit ersichtlich – auch nur zu einer Verlängerung<br />
der Bewährungsfrist geführt hätte.<br />
3. Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung. Der Senat hat von einer<br />
Aufrechterhaltung der Feststellungen zu dem jeweiligen Geschehen der im Urteil unter II. geschilderten Vorfälle<br />
abgesehen, weil die Begleitumstände zur Feststellung des psychischen Zustandes des Beschuldigten ohnehin neuer<br />
Aufklärung bedürfen. Diejenigen Vorfälle, die Gegenstand der Antragsschrift waren, jedoch im angefochtenen Urteil<br />
als nicht tatbestandsmäßig angesehen worden sind, können indes nicht mehr als Anlasstaten für die Unterbringung<br />
nach § 63 StGB herangezogen werden. Insoweit kann der Beschuldigte nicht schlechter stehen als ein teilfreigesprochener<br />
Angeklagter im Strafverfahren, der sich mit seiner Revision mangels Beschwer gegen den Teilfreispruch<br />
nicht wenden kann (sogenannte vertikale Teilrechtskraft, vgl. zum Begriff Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 26.<br />
Aufl., Einl. K Rn. 68). Nach § 414 Abs. 1 StPO gelten auch für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines<br />
im selbständigen Sicherungsverfahren ergangenen Urteils die allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Regeln. Auch<br />
wenn über die Anordnung der Maßregel oder die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren<br />
nur einheitlich entschieden werden kann, handelt es sich bei den einzelnen in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft<br />
geschilderten Vorfällen um selbständige Prozessgegenstände, über die durch das angefochtene Urteil,<br />
soweit sie nicht für tatbestandsmäßig erachtet wurden, abschließend entschieden ist. Allerdings können sie – aufgr<strong>und</strong><br />
neuer Feststellungen – vom neuen Tatgericht bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten mitberücksichtigt<br />
werden.<br />
StPO§ 349 Abs.2 Beschlussfassung 4-(10-)Augen-Prinzip – Kein Anspruch aus Auskunft 1<br />
BGH, Beschl. v. 11.07.2013 - 3 StR 149/13 – Bisher nur in BGH-Datenbank <strong>und</strong> JurionRS 2013, 40983<br />
Nicht amtlicher Leitsatz: Im Verfahren um die von der GBA beantragte Beschlussverwerfung nach<br />
§ 349 Abs. 2, 3 hat die Verteidigung keinen Anspruch auf Auskunft zur senatsinternen Verfahrensweise.<br />
Der 3. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb<strong>und</strong>esanwalts <strong>und</strong> nach Anhörung des Beschwerdeführers<br />
am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen:<br />
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet<br />
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr<strong>und</strong> der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum<br />
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels <strong>und</strong> die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen<br />
notwendigen Auslagen zu tragen.<br />
Ergänzend bemerkt der Senat:<br />
1 S. dazu auch Fischer/Eschelbach/Krel StV 2013, 395 <strong>und</strong> Appell des DAV-Strafrechtsausschusses<br />
http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/DAV-SN16-<br />
13.pdf?PHPSESSID=n605h1os3qld1jupcb1hh1b7n6; Zur Statistik des Einflusses des Berichterstatters auf die Aufhebungs-<br />
bzw. Verwerfungsquote jetzt auch Fischer NStZ 2013 (Heft 8) S. 425 ff. dazu DER SPIEGEL Nr. 31/2013<br />
S. 44. Rosenthal, Legal Tribune Online v. 6.8.2013 http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafrechtliche-revision-<br />
aktenkenntnis-richter-berichterstatter/?utm_medium=email&utm_campaign=LTO-<br />
Newsletter+32%2F2013&utm_source=newsletter<br />
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