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Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...

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Schulveranstaltungenverordnung 24<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Z 1 bis 3 s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>schaftserzieherische Aufgaben<br />

wahrzunehmen. Weiters kann e<strong>in</strong>e praktische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit<br />

Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes<br />

nicht o<strong>der</strong> nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie<br />

e<strong>in</strong>e Vertiefung bestimmter Lehrplan<strong>in</strong>halte erfolgen (zB Besuch von<br />

Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpädagogik und für Sozialpädagogik s<strong>in</strong>d darüber<br />

h<strong>in</strong>aus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.<br />

(2) Als Schulveranstaltungen kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Betracht:<br />

1. Lehrausgänge,<br />

2. Exkursionen,<br />

3. Wan<strong>der</strong>tage, Sporttage,<br />

4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,<br />

5. <strong>Sportwochen</strong> (zB W<strong>in</strong>tersportwochen, Sommersportwochen),<br />

6. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen,<br />

Intensivsprachwochen, Kre<strong>at</strong>ivwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen,<br />

Abschlußlehrfahrten).<br />

Planung von Schulveranstaltungezungen<br />

des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leis-<br />

§ 2. (1) Bei <strong>der</strong> Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsettungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Schüler sowie auf die Zahl <strong>der</strong> für die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen<br />

Begleitpersonen sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn<br />

1. sie nicht <strong>der</strong> Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,<br />

2. sie die Erfüllung des Lehrplanes bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

3. für die an <strong>der</strong> Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler ke<strong>in</strong> Unterricht<br />

angeboten werden kann,<br />

4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem<br />

Grunds<strong>at</strong>z <strong>der</strong> Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,<br />

5. <strong>der</strong> ordnungsgemäße Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung nicht gegeben ersche<strong>in</strong>t,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Gefährdung <strong>der</strong> körperlichen Sicherheit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sittlichkeit <strong>der</strong> Schüler, o<strong>der</strong><br />

6. e<strong>in</strong>e ausreichende f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung nicht gegeben ist.<br />

(3) Der Schulleiter h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>en fachlich geeigneten Lehrer <strong>der</strong> betreffenden<br />

Schule mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Schulveranstaltung zu beauftragen.<br />

Dem Leiter e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung obliegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Vorbereitung,<br />

Durchführung und Auswertung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihre Koord<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Schule und die Kontakte mit außerschulischen<br />

Stellen.<br />

(4) Der Schulleiter h<strong>at</strong> weiters neben dem Leiter <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

(Abs. 3) <strong>in</strong> Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Personen als Begleitpersonen <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong><br />

Anzahl festzulegen:<br />

1. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag bis zur<br />

4. Schulstufe e<strong>in</strong>e Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern<br />

und<br />

2. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag ab <strong>der</strong><br />

5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen<br />

a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />

ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende<br />

Schüler,

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